Wulff-ProzessDas Für und Wider einer Einstellung
01.01.2014 · Der Prozess gegen Christian Wulff und David Groenewold wird am Donnerstag fortgesetzt. Das Gericht hat eine Einstellung des Verfahrens angeboten - der frühere Bundespräsident hat abgelehnt.
Von HELENE BUBROWSKI
Schon vor dem Beginn des Strafprozesses gegen ihn hatte Christian Wulff ein Angebot der Staatsanwaltschaft abgelehnt, das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung von 20.000 Euro einzustellen. Am letzten Verhandlungstag vor der Weihnachtspause kam das Angebot nun noch einmal vom Vorsitzenden Richter Frank Rosenow – und dieses Mal sogar ohne Geldauflage für Wulff.
Der frühere Bundespräsident und niedersächsische Ministerpräsident hat über seine Anwälte nun abermals verlauten lassen, dass der Prozess fortgesetzt werden soll. Er möchte keine Einstellung, sondern ein Urteil, das ihn vom Vorwurf der Vorteilsannahme freispricht. Und auch Oberstaatsanwalt Clemens Eimterbäumer hat sich skeptisch zum Vorschlag des Gerichts geäußert. Er plädierte für eine Verurteilung des früheren Bundespräsidenten.
Der Schuldvorwurf wird durch eine Einstellung nicht vollends ausgeräumt
Das Gericht hat beiden Seiten Bedenkzeit bis zur nächsten Verhandlung gegeben, die an diesem Donnerstag stattfindet. Die Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auflagen (Paragraph 153 der Strafprozessordnung) nach Beginn der Hauptverhandlung ist nur möglich, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte zustimmen. Der Angeklagte kann also auch eine Fortsetzung des Strafverfahrens erzwingen. Das Gericht darf ihm die Chance auf Freispruch nicht nehmen, der Angeklagte trägt im Gegenzug freilich das Risiko der Verurteilung.
Eine Einstellung ist kein Freispruch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1991 entschieden, dass auch bei einer Einstellung aus Opportunitätsgründen die Unschuldsvermutung gelte. Doch der Schuldvorwurf wird durch eine Einstellung nicht vollends ausgeräumt, auch wenn der Angeklagte dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wird. Im Gesetz heißt es, die „Schuld des Täters“ müsse als „gering anzusehen“ sein, und es darf „kein öffentliches Interesse an der Verfolgung“ bestehen.
Keine Berufung oder Revision im Falle einer Einstellung
Für die Bemessung der Schuld spielen unter anderem die Art der Tatausführung und die Auswirkungen der Tat eine Rolle. Das öffentliche Verfolgungsinteresse hängt davon ab, ob die Ahndung der Tat aus Gründen der Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit) oder Spezialprävention (Schutz vor dem Täter) geboten ist.
Eine Einstellung ist allerdings auch keine Verurteilung: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, es erfolgt kein Eintrag in das Bundeszentralregister. Auch die Gerichtskosten für das Strafverfahren muss er in der Regel nicht selbst tragen. Die Rechnung des Verteidigers – sofern sich die Kosten im Rahmen des „Notwendigen“ bewegen – bezahlt ebenfalls die Staatskasse, es sei denn, das Gericht sieht etwa in einem besonders starken Tatverdacht einen Grund dafür, dem Angeklagten diese Kosten aufzuerlegen.
Anders als bei einem Freispruch können die Prozessbeteiligten im Falle einer Einstellung keine Berufung oder Revision einlegen. Da es wahrscheinlich erscheint, dass die Staatsanwaltschaft Hannover gegen einen Freispruch Wulffs Rechtsmittel einlegen würde und das Verfahren dann in der nächsten Instanz weiterginge, brächte eine Einstellung Rechtssicherheit für den ehemaligen Bundespräsidenten.
Etwas andere Regeln gelten für die Einstellung unter Auflagen (Paragraph 153a der Strafprozessordnung), die Mitte der siebziger Jahre eingeführt wurde, um die Justiz zu entlasten. Wulffs Freund David Groenewold, der wegen des Tatvorwurfs der Vorteilsgewährung ebenfalls freigesprochen werden möchte, wird sich möglicherweise auf eine Einstellung wegen des Vorwurfs einer falschen uneidlichen Aussage gegen Zahlung eines Geldbetrages einlassen. Das Gesetz schreibt für die Einstellung unter Auflagen nach Eröffnung des Hauptverfahrens ebenfalls die Zustimmung von Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem vor.
Die „Schwere der Schuld“ darf der Einstellung nicht entgegenstehen, heißt es in der Strafprozessordnung. Anders als bei der Einstellung ohne Auflagen verhindert ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung die Einstellung nicht, die Auflagen müssen aber „geeignet“ sein, dieses Interesse zu beseitigen. Am häufigsten ist in der Praxis die Zahlung eines Geldbetrages, entweder an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. In Betracht kommen aber unter anderem auch Hilfsdienste im Krankenhaus oder Pflegeheim.
Ohne Unterschied für alle Beschuldigten
Erst nachdem der Angeklagte die Auflagen vollumfänglich erfüllt hat, wird das Strafverfahren endgültig eingestellt. Die Gerichtskosten trägt in diesem Fall die Staatskasse, für seinen Verteidiger muss der Angeklagte aber selbst aufkommen. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach Paragraph 153 und 153a der Strafprozessordnung folgt dem Opportunitätsprinzip, das heißt, sie steht im Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht.
Keinen Entscheidungsspielraum hatten die Behörden dagegen bei der Frage, ob sie ein Ermittlungsverfahren gegen Wulff und Groenewold einleiten. Nach dem Legalitätsprinzip müssen Staatsanwälte und Polizisten ermitteln, sobald es Hinweise auf eine Straftat gibt. Das soll nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Unterschied für alle Beschuldigten gelten, unabhängig von der Schwere des Vorwurfs. Nur so ist Willkür zu vermeiden.
Dass es also „nur“ rund 750 Euro waren, die Groenewold für Wulff auf dem Oktoberfest 2008 ausgegeben haben soll, durfte für die hannoverschen Staatsanwälte daher genauso wenig eine Rolle spielen wie die Tatsache, dass der Mann, der sich angeblich hat einladen lassen, später Bundespräsident wurde.
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