Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Freitag, 5. Oktober 2012

Privatanleger können sich hier auf einen Gerichtsstand berufen, der in Artikel 16, Abs. 1 der EuGVVO geregelt ist. Es handelt sich um die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Artikel 16 EuGVVO stellt schlicht fest, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch am Gericht des Ortes erhoben werden kann, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.



Es gilt das gesprochene Wort
Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)

Meine Damen und Herren,

die Anfang des Jahres von der DSW gegründete Arbeitsgemeinschaft Griechenlandanleihen – kurz AGA – hat sich seitdem auf juristischer, politischer und internationaler Ebene für die Interessen der betroffenen Anleger eingesetzt. Ursprung der Gründung von AGA war, dass uns Tausende von Anfragen betroffener Anleger aus ganz Europa erreicht haben.

Auf juristischer Ebene lautet das Ziel der AGA:
Über Muster– oder Gruppenklagen bzw. Klagemodelle den geschädigten Anlegern eine Möglichkeit zu eröffnen, zu attraktiven Konditionen und mit realistischen Chancen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Gerne hätten wir eine Sammelklage organisiert. Doch leider gibt den Anlegern und damit auch uns das deutsche Recht das Instrument einer Sammelklage nicht an die Hand. Auch dieses Beispiel zeigt wieder, dass Deutschland hier regulatorischen Nachholbedarf hat. Das soll aber heute nicht Thema sein.

Zurück zur AGA:

Zusammen mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern und Anwälten aus ganz Europa hat die AGA in den vergangenen Monaten alle realistischer Weise in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten geprüft und sich nun konkret für einen Ansatz entschieden, den wir Ihnen im Folgenden vorstellen wollen.

Wir werden Ihnen dabei auch erläutern, weshalb wir uns für diesen Weg entschieden haben, welche Vorteile wir sehen und warum andere Ansätze zumindest vorerst zurückgestellt wurden, ohne diese jedoch aus den Augen zu verlieren.

Die AGA bevorzugt derzeit Schadenersatzklagen gegen den Staat Griechenland, die sowohl von Privatanlegern als auch von institutionellen Anlegern in Deutschland eingereicht werden können.

Privatanleger können sich hier auf einen Gerichtsstand berufen, der in Artikel 16, Abs. 1 der EuGVVO geregelt ist. Es handelt sich um die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Artikel 16 EuGVVO stellt schlicht fest, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch am Gericht des Ortes erhoben werden kann, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Die Juristen sind sich weitgehend einig, dass auch Wertpapierkäufer in diesem Zusammenhang als Verbraucher gelten, so dass jeder Anleger, der dem Zwangsumtausch nicht zugestimmt hat, am zuständigen Gericht seines Wohnsitzes eine Schadensersatzklage gegen Griechenland einreichen kann.

Was ist nun der Vorteil der AGA?

Gerade bei Klagen in Deutschland sind die Vorteile einer auch zahlenmäßig starken Gemeinschaft evident: Durch eine geschickte Bündelung mehrerer Klagen an den einzelnen Gerichten lassen sich je nach Konstruktion zwischen 50 und 80 Prozent der Anwaltskosten sparen, die anfallen würden, wenn ein Rechtsanwalt nur einen Kläger betreuen würde. Wie dies im Einzelnen aussieht und welche Bündelungen hier vorstellbar sind, wird Herr Dr. Unrau im Anschluss näher ausführen.

Von der Kosteneinsparung abgesehen, sind auch die übrigen Vorteile einer Klage in Deutschland nicht hoch genug einzuschätzen. Wir haben sicher keinerlei Anlass, an der Objektivität und der Funktionsfähigkeit der griechischen Justizbehörden zu zweifeln. Es macht aber schon einen Unterschied, ob ich das mich betreffende Verfahren von meinem Wohnort verfolgen kann oder ob ich darauf angewiesen bin, Einblick in Unterlagen im fernen Griechenland zu nehmen, die mir mein deutscher Korrespondenzanwalt erst dann zur Verfügung stellen kann, wenn die Übersetzung ins Deutsche vorliegt.

Auch aus einem weiteren Grund haben wir uns zunächst gegen Klagen in Griechenland entschieden: Einen in der Sache identischen Zahlungsanspruch kann man grundsätzlich nur vor einem Gericht geltend machen. Wer die Wahl hat, sollte sich hierbei für den Weg entscheiden, der ihm oder auch ihr bekannt ist. Unabhängig davon wird die AGA die in Griechenland bereits anhängigen Klagen über Kooperations-Anwälte intensiv beobachten und begleiten. Hier stehen wir in einem nahezu täglichen Austausch mit den befassten Anwälten

Das gilt so auch für Klagemöglichkeiten oder Schiedsverfahren, die sich aus dem Investitionsschutzabkommen vom 4. April 1963 zwischen der Bundesrepublik und Griechenland ergeben können. An diesem Ansatz ist am interessantesten, dass am Ende des Weges eine Staatshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland stehen könnte. Hier wäre nicht nur eine Klage in Deutschland möglich, sie würde sich auch gegen eine Adresse richten, die zahlungsfähig ist.

Damit bin ich mit meinem Beitrag am Ende und übergebe das Wort an Dr. Unrau, der noch einiges zu den juristischen Feinheiten und zur Kostenfrage sagen wird.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.



2 Kommentare:

  1. ein in Deutschland oder jedem anderen EU-Land ex-GR erstrittener Titel ist schon weniger wert als einer in GR, da er dort nicht ohne weiteres vollstreckt werden kann. Wenn man gegen den griechischen Staat vorgehen will, dann muß man vor Ort ein Exquaturverfahren anstrengen: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=78488.html Rom-I versucht auch diese Hürde zu vereinfachen, aber das gilt hier ja nicht.
    Natürlich kann man wie etwa bei Argy auf im Ausland belegenes Vermögen zugreifen. Da in Richtung Staat Griechenland permanent Zahlungen von EU-Ländern aus unterwegs sind, würde es einfacher sein, diese Forderungen zu pfänden.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. Oder man klagt vorm ICSID, dann erhält man einen weltweit (incl. Gr.) vollstreckbaren Titel!!!

      Löschen