Teilnehmer seitens der DSW:
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Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer
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Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer
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Dr. Dirk Unrau, Landesgeschäftsführer Hamburg /
Schleswig-Holstein
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Jürgen Kurz, Pressesprecher
Es gilt das gesprochene Wort
Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
Meine Damen und Herren,
zunächst darf auch ich Sie herzlich zu unserer
Pressekonferenz begrüßen.
Heute wollen wir Ihnen die Klagemöglichkeiten vorstellen,
mit denen sich Anleger gegen die Folgen des Zwangsumtauschs ihrer griechischen
Staatsanleihen wehren können. Es hat – zugebenermaßen – etwas länger gedauert,
bis wir Lösungen präsentieren konnten. Dabei sind zahlungsunfähige oder -unwillige
Staaten alles andere als neu. Der erste dokumentierte Fall reicht bis ins Jahr 1340
zurück. Damals musste England nach dem ebenso teuren wie gescheiterten Versuch
in Frankreich einzufallen, den Schuldendienst gegenüber den italienischen
Bankiers einstellen, die den Feldzug finanziert hatten. In Florenz brachen
daraufhin selbst große Finanzhäuser zusammen.
Am häufigsten schauten bisher übrigens die Gläubiger
Spaniens in die Röhre. Immerhin 13 Mal erklärte das Land sich für
zahlungsunfähig. Auch hier waren meist gescheiterte Eroberungszüge der Grund. Die
Griechen hatten dagegen bis vor kurzem erst einen dokumentierten Staatsbankrott
zu verzeichnen. 1893 brach die Wirtschaft des landwirtschaftlich geprägten Landes
wegen des massiven Rückgangs des Weltmarktpreises für Korinthen zusammen – die
Folge war eine Staatspleite.
Für den – zumindest bis vor der aktuellen Krise – größten
Zahlungsausfall zeichnet Argentinien verantwortlich. Im Jahr 2002 stellte das
Land den Schuldendienst ein. Mehr als 100 Milliarden Dollar Anleiheschulden
waren betroffen.
Im Zusammenhang mit dem argentinischen Bankrott hat die
DSW sich zum ersten Mal intensiv für die Interessen betroffener Privatanleger
eingesetzt. Grund war die große Zahl deutscher Geschädigter. Der Erfolg:
Erstmals in der langen Geschichte der Staatspleiten wurden Vertreter privater Anleger
mit in die Umschuldungsverhandlungen einbezogen. Und erstmals in der Geschichte
schnitten Privatanleger bei einem Schuldenschnitt besser ab als institutionelle
Investoren.
Gerne wären wir im Fall Griechenland ähnlich verfahren.
Doch zum einen gab es keinen offiziellen Staatsbankrott und zum anderen waren
an den Verhandlungen lediglich die Politik sowie einige wenige Großbanken
beteiligt. Das Ziel dieser Gespräche war zudem schnell klar: Die
Zahlungsunfähigkeit Griechenlands musste mit Blick auf den Euro um jeden Preis
vermieden werden. Es galt also einen Weg zu finden, die Schuldenlast auf eine
etwas weniger martialische Art zu reduzieren. Der freiwillige
Forderungsverzicht war geboren.
Für die Privatanleger klang das zunächst ganz
versöhnlich. Erweckte die Formulierung „freiwillig“ doch den Anschein, dass sie
bei dem angekündigten Schuldenschnitt außen vor bleiben. Zudem gab die Politik
immer wieder zu verstehen, dass Privatanleger nicht zwangsweise in ihren
Rechten beschnitten werden könnten. So beruhigte Bundeskanzlerin Angela Merkel
die Anleger ausdrücklich mit dem Hinweis, dass eine Beteiligung privater
Gläubiger nicht vor 2013 und dann auch nur für neue Bonds gelten könnte. In
einem CDU-Papier vom November 2011 wird betont, dass es keine Möglichkeit gebe,
private Gläubiger zu einem Verzicht in Sachen Griechenland zu zwingen: Dies sei
allein auf freiwilliger Basis möglich.
Im Dezember 2011 wurde dann aber dennoch langsam klar,
dass das nicht der Fall sein wird. Auf einmal war von „Collective Action Clause“
die Rede. Diese Regelung ermöglicht es, die Bedingungen etlicher Anleihen mit
Mehrheitsbeschluss zu ändern.
Nur wenn die Zustimmungsquote über 90 Prozent liege,
würden diejenigen, die nicht „JA“ gesagt hatten, von der Umschuldung
ausgenommen bleiben. Sollte das Ergebnis unter 90 Prozent liegen, drohte auf
einmal ein Zwangsumtausch aller Anleihen. Dass es dann genauso kam, überrascht
nicht.
Interessant dabei: Die Quote soll kurz vor Toresschluss durchaus
über 90 Prozent gelegen haben. So wurde etwa in der ARD dazu ein hochrangiger
griechischer Regierungsvertreter mit dem Satz zitiert: „Die Quote hat bereits
eine Stunde vor Ablauf der Frist 95 Prozent betragen.“ Die Quote sank dann aber
doch noch auf 86 Prozent – der „freiwillige Zwangsumtausch“ war damit beschlossene
Sache.
Die Privatanleger hatten keine Chance, dieser
Entscheidung zu widersprechen. Dabei waren sie weder an Verhandlungen beteiligt,
noch hat Griechenland ihnen gegenüber je offiziell die Zahlungsunfähigkeit
erklärt. Hier wurde auf dem Altar der Eurorettung die Rechtssicherheit der
Anleger geopfert – und ihr Geld.
Rechtlich gesehen, betreten wir heute Neuland. Einen
„freiwilligen Zwangsverzicht“ gegenüber einem Staat hat es bisher noch nicht
gegeben. Entsprechend aufwändig gestalteten sich die Prüfungen. Die Tatsache,
dass zudem nicht nur deutsches, sondern auch griechisches und europäisches
Recht zu prüfen war, hat hierzu ebenfalls seinen Beitrag geleistet.
Bevor ich nun das Wort an Herrn Hechtfischer gebe, noch
kurz ein Wort zur Zielgruppe:
Uns geht es nicht darum, Spekulanten zu ihrem Geld zu
verhelfen, die Griechenlandanleihen für niedrige Kurse in der Hoffnung
eingesammelt haben, dass sie hier auf dem Rücken der Steuerzahler aus den
Euro-Ländern ein schnelles Geschäft machen können.
Uns geht es vielmehr darum, Langfristanlegern zu ihrem
Recht zu verhelfen. Anleger, die sich Griechenland-Anleihen als vermeintlich
gut rentierliche Alternative mit überschaubarem Risiko ins Depot gelegt hatten.
Oder auch denjenigen, die den Treueschwüren der Deutschen Kanzlerin Glauben
schenkten und noch im April und Mai 2010 zu Kursen von rund 98 oder 99 die
Papiere erwarben. So gab es Anfang Mai 2010 eine ganze Reihe Prominenter, die
beispielsweise im Handelsblatt
bekannten: Ich kaufe jetzt Griechenland-Anleihen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Es gilt das gesprochene Wort
Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
Meine Damen und Herren,
die Anfang des Jahres von der DSW gegründete
Arbeitsgemeinschaft Griechenlandanleihen – kurz AGA – hat sich seitdem auf
juristischer, politischer und internationaler Ebene für die Interessen der
betroffenen Anleger eingesetzt. Ursprung der Gründung von AGA war, dass uns
Tausende von Anfragen betroffener Anleger aus ganz Europa erreicht haben.
Auf juristischer Ebene lautet das Ziel der AGA:
Über Muster– oder Gruppenklagen bzw. Klagemodelle den
geschädigten Anlegern eine Möglichkeit zu eröffnen, zu attraktiven Konditionen
und mit realistischen Chancen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Gerne hätten wir eine Sammelklage organisiert. Doch
leider gibt den Anlegern und damit auch uns das deutsche Recht das Instrument
einer Sammelklage nicht an die Hand. Auch dieses Beispiel zeigt wieder, dass Deutschland
hier regulatorischen Nachholbedarf hat. Das soll aber heute nicht Thema sein.
Zurück zur AGA:
Zusammen mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern und
Anwälten aus ganz Europa hat die AGA in den vergangenen Monaten alle
realistischer Weise in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten geprüft und
sich nun konkret für einen Ansatz entschieden, den wir Ihnen im Folgenden vorstellen
wollen.
Wir werden Ihnen dabei auch erläutern, weshalb wir uns
für diesen Weg entschieden haben, welche Vorteile wir sehen und warum andere
Ansätze zumindest vorerst zurückgestellt wurden, ohne diese jedoch aus den
Augen zu verlieren.
Die AGA bevorzugt derzeit Schadenersatzklagen gegen den Staat
Griechenland, die sowohl von Privatanlegern als auch von institutionellen
Anlegern in Deutschland eingereicht werden können.
Privatanleger können sich hier auf einen Gerichtsstand
berufen, der in Artikel 16, Abs. 1 der EuGVVO geregelt ist. Es handelt sich um
die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Artikel 16 EuGVVO stellt schlicht fest, dass die Klage eines Verbrauchers gegen
den anderen Vertragspartner auch am Gericht des Ortes erhoben werden kann, in
dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Juristen sind sich weitgehend einig, dass auch
Wertpapierkäufer in diesem Zusammenhang als Verbraucher gelten, so dass jeder
Anleger, der dem Zwangsumtausch nicht zugestimmt hat, am zuständigen Gericht
seines Wohnsitzes eine Schadensersatzklage gegen Griechenland einreichen kann.
Was ist nun der Vorteil der AGA?
Gerade bei Klagen in Deutschland sind die Vorteile einer
auch zahlenmäßig starken Gemeinschaft evident: Durch eine geschickte Bündelung
mehrerer Klagen an den einzelnen Gerichten lassen sich je nach Konstruktion
zwischen 50 und 80 Prozent der Anwaltskosten sparen, die anfallen würden, wenn
ein Rechtsanwalt nur einen Kläger betreuen würde. Wie dies im Einzelnen
aussieht und welche Bündelungen hier vorstellbar sind, wird Herr Dr. Unrau im
Anschluss näher ausführen.
Von der Kosteneinsparung abgesehen, sind auch die übrigen
Vorteile einer Klage in Deutschland nicht hoch genug einzuschätzen. Wir haben sicher
keinerlei Anlass, an der Objektivität und der Funktionsfähigkeit der
griechischen Justizbehörden zu zweifeln. Es macht aber schon einen Unterschied,
ob ich das mich betreffende Verfahren von meinem Wohnort verfolgen kann oder ob
ich darauf angewiesen bin, Einblick in Unterlagen im fernen Griechenland zu
nehmen, die mir mein deutscher Korrespondenzanwalt erst dann zur Verfügung
stellen kann, wenn die Übersetzung ins Deutsche vorliegt.
Auch aus einem weiteren Grund haben wir uns zunächst
gegen Klagen in Griechenland entschieden: Einen in der Sache identischen
Zahlungsanspruch kann man grundsätzlich nur vor einem Gericht geltend machen.
Wer die Wahl hat, sollte sich hierbei für den Weg entscheiden, der ihm oder
auch ihr bekannt ist. Unabhängig davon wird die AGA die in Griechenland bereits
anhängigen Klagen über Kooperations-Anwälte intensiv beobachten und begleiten.
Hier stehen wir in einem nahezu täglichen Austausch mit den befassten Anwälten
Das gilt so auch für Klagemöglichkeiten oder
Schiedsverfahren, die sich aus dem Investitionsschutzabkommen vom 4. April 1963
zwischen der Bundesrepublik und Griechenland ergeben können. An diesem Ansatz
ist am interessantesten, dass am Ende des Weges eine Staatshaftungsklage gegen
die Bundesrepublik Deutschland stehen könnte. Hier wäre nicht nur eine Klage in
Deutschland möglich, sie würde sich auch gegen eine Adresse richten, die
zahlungsfähig ist.
Damit bin ich mit meinem Beitrag am Ende und übergebe das
Wort an Dr. Unrau, der noch einiges zu den juristischen Feinheiten und zur
Kostenfrage sagen wird.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Es gilt das gesprochene Wort
Dr. Dirk Unrau, Landesgeschäftsführer Hamburg /
Schleswig-Holstein der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den letzten Monaten haben wir uns mit vielen Rechtsanwälten
im DSW-Netzwerk ausführlich mit den Ansprüchen von Anlegern befasst, die in
griechische Staatsanleihen investiert und dem Zwangsumtausch nicht zugestimmt
haben. Wie Herr Tüngler bereits festgestellt hat, haben wir damit im
Wesentlichen rechtliches Neuland betreten, da es eine derartige Konstellation
in der Vergangenheit noch nicht gegeben hat. Auch Argentinien konnte nicht als
Blaupause herhalten.
Zusammenfassend kann man sagen:
Wir sind der Auffassung, dass den Anlegern trotz des
Zwangsumtausches nach wie vor ihre Zahlungsansprüche aus den ursprünglich gezeichneten
Staatsanleihen auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals zustehen.
Und diese Ansprüche können von den Betroffenen in
Deutschland am Gerichtsstand ihres Wohnsitzes oder – etwa bei institutionellen Investoren
– ihres Unternehmenssitzes geltend gemacht werden. Für diejenigen Anleger, die
als Verbraucher einzustufen sind, ergibt sich der deutsche Gerichtsstand aus
Art. 15, 16 EuGVVO. Für die institutionellen Anleger können die deutschen
Gerichte unter Berücksichtigung der Annahme einer unerlaubten Handlung nach
Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO angerufen werden. Zwar wären die Klagen auch in
Griechenland zulässig. Doch das bringt aus unserer Sicht vor allem Nachteile
mit sich, die Herr Hechtfischer ja bereits dargestellt hat
Der griechische Staat hat bekanntlich entschieden, dass
die privaten Gläubiger auf 53,5 Prozent des Nennwertes der von ihnen
gezeichneten Staatsanleihen verzichten. Für die restlichen 46,5 Prozent des
Nennwertes erhielten die Gläubiger eine Vielzahl neuer Staatsanleihen,
Schuldscheinen sowie einen Besserungsschein. Wirtschaftlich war dies für die
Anleger äußerst nachteilig, da insbesondere die neuen Staatsanleihen eine Laufzeit
von 10 bis 30 Jahren haben. Darüber hinaus sind auch die Zinsen sowie die übrigen
Bedingungen für die Anleger im Wesentlichen unakzeptabel.
Nach unserer Beurteilung verstößt die Vorgehensweise des
griechischen Staates gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales Recht sowie
nationales Verfassungsrecht und damit auch gegen den ordre public im Sinne des Paragraphen
6 EGBGB. Die Weigerung Griechenlands, die Staatsanleihen vollständig
zurückzuzahlen, stellt zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des
jeweiligen Anlegers im Sinne des Paragraphen 826 BGB dar und erfüllt damit den
Tatbestand einer unerlaubten Handlung.
Die vorgenommene Umschuldung ist ferner als
rechtswidriger enteignungsgleicher Eingriff einzustufen. Für die Wirksamkeit
eines solchen Aktes ist sowohl nach nationalem als auch nach internationalem
Recht grundsätzlich eine Entschädigung vorzusehen. Daran fehlt es hier
schlichtweg.
Die Zusammenfassung der Klagen in der AGA reduziert das
Prozessrisiko unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Anleger können unter Berücksichtigung des
nahezu identischen Streitgegenstandes bei subjektiver Klagehäufung oder der
Begründung von Rechtsverfolgungsgemeinschaften auf Klägerseite zusammengefasst
werden. Hinsichtlich der auf Klägerseite anfallenden Rechtsanwaltsgebühren
können sich Ersparnisse bis zu 80 Prozent ergeben.
Weitere Einzelheiten können gern im persönlichen Gespräch
erörtert werden. Darüber hinaus stehe ich Ihnen für ergänzende Informationen
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Es gilt das gesprochene Wort
Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
Meine Damen und Herren,
was die Kostenvorteile bei den Klagen angeht, möchte ich
noch hinzufügen, dass wir die kritische Größe in den meisten Großstädten im
Rahmen der AGA bereits jetzt darstellen können. Für die anderen Standorte heißt
es: Je mehr sich anschließen, desto preisgünstiger wird es für den einzelnen.
Neben der Möglichkeit, Schadenersatz einzuklagen, gibt es
aber noch ein anderes, sehr aktuelles Ärgernis für die Besitzer von
Griechenlandanleihen, auf das ich kurz eingehen möchte: Die steuerliche
Behandlung der gerade fällig gewordenen ESFS-Papiere.
Die neuen Anleihen werden von den Steuerbehörden als
Finanzinnovation gewertet. Nun wird in solchen Fällen in der Regel einfach die
Differenz zwischen Einstandspreis und Verkaufskurs besteuert – so sie denn
positiv ausfällt. Bei den griechischen Anleihen gab es allerdings keinen
Kaufkurs. Genau hier fängt das Dilemma an. Während etliche Banken den ersten
Kurs als Einstandspreis werten, und sich damit entsprechend einem Schreiben des
Bundesfinanzministeriums aus dem März verhalten, gibt es immer wieder auch
Institute, die einen Einstandskurs von „Null Euro“ angeben. Für die betroffenen
Anleger bedeutet das, dass der volle Verkaufspreis steuerpflichtig ist.
Wir können nur an die Banken appellieren, die ihren
Kunden diese „Null-Lösung“ zumuten, endlich damit aufzuhören und den ersten
Kurs als Einstandspreis zu übernehmen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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