Hallo Rolf,
Der Knackpunkt steht ist der Textziffer 34 des Urteils:
„Demgegenüber haben die Kläger im vorliegenden Fall gerade nicht aufzeigen können, dass das griechische Gesetz 2198/1994, auf dessen Grundlage die Emission der streitgegenständlichen Anleihen ursprünglich erfolgt war, einen ähnlichen Immunitätsverzicht beinhaltet hätte.“
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es nicht so etwas wie einen allgemeinen oder speziellen Immunitätsverzicht Griechenlands gibt, der irgendwo schriftlich fixiert ist. Da haben die Anwälte des Klägers schlampig gearbeitet. Dass Griechenland die Anleihen ohne Immunitätsverzicht emittiert hat, kann ich mir nicht vorstellen. Zur Klärung dieser Frage wird man einen spezialisierten griechischen Anwalt hinzuziehen müssen.
Wenn dargelegt werden kann, dass es doch einen Immunitätsverzicht gibt, stellt sich die Sachlage anders dar. Denn fällt nämlich die Argumentation des Gerichts in sich zusammen. Ebenso wie die argentinische Notstandsgesetzgebung in Deutschland nicht greifen konnte, könnte dann auch das Umschuldungsgesetz der Griechen mit dem Zwangs-CAC zumindest gerichtlich in Deutschland überprüft werden. Derzeit scheitert schon die bloße Überprüfung des Umschuldungsgesetzes an der nicht widerlegten Immunität.
Gruß
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