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Sonntag, 5. Januar 2014

unerfreuliches vom LG Konstanz // dummerweise sind die Kläger (Schwaben?) aus eher kurzsichtigen Kostenrisikogründen nicht in die Berufung gegangen.....

LG Konstanz Urteil vom 19.11.2013, 2 O 132/13 B

Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland
Leitsätze
Es ist deutschen Gerichten verwehrt, über die Rechtmäßigkeit der Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden.
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Es ist übrigens keine DSW-Klage wie weiter unten kolportiert wird.....

http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/kapitalanlagerecht/griechische-umschuldungsmassnahmen-und-deutsche-gerichtsbarkeit-370304

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17518

es darf diskutierte werden.....

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