Es gilt das gesprochene Wort
Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)
Meine Damen und Herren,
die Anfang des Jahres von der DSW gegründete
Arbeitsgemeinschaft Griechenlandanleihen – kurz AGA – hat sich seitdem auf
juristischer, politischer und internationaler Ebene für die Interessen der
betroffenen Anleger eingesetzt. Ursprung der Gründung von AGA war, dass uns
Tausende von Anfragen betroffener Anleger aus ganz Europa erreicht haben.
Auf juristischer Ebene lautet das Ziel der AGA:
Über Muster– oder Gruppenklagen bzw. Klagemodelle den
geschädigten Anlegern eine Möglichkeit zu eröffnen, zu attraktiven Konditionen
und mit realistischen Chancen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Gerne hätten wir eine Sammelklage organisiert. Doch
leider gibt den Anlegern und damit auch uns das deutsche Recht das Instrument
einer Sammelklage nicht an die Hand. Auch dieses Beispiel zeigt wieder, dass Deutschland
hier regulatorischen Nachholbedarf hat. Das soll aber heute nicht Thema sein.
Zurück zur AGA:
Zusammen mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern und
Anwälten aus ganz Europa hat die AGA in den vergangenen Monaten alle
realistischer Weise in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten geprüft und
sich nun konkret für einen Ansatz entschieden, den wir Ihnen im Folgenden vorstellen
wollen.
Wir werden Ihnen dabei auch erläutern, weshalb wir uns
für diesen Weg entschieden haben, welche Vorteile wir sehen und warum andere
Ansätze zumindest vorerst zurückgestellt wurden, ohne diese jedoch aus den
Augen zu verlieren.
Die AGA bevorzugt derzeit Schadenersatzklagen gegen den Staat
Griechenland, die sowohl von Privatanlegern als auch von institutionellen
Anlegern in Deutschland eingereicht werden können.
Privatanleger können sich hier auf einen Gerichtsstand
berufen, der in Artikel 16, Abs. 1 der EuGVVO geregelt ist. Es handelt sich um
die Verordnung des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Artikel 16 EuGVVO stellt schlicht fest, dass die Klage eines Verbrauchers gegen
den anderen Vertragspartner auch am Gericht des Ortes erhoben werden kann, in
dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Die Juristen sind sich weitgehend einig, dass auch
Wertpapierkäufer in diesem Zusammenhang als Verbraucher gelten, so dass jeder
Anleger, der dem Zwangsumtausch nicht zugestimmt hat, am zuständigen Gericht
seines Wohnsitzes eine Schadensersatzklage gegen Griechenland einreichen kann.
Was ist nun der Vorteil der AGA?
Gerade bei Klagen in Deutschland sind die Vorteile einer
auch zahlenmäßig starken Gemeinschaft evident: Durch eine geschickte Bündelung
mehrerer Klagen an den einzelnen Gerichten lassen sich je nach Konstruktion
zwischen 50 und 80 Prozent der Anwaltskosten sparen, die anfallen würden, wenn
ein Rechtsanwalt nur einen Kläger betreuen würde. Wie dies im Einzelnen
aussieht und welche Bündelungen hier vorstellbar sind, wird Herr Dr. Unrau im
Anschluss näher ausführen.
Von der Kosteneinsparung abgesehen, sind auch die übrigen
Vorteile einer Klage in Deutschland nicht hoch genug einzuschätzen. Wir haben sicher
keinerlei Anlass, an der Objektivität und der Funktionsfähigkeit der
griechischen Justizbehörden zu zweifeln. Es macht aber schon einen Unterschied,
ob ich das mich betreffende Verfahren von meinem Wohnort verfolgen kann oder ob
ich darauf angewiesen bin, Einblick in Unterlagen im fernen Griechenland zu
nehmen, die mir mein deutscher Korrespondenzanwalt erst dann zur Verfügung
stellen kann, wenn die Übersetzung ins Deutsche vorliegt.
Auch aus einem weiteren Grund haben wir uns zunächst
gegen Klagen in Griechenland entschieden: Einen in der Sache identischen
Zahlungsanspruch kann man grundsätzlich nur vor einem Gericht geltend machen.
Wer die Wahl hat, sollte sich hierbei für den Weg entscheiden, der ihm oder
auch ihr bekannt ist. Unabhängig davon wird die AGA die in Griechenland bereits
anhängigen Klagen über Kooperations-Anwälte intensiv beobachten und begleiten.
Hier stehen wir in einem nahezu täglichen Austausch mit den befassten Anwälten
Das gilt so auch für Klagemöglichkeiten oder
Schiedsverfahren, die sich aus dem Investitionsschutzabkommen vom 4. April 1963
zwischen der Bundesrepublik und Griechenland ergeben können. An diesem Ansatz
ist am interessantesten, dass am Ende des Weges eine Staatshaftungsklage gegen
die Bundesrepublik Deutschland stehen könnte. Hier wäre nicht nur eine Klage in
Deutschland möglich, sie würde sich auch gegen eine Adresse richten, die
zahlungsfähig ist.
Damit bin ich mit meinem Beitrag am Ende und übergebe das
Wort an Dr. Unrau, der noch einiges zu den juristischen Feinheiten und zur
Kostenfrage sagen wird.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
ein in Deutschland oder jedem anderen EU-Land ex-GR erstrittener Titel ist schon weniger wert als einer in GR, da er dort nicht ohne weiteres vollstreckt werden kann. Wenn man gegen den griechischen Staat vorgehen will, dann muß man vor Ort ein Exquaturverfahren anstrengen: http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Recht-Zoll/wirtschafts-und-steuerrecht,did=78488.html Rom-I versucht auch diese Hürde zu vereinfachen, aber das gilt hier ja nicht.
AntwortenLöschenNatürlich kann man wie etwa bei Argy auf im Ausland belegenes Vermögen zugreifen. Da in Richtung Staat Griechenland permanent Zahlungen von EU-Ländern aus unterwegs sind, würde es einfacher sein, diese Forderungen zu pfänden.
Oder man klagt vorm ICSID, dann erhält man einen weltweit (incl. Gr.) vollstreckbaren Titel!!!
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