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Donnerstag, 14. August 2014

Laut Urteil ist nur von der Erbschaftsteuer befreit, wer ein Familienhaus erbt und darin auch selbst wohnt. Ein Wohnrecht erfülle dagegen die rechtlichen Voraussetzungen für solch eine Steuerbefreiung nicht, entschied das oberste deutsche Finanzgericht und verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Er sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.


BundesfinanzhofVorsicht Falle beim Vererben von Eigenheimen

Vererbt ein Verstorbener das Familienheim den Kindern, müssen hinterbliebene Ehepartner das lebenslange kostenlose Wohnrecht versteuern. Darauf hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil hingewiesen.

© OBSVergrößernLaut Urteil ist nur von der Erbschaftsteuer befreit, wer ein Familienhaus erbt und darin auch selbst wohnt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil auf eine tückische Falle beim Vererben eines Eigenheims an die Familie gewarnt. Hinterbliebene Ehepartner müssen demnach ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht versteuern, wenn der Verstorbene das Haus den gemeinsamen Kindern vererbt hat. (Az. II R 45/12)
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Laut Urteil ist nur von der Erbschaftsteuer befreit, wer ein Familienhaus erbt und darin auch selbst wohnt. Ein Wohnrecht erfülle dagegen die rechtlichen Voraussetzungen für solch eine Steuerbefreiung nicht, entschied das oberste deutsche Finanzgericht und verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Er sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.
Im aktuellen Fall scheiterte damit die Klage einer Frau, deren verstorbener Ehemann das Haus den beiden Kindern vererbt und der Witwe ein lebenslanges Wohnrecht darin eingeräumt hatte. Sie muss nun Erbschaftssteuer für dieses Wohnrecht zahlen. Um solche Steuern zu vermeiden, sollten Erblasser das Eigenheim zunächst an den Partner vererben und im Testament verfügen, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.

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