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Freitag, 28. September 2012

damit endlich Klarheit kommt in den Schmuddelkram des widerrechtlichen Zwangsumtausches der GRI-Bonds (und nebenher in die Argy-Causa)

Sparkline 976



Donnerstag, 27. September 2012

"Wildwest" bei Gutschrift in Wertpapierrechnung ? // die GRI-Bonds vor und nach Umtausch werden in WR gehalten

"Wildwest" bei Gutschrift in Wertpapierrechnung ? // die GRI-Bonds vor und nach Umtausch werden in WR gehalten

Gutschrift in Wertpapierrechnung

Die Verwahrung und Abwicklung in WR - der sog. Treuhandgiroverkehr - ist nur ansatzweise im
Depotgesetz geregelt
.

Dessen rechtliche Ausgestaltung beruht auf in den (diesbezüglich) einheitlichen
"Sonderbedingungen der Wertpapiergeschäfte" der Banken und Sparkassen, ergänzenden
Rechtsgutachten
, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF sowie den Usancen des jeweiligen
Lagerlandes der Wertpapiere.


Beim Treuhandgiroverkehr wird die jeweilige kontoführende Depotbank fiduziarischer Inhaber der
Rechte
, die ihr durch die Rechtsordnung bzw. Marktusancen des Lagerlandes vermittelt werden. Der
Investor als Kontoinhaber und wirtschaftlicher Eigentümer hat gegenüber seiner Depotbank lediglich
einen schuldrechtlichen (bilateralen) Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Rechtsposition sowie
Weisungsrechte aus dem Treuhandverhältnis.
Die Übertragung der Rechtsposition im Inland erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen durch
Belastung und Gutschrift, ein gutgläubiger Erwerb ist (nach allgemeinen Rechtsprinzipien) nicht
möglich.
CBF fungiert als Depotbank (Intermediär) und verwahrt die WR-Bestände über ihre
Schwestergesellschaft CBL, die wiederum Lagerstellen in diversen Ländern zur Verwahrung nutzt.

Der Verwahrort nach deutschem Recht ist das jeweilige Lagerland der Urkunden bzw. der
maßgeblichen Register, das im Depotauszug anzugeben ist.

Die Depotbanken sind verpflichtet, von der (ersten) Lagerstelle im Ausland eine sogenannte"Drei-
Punkte-Erklärung” einzuholen
. Darin bestätigt die ausländische Lagerstelle, dass sie die für die
Depotbank verwahrten Wertpapierbestände als Kundenbestände der Depotbank führt, diese im Fall der
Insolvenz der Lagerstelle ausgesondert werden können und dass sie diesbezüglich prinzipiell keine
Pfand- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend macht. Ferner erklärt die Lagerstelle, dass sie die
Verwahrung der der "Drei-Punkte"-Erklärung unterliegenden Wertpapierbestände nicht ohne
Zustimmung der CBF auf einen Dritten auslagern wird.

Die deutschen Depotbanken sichern diese
Erklärungen mit entsprechenden Rechtsgutachten zu den jeweiligen Lagerländern ab.

Die Herausgabeansprüche des Zwischenverwahrers bzw. des Endinvestors sind bei Insolvenz der CBF
bzw. der Depotbank nach herrschender Meinung aussonderungsberechtigt.

Über CBF als Depotbank in WR verwahrte Wertpapiere werden technisch in Depotkonten im Verwahrund
Abwicklungssystem Creation bei der Schwestergesellschaft CBL 6er-Konten der CBF geführt,
unterliegen jedoch deutschem Recht und den Geschäftsbedingungen der CBF.

Der in diesem Handbuch verwendete Begriff "Wertpapierrechnung" oder seine Kurzform "WR" umfasst
die Menge der nicht girosammelverwahrfähigen Wertpapiere, die über die Schwestergesellschaft CBL
verwahrt werden können.

Quelle:

April 2012 
Clearstream Banking Frankfurt
1 - 6 Kundenhandbuch

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