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Mittwoch, 23. Mai 2012

Ganz kurz kann ich Ihnen die Anfechtungsgruende benennen: // die heute eingereichte Klage


Die Einreichungsnummer ist 3241 vom 23.05.2012.
 
Der eigentlich belastende Regierungsakt ist der Beschluss des Kabinetts vom 9. Maerz 2012. Dieser vollendet den Zwangsumtausch.
Somit laeuft die Frist erst am 08.06.2012 ab.
Wenn wir einige Interessenten haben, koennen wir eine zusaetzliche Klageschrift einreichen.
 
Ganz kurz kann ich Ihnen die Anfechtungsgruende benennen:
1)  Verstoss gegen die Eigentumsgarantie (Art. 17 Gr. Vef)
2)  Verstoss gegen Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK (Schutz des Vermoegens)
3)  Vesrtoss gegen die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 gr Verf)
     willkuerliche rueckwirkende Aenderung, per Gesetz, einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung
4)  Verstoss gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 25 gr Verf)
     (Rechtssicherheit, Schutz des schuetzwuerdigen Vertrauens der Anleger)
5)  Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 gr Verf , Art. 18 und 63 Vertrag ueber die Arbeitsweise der EU Art 14 EMRK)
     verbotene Gleichbehandlung von ungleichen Faellen (Bondsinhaber,die den Tausch nicht zugestimmt haben, werden gleichbehandelt mit denjenigen, die den 
     Tausch akzeptiert haben)
     verbotene Ungleichbehanldung gleicher Faelle (EZB und Notenbanken wurden vom Zwangsumtausch ausgeschlossen).
     Verstoss gegen das Prinzip der Waffengleichheit
     (der Staat hat in ein privatrechtliches Vertragsverhaeltnis, in dem er selbst Vertragpartner und Schuldner ist, ruckwirkend per Gesetz eingegriffen und einseitig zu  s      zu seinem Gunsten gestaltet)
6)  Verstoss gegen das Recht auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs 1 gr Verf).
     Der Staat hat eine privatrechtliche Streitigkeit, die eigentlich den Zivilgerichten ueberlassen ist, per Gesetz inhaltlch geaendert und auf sie eingewirkt und damit die         Vertragspartner vor vollendeten Tatsachen gebracht und quasi den gesetzlichen Richter entzogen
7)  Verstoss gegen das Investitionschutzabkommen zwischen Grichenland und Deutschland (Gesetz Nr 4180 vom 1961).
 
näheres:
 
rolfjkoch@web.de
Tel 06151 14 77 94

3 Kommentare:

  1. Genau das gleiche wie bei der Sdk, haben auch den gleichen Anwalt bzw. Anwälte!

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  2. Aber nach deren Information war Ende Mai "Stichtag".

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    1. Der sehr gut deutsch sprechende griechische Anwalt macht noch eine zweite Sammelklage (max. 50 Personen) zum nächsten Stichtag 07.06.2012.
      Zitat: "Der eigentlich belastende Verwaltungsakt, der den Zwangsumtausch herbeigefuehrt hat, ist am 9 Maerz erlassen. Also haben wir bis zum 7 Juni eine 90 Tage Frist."

      In Griechenland lebende Personen hatten übrigens nur jeweils 60 Tage Frist. Laut http://www.handelsblatt.com/finanzen/boerse-maerkte/anlagestrategie/anleihentausch-griechische-rentner-leiden-unter-schuldenschnitt/6552444.html haben zum ersten Termin 24.04.12 schon 7.000 von 11.000 geklagt und laut dem griechischen Anwalt haben dann nochmal sehr viele gegen den Beschluss vom 9.März geklagt. Also dürfte fast jeder betroffene Grieche und die ganzen Verbände, Pensionkassen usw. geklagt haben. Dies finde ich sehr interessant bezüglich der Aussage von Samaras, dass er einen Weg kennt, die zwangsgeCACten zu entschädigen. Nichtgriechen sind anscheindend sehr wenige dabei; in Deutschland wird auch keine "Werbung" für diese Klage vor dem Symvoulio tis Epikratias (das Handelsblatt hat fälschlicherweise Areopag geschrieben) gemacht, so wie das in Griechenland der Fall war. Es würde also nicht allzuviel Geld an Ausländer fließen, wenn alle Klagenden entschädigt würden.

      Es wird nur einen dreistelligen Betrag kosten, wenn sich noch ein paar Mitkläger finden, daher werde ich es wohl riskieren.

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