Unzulässige Erhebung
von Stückzinsen bei Kauf/Verkauf von Restrukturierungsanleihen in der
Transitionsphase / Gestaltwandel der Anleihe
In dem Zeitraum einer „erfolgreichen“ Gläubigerversammlung
nach SchVG 2009 zur Verlängerung der Laufzeit eines Bondes bis zum Vollzug (§
21 SchVG 2009) dieser Beschlüsse (Skripturakt) besteht eine Grauzone wie mit
den Stückzinsen zu verfahren ist.
Die GV-Beschlüsse werden erst mit dem Skripturakt wirksam.
Nach § 793 BGB muss sich das Leistungsversprechen aus der Urkunde der
Inhaberteilschuldverschreibung ergeben. Bei Endfälligkeit der Anleihe um den
Zeitpunkt der GV herum haben wir es mit einem fälligen Bond der ausgelaufen ist
zu tun. Durch die Verlängerung soll er halt mit neuer, längerer Laufzeit
versehen werden.
Die WM (Wertpapiermitteilungen) stellen das Ergebnis der GV
wohl bereits nach deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger in die Gattungsdaten
ein und die Banken berechnen somit Stückzinsen. Das ist m.E. nach Rechtswidrig,
denn dieser Bond ist nach wie vor endfällig. Erst durch den Skripturakt beendet
der Bond die Metamorphose und erwacht zu
vollem neuen Leben. Dieser Zeitraum hat z.B. bei Solarworld um die 7 Monate
gedauert. Erst ab dann können Stückzinsen (oder wie der Schweizer zu sagen
pflegt Marchzinsen) berechnet werden.
Im hier konkreten Fall der Strenesse-Anleihe (A1TM7E) war die GV am 20.2.2014 und am 24.2.2014
die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Über den Vollzug des Skripturaktes
ist leider nichts bekannt. Das kann aber leicht durch eine Kopie der
Globalurkunde bei Clearstream Banking Frankfurt eruiert werden.
Laut SchVG 2009 kann der Skripturakt frühestens nach Ablauf
der einmonatigen Anfechtungsfrist erfolgen. Also hier nicht vor dem 20.3.2014. Erfahrungsgemäß
dauert es aber eine geraume Zeit länger; insbesondere wenn Anfechtungsklagen
eingereicht wurden.
Laut Schreiben der Deutschen Bank zu Strenesse vom 10.4.2014
wurde mit „Arbeitstermin 26.2.2014“ eine Statusveränderung mit
Laufzeitverlängerung gemäß Gläubigerversammlung mittgeteilt. Dies ist voreilig
und rechtswidrig.
Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal rolfjkoch@web.de
Tel: 06151 14 77 94 Fax: 06151 14 53 52
27.4.2014
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