US-Bankkunde Millard
CS hätte Konto nicht einfrieren dürfen

Auf Anweisung eines US-Gerichts hat die Credit Suisse die Konten eines amerikanischen Kunden in Zürich eingefroren. Ihre Handlungen dienten «vorwiegend eigenen Interessen», urteilt nun das Handelsgericht.
Die Credit Suisse (CS) hat rechtswidrig gehandelt, als sie im Herbst 2011 nach entsprechender Anweisung eines New Yorker Gerichts diverse Konten des bekannten US-Computerpioniers William Millard bei ihrer damaligen Tochter Clariden Leu in Zürich zunächst einfrieren liess und dann zu ihren eigenen Gunsten verwertete (vgl. NZZ vom 9. 1. 13). Zu diesem Schluss kommt das Zürcher Handelsgericht in seinem Urteil von 23. Februar 2015. Die CS muss dem Ehepaar Millard die zunächst eingefrorenen und dann abgebuchten Gelder voll zurückerstatten, zudem muss sie eine Parteientschädigung leisten und die Prozesskosten übernehmen.
Wie es zu der Sperrung kam
Ursprung des aus Sicht des Steuerstreits zwischen den USA und der Schweiz heiklen Falles ist eine Steuerforderung des Commonwealth der Nördlichen Marianen, eines abgelegenen US-Aussenpostens im Pazifischen Ozean. Im Oktober 2010 wandten sich die Marianen an das Bundesgericht des südlichen Distrikts von New York zwecks Vollstreckung einer Steuernachforderung aus dem Jahr 1994 gegen den früheren Marianen-Bewohner Millard und dessen Frau. Die Forderung, über die in einem Abwesenheitsverfahren entschieden wurde, belief sich mit Zinsen 16 Jahre später auf 118 Mio. $. Die Millards bestritten diese Forderung stets.
Computerpionier einigt sich mit den Marianen
Z. B. ⋅ William H. Millard hat sich unterdessen mit den Steuerbehörden der Marianen geeinigt. Statt der geforderten 118 Mio. $ bezahlte er noch knapp 3 Mio. $, damit sind alle Ansprüche geregelt. Millard betonte auf Anfrage, dass er die Forderung weiterhin als nicht rechtmässig ansehe. Doch sei er unter anderem wegen der Kontensperrungen durch die CS in einen Liquiditätsengpass geraten, der es ihm nicht erlaubt habe, weiter juristisch gegen die Marianen vorzugehen. Der Ursprung der Forderung ist tatsächlich umstritten.
Millard ist ein amerikanischer Computerpionier, der mit dem Imsai 8080 in den siebziger Jahren einen der ersten Kleincomputer der Welt auf den Markt brachte. Seine Computerhandelskette Computerland florierte derart, dass er Mitte der achtziger Jahre vom «Forbes Magazine» als einer der reichsten Männer Amerikas aufgelistet wurde. Zu jener Zeit verkaufte er Computerland und zog mit seiner Frau aus Kalifornien in den fernen US-Aussenposten Saipan.
Hier wird dem prominenten Neuzugang versprochen, dass er vom Steuergesetz für Superreiche, das Ermässigungen von bis zu 95% ermöglicht, profitieren wird. Millard wird der einzige Bürger Saipans sein, den dieses Gesetz je betrifft; er selbst nennt es die «Millard Bill». Schon kurz nach dem Zuzug wird Millard jedoch von den örtlichen Behörden aufgefordert, Zusatzzahlungen beispielsweise für den Bezug von Strom zu leisten, sonst könnte das Millard-Gesetz aufgehoben werden.
Millard, der sich selbst als rechtschaffenen Menschen sieht, prangert nun öffentlich die Korruption auf der Insel an. Auch das Federal Bureau of Investigation (FBI) nimmt Untersuchungen auf. Ab jetzt erhalten die Millards anonyme Drohanrufe. Die Situation eskaliert, als ihr wichtigster lokaler Berater erschossen wird, kurz nachdem er in einer Befragung Namen von Personen genannt hatte, die Zahlungen gefordert haben sollen. Parallel interpretiert Saipan die «Millard Bill» neu und fordert vom Ehepaar riesige Steuernachzahlungen für 1987. Diese leisten sie nicht. 1990 verlassen die Millards Saipan für immer. Sie leben seither auf den Cayman-Inseln.
Die Behörden der Marianen hatten von den Konten der Millards bei der Clariden Leu in Zürich erfahren und zitierten deshalb die in den USA tätige Mutterbank CS vor das New Yorker Gericht. Dieses wies die CS dann im Herbst 2011 an, die Millard-Konten bei ihrer Tochter in Zürich zu sperren. Angedroht wurde zudem eine Verfügung auf Herausgabe der Vermögenswerte. In der Folge liess die CS Millards Konten bei der Clariden Leu sperren.
Zudem nahm die Bank direkt Verhandlungen mit den Marianen auf, deren Anwälte zu Gesprächen nach Zürich reisten. Die Millards wurden von der CS über die Kontensperre, nicht aber über die laufenden Verhandlungen informiert. Sie reichten in Zürich eine Zivilklage auf Freigabe ihrer Gelder sowie eine Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat ein.
In der Schweiz kann eine ausländische Behörde eine Kontosperrung im Prinzip nur über den Rechtshilfeweg erreichen. Die Schweizer Behörde kann dann die Sperrung bei Verdacht auf Geldwäscherei oder kriminelle Handlungen anordnen, eigentlich aber nicht wegen der blossen Nichtbezahlung von Steuern im Ausland. Hatte sich die CS in jenem Herbst über Schweizer Recht hinweggesetzt? Dafür sprach neben der Abfolge der Ereignisse auch ein Gutachten der von der CS selbst beigezogenen US-Experten. Diese kamen zum Schluss, dass die Order des US-Gerichts zwar Schweizer Recht verletze, doch «die Kosten, sich dem US-Verfahren zu widersetzen, bedeutend höher» wären als die der Schweizer Rechtsverletzung.
Die Argumente der CS
Während der Prozess in Zürich bereits anhängig war, einigte sich die CS mit den Marianen auf einen Vergleich, der die Zahlung von 1,4 Mio. $ und die Beendigung des Verfahrens für die CS vor dem US-Gericht umfasste. Erst jetzt informierte die CS die Millards über den Vergleich und verlangte vom Ehepaar die Bezahlung der 1,4 Mio. $ plus Anwaltskosten von mehreren hunderttausend Dollar. Da die Millards sich weigerten, verkaufte die CS die Wertschriften der Millards und buchte die Kontoguthaben zu ihren Gunsten ab.
Die CS argumentierte nun, dass sie wegen ihrer Geschäftsbeziehungen zu den Millards ohne eigenes Tun in rechtliche Verfahren in den USA hineingezogen worden sei. Obwohl sie die Millards mehrfach aufgefordert habe, am Verfahren in New York teilzunehmen, hätten diese das nicht getan. Die CS sei deshalb in einen Konflikt der Rechtsordnungen der Schweiz und der USA geraten. Mit den Marianen habe man sich verglichen, um so das Bankgeheimnis wahren zu können. Mit Zahlung der 1,4 Mio. $ sei nämlich im Gegenzug die Identität der Millards gegenüber den Marianen nicht offengelegt worden. Zudem habe die Bank das Konto des Ehepaars nicht wegen der richterlichen Anweisung gesperrt, sondern aus Verrechnungsgründen. Die CS musste nämlich davon ausgehen, dass ihr wegen der Nichtbefolgung der Anordnung hohe Kosten entstehen würden.
Ungenügende Information
Das Zürcher Handelsgericht folgerte nun aber, dass die CS keine Forderung gegen die Millards habe. Es sei Sache einer «fachkundigen Bank», sich rechtzeitig nach problematischen Umständen zu erkunden, die sich bei ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland ergäben und wo sie sich dem Risiko aussetze, durch dortige Gerichte – im Konflikt mit schweizerischem Recht – zur Offenlegung von Informationen oder der Herausgabe von Vermögenswerten aufgefordert zu werden. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Millards wegen ihrer Geschäftsbeziehung mit der Clariden Leu verpflichtet sein sollten, sich an einem Verfahren gegen die CS in den USA zu beteiligen, insbesondere da die Millards das nicht wollten.
Die Kontensperrung werteten die Zürcher Richter als direkte Folge der Anweisung aus New York. Sie rügten die CS dafür, die Millards nicht über die Verhandlungen mit den Marianen informiert zu haben. Gemäss Handelsgericht ging die CS mit diesem Vergleich «vornehmlich eigenen Interessen nach».
Anderer möglicher Weg
Wohlgemerkt hätte die CS einen anderen Weg einschlagen können. Im Mai 2013 hielt das zuständige US-Bundesberufungsgericht (das nach dem Supreme Court zweitoberste Gericht der USA) fest, dass eine Bank nicht zur Herausgabe von Vermögenswerten verpflichtet werden kann, welche sich auf Konten bei einer Tochtergesellschaft und nicht auf Konten bei der Bank selber befinden. Die entsprechende Klage war von der viertgrössten Bank Kanadas eingereicht worden, der auch auf US-Boden tätigen Canadian Imperial Bank of Commerce (CIBC). Von der CIBC hatten die Marianen genau das Gleiche verlangt wie von der CS, nämlich die Einfrierung der Konten des Ehepaars Millard bei einer CIBC-Tochter auf den Cayman Islands. Die CIBC entschied sich allerdings zum Gang vor ein US-Gericht und war erfolgreich.
«Das Handelsgericht hat entschieden, dass eine Bank die ihr bekannten Risiken einer Tätigkeit im Ausland nicht einfach auf die Kunden überwälzen kann. Damit hat es einen Grundsatzentscheid gefällt», sagt der Anwalt der Millards Andreas Rüd. «Ferner rufen die Richter die Selbstverständlichkeit in Erinnerung, dass eine Bank nicht aus Eigennutz gegen die Interessen ihrer Kunden handeln und diesen dafür noch die Rechnung präsentieren kann», so Rüd weiter. Die CS wollte zu dem Verfahren keine Stellung nehmen. Über ihre US-Anwälte liess sie den Millards mitteilen, dass sie das Urteil an das letztinstanzliche Bundesgericht weiterziehen werde.
Damoklesschwert Steuerstreit
Noch heikler als die Zivilklage wäre für die Grossbank eine Anklageerhebung wegen Handlungen für einen fremden Staat gewesen. Für den hiesigen Finanzplatz ist es wohl nicht die schlechteste Nachricht, dass sich die Bundesanwaltschaft in Bern quasi im Zweifel für den Beschuldigten entschied. So stellte sie ihre Voruntersuchung im Juli 2014 ein mit der kurzen Begründung, dass nicht klar belegt werden könne, warum genau die Millard-Konten in jenem Herbst gesperrt worden seien.
Dies könnte auf Anordnung des US-Gerichts geschehen sein, es könnte aber auch gemacht worden sein, weil sich die CS mit der Sperrung ihr möglicherweise aus den US-Verfahren entstehende Forderungen sichern wollte. Eine «lediglich abweichende Würdigung des Sachverhalts durch das Handelsgericht» stelle kein neues Beweismittel dar, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde, erklärte die Bundesanwaltschaft. Es ist wohl davon auszugehen, dass die damaligen Handlungen der CS im Zusammenhang mit dem Steuerstreit mit den USA gestanden haben. Die Verhandlungen waren zu jenem Zeitpunkt noch voll am Laufen. Wie andere Schweizer Banken hatte sich auch die CS gegenüber den US-Behörden zur vollen Kooperation verpflichtet.
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