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Donnerstag, 24. April 2014

Diese Ausführungsgeschäfte sind unter Umständen mit besonderen Risiken behaftet, // Auslandsgeschäfte (wenn sie auch an einer dt Börse abgewickelt werden) und Auslandsverwahrung in Wertpapierrechnung/Wertpapiergutschrift.....darüber solltet ihr mal nachdenken...

3. Wertpapierrechnung

Die Wertpapierrechnung ist eine spezielle Form der Verwahrung von Wertpapieren, bei der der
Käufer bzw. Einlieferer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgabe gleichartiger, nicht
aber gleicher Wertpapiere hat. Die Wertpapierrechnung findet z.B. Anwendung bei ausländischen
Wertpapieren. Der Depotkunde erhält von seiner Inlandsbank für seine im Ausland erworbenen
und dort verwahrten Wertpapiere eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift)

Nachfolgend möchten wir den Ablauf eines Wertpapierkauf- und Verkaufsgeschäftes detailliert
aufzeigen, um die oben beschriebenen Verwahrarten in der Praxisverwendung zu beschreiben.

Die Bank führt Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren im In- und Ausland
als Kommissionärin aus. Hierzu schließt die Bank für Rechnung des Kunden mit einem anderen
Marktteilnehmer ein Kauf- oder Verkaufgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt einen
anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Die Bank
erfüllt Wertpapiergeschäfte wenn möglich im Inland, soweit nicht die Bedingungen der Bank auch die
Anschaffung im Ausland vorsehen. Grundsätzlich ist daher auch in den Geschäftsbedingungen der
FSB vorgesehen, dass Investmentanteilscheine in Girosammelverwahrung gegeben werden. Die
Verwahrung in Wertpapierrechnung ist daher als Ausnahmeverwahrart anzusehen, die von der Bank
jedoch für im Ausland zu verwahrende Wertpapiere angeboten wird.

Bei der Erfüllung im Inland verschafft die Bank dem Kunden, sofern die Wertpapiere zur
Girosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammelbank (Deutsche Börse Clearing AG)
zugelassen sind, Miteigentum an diesem Sammelbestand (Girosammelverwahrung auch GSGutschrift).
Soweit Wertpapiere nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, wird dem Kunden
Alleineigentum an Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank für den Kunden
gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandverwahrung).

Beauftragt der Kunde die Bank zur Anschaffung von ausländischen Wertpapieren, schafft die Bank
diese Wertpapiere als Kommissionärin im Ausland an, auch wenn diese zwar im Inland börslich oder
außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft und verwahrt werden. Diese
Ausführungsgeschäfte sind unter Umständen mit besonderen Risiken behaftet, da sie den für den
Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen
(Usancen) unterliegen. Wie bereits angedeutet wird die Bank die im Ausland angeschafften
Wertpapiere auch im Ausland verwahren lassen. Die Bank wird sich dabei nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den
Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und
diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden
Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem
sich die Wertpapiere befinden (Lagerland). Hiermit beauftragt sie einen anderen in- oder
ausländischen Verwahrer. Die Bank haftet dabei für die ordnungsgemäße Erfüllung des
Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des
Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der
Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung.
Auslieferungsansprüche des Kunden braucht die Bank nur aus der dem Kunden erteilten WRGutschrift
und aus dem von der Bank im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der
Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank verwahrten
Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher
anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als
Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Bank
nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher
Hand des In- oder Auslands treffen sollten. Hat ein Kunde Nachteile und Schäden am
Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis
zurückzuerstatten. Grund für diese Vorgehensweise sind die verschiedenen im Ausland herrschenden
Rechtsvorschriften. Der Kunde geht mit der Erteilung eines Kaufauftrages zusammengefasst eine
ausländischen Rechtsvorschriften unterliegende Vertragsbeziehung ein. Auf diesen Umstand weist ihn
die Bank im Rahmen der Vertragsbedingungen hin.


Quelle

FSB FondsServiceBank GmbH

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