g e g e n
Stadt- und Kreissparkasse
Darmstadt
Az. 314 C 304/12
W 2Uffl Weiteren Üschnitsatz der Klägerin Stellung und
beantragen nach Klageerweiterung,
die Klage abzuweisen.
CLOUTH & PARTNER
Rechtsanwälte
Beethovenstraße 8-10
60325 Frankfurt am Main
nn Koch
CLOUTH & PARTNER Beethovenstraße 8-10 60325 Frankfurt
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Vorab jaer Telefax
(ohne Anlagen): 06151 / 992-4040
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Sitz Frankfurt am
Main, AG Frankfurt am Main PR 2028
Deutsche Bank PGK AG Konto-Nr.019 771 500 BLZ500 700 24 IBAN
DE64 5007 0024 0019 7715 00 BIC {Swift Code) DEUTDEDBFRA
USt-ID-Nr.
DE815024670 (CLOUTH & PARTNER)
Begründung:
Der Klägerin steht auch hinsichtlich der weiteren
Wertpapiere, der Staatsanleihen Petroleos
de Venezuela S. A. DL-Notes 2007 (WKN: AONRMA / ISIN: XS
0294364103) sowie BTA Bank
JSC DL-Notes 2010 (21-25) (WKN: A0VS4R / ISIN: XS0532990677)
kein Auskunftsanspruch
hinsichtlich des Auslandsverwahrers und der Abgabe der
Drei-Punkte-Erkiärung zu.
1. Zunächst nimmt die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag
sowie die Rechtsausführungen
im Zuge der Klageerwiderung vom 22. Januar 2013 und des
weiteren Schriftsatzes vom
15. Mai 2013 ausdrücklich Bezug. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird daher lediglich
zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Beklagte sowohl
hinsichtlich der ursprünglich
streitgegenständlichen als auch der nunmehr durch
Klageerweiterung streitgegenständlichen,
allesamt im Ausland angeschafften und verwahrten Wertpapiere
nicht
verpflichtet ist, der Klägerin über die Angabe der
nationalen und internationalen
Zwischenverwahrer hinaus die konkrete Lagerstelle im Ausland
zu benennen. Nach wirksamer
Kündigung des Depotvertrages streiten die Parteien über eine
nachvertragliche
Verpflichtung der Beklagten. Da es bereits an einer
vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung
dieser Auskünfte fehlt (vgl. S. 7 ff. der Klageerwiderung
vom 22. Januar 2013), ist die
Beklagte erst recht nicht verpflichtet, nach Beendigung des
Depotvertragsverhältnisses
der Klägerin Auskünfte zu Lagerstellen und Abgabe von
Drei-Punkte-Erklärungen durch
die Zwischenverwahrer zu erteilen.
Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Parteien im Rahmen des
vor dem Landgericht
Darmstadt geführten „Depoträumungsprozesses" durch
Vergleich darauf geeinigt haben,
dass die Klägerin sämtliche Depotpositionen bis zum 15.
Januar 2014 auf ein anderes
Kreditinstitut überträgt.
Beweis: 1. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem LG
Darmstadt vom
18.12.2013, Az. 17 0 158/13, in Kopie, als Anlage B 16
2- 5«iai«hung tfsr m e des U5 Darmstadt, Az 17 0158/13
Die Klägerin ist dieser Verpflichtung auch weitgehend
nachgekommen. In dem Depot befinden
sich lediglich noch die zwei Wertpapiere, auf die die
Klägerin nunmehr ihr Auskunftsbegehren
im Zuge der Klageerweiterung erstreckt. Die Klägerin und ihr
Depotbevollmächtigter
verhalten sich danach in hohem Maße treuwidrig, wenn sie
sich einerseits -
Verfahren
314 C 304/12
Seite 2 von
6
trotz ausdrücklich im Vergleich vor dem Landgericht
Darmstadt übernommener Verpflichtung
- zur Übertragung weigern und andererseits für diese bewusst
„zurückgelassenen"
Wertpapierpositionen nunmehr auch Auskünfte klageweise
geltend, obwohl es auch hierfür
an einer nach vertraglichen Verpflichtung, einem
Auskunftsinteresse und der Erforderlichkeit
fehlt. Dieses Verhalten sich nicht mit dem Grundsatz von
Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB un^deWi^Richtsinstitüt des „venire contra factüm
proprium'' vereinbaren.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin bereits mehrfach
zur Abgabe der notwendig
gen Erklärungen hinsichtlich der 2 ^ ‘j3pciirjehr auch f f
reitgegenständlichen. Wertpapiere
Petroleos de Venezuela-Anleihe (WKN: AONRMA / ISIN:
XS0294364103] mit einem Nominälwert
von USD 100 sowie BTA Bank JSC^nlege (WKNLA O V ^ / Ä ® 3 2
2 S a ^
zum Nominalwert von USD 5.000 aufgefordert wurde. Hierbei
muss ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass diS'Klääerin aufgrund insolvenzrechtlicher
Sperre für die BTA Bank
JSC-Anleihe [WKN: A0VS4R / ISIN: XS0532996677] zur Abgabe
einer Sperraufhebungserklärung
verpflichtet, um die Übertragung zu ermöglichen.
Hinsichtlich des zweiten, nach
Klageerweiterung streitgegenständlichen Wertpapiers
Petroleos de Venezuela-Anleihe
[WKN: A0NRMA / ISIN: XS0294364103] wurde die Klägerin von
der Beklagten darauf
aufmerksam gemacht, dass diese Anleihe aufgrund des geringen
Nominalwerts von gerade
mal USD 100.- nicht handelbar und mithin nicht übertragbar
ist. Nach Auskunft des
Wertpapierdienstleisters dwpBank sowie des Zentralverwahrers
Clearstrem muss insoweit
der Mindesthandelswert von USD 500,- zur Übertragung
erreicht werden. Die Klägerin
wurde zunächst von der Beklagten mit Schreiben vom 22.
Januar 2014 unter Fristsetzung
sowie anschließend durch anwaltliches Schreiben vom 25.
Februar 2014 zur Abgabe der
Sperraufhebunas^xind Verzichtserkläruna aufaefordert.
Beweis: Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2014, in Kopie, als
Anlage 18
Bis zum heutigen Tag ist die Klägerin diesen Aufforderungen
nicht nachgekommen, so
dass die Beklagte nunmehr gehalten ist, im Wege der
Vollstreckung durch gerichtliche
Verhängung eines Ordnungsgeldes die Klägerin zur Mitwirkung
anzuhalten. Das Verhalten
der Klägerin und ihres Depotbevollmächtigten hinterlässt den
Eindruck, dass sie ganz be-
WUSSt 6lnS Mitwirkung 2ur¡Übertragung verweigert haben, um
für diese Wertpapiere die
Auskunftsklage zu erweitern. Zusammen genommen stellt dies
jedenfalls ein in hohem
Maße widersprüchliches und mithin rechtsmissbräuchliches
Verhalten nach § 242 BGB dar.
Seite 3 von
6
2. Vor dem Hintergrund der Depotübertragung gilt es im
Übrigen zu berücksichtigen, dass
die Beklagte hinsichtlich der übertragenden
Wertpapierpositionen weder aus Vertrag noch
aus Gesetz zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin
verpflichtet ist. Sie hat nach
§ 43 Abs. 2 S. 3 EStG lediglich Mitteilungspflichten
gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut,
um die zukünftige Abrechnung und Abführung von
Kapitalertragssteuern im Veräußerungsfalle
zu ermöglichen. Danach hat die abgebende inländische
auszahlende Stelle
der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die
Anschaffungsdaten mitzuteilen,
wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein
anderes Depot überträgt. Die
Klägerin möge daher darlegen, auf welcher Grundlage sie
weitergehende nachvertragliche
(!) Auskunftspflichten herleitet. Dem ist weder im Rahmen
der Klageschrift noch im
Zuge der Klageerweiterung nachgekommen.
3. Die Klägerin legt auch im Rahmen der Klageerweiterung
kein Auskunftsinteresse dar. Es ist
weiterhin offen, wofür die Klägerin die Information
benötigt, an welchem konkreten Ort im
Ausland die streitgegenständlichen Papiere verwahrt werden.
Im Falle einer Klageerhebung
gegen die jeweilige Emittentin der Staatsanleihe könnte die
Klägerin ihre Aktivlegitimation
mühelos durch einen aktuellen Depotauszug belegen. Dies
wurde bereits unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Frankfurt sowie des Bundesgerichtshof
im Rahmen des Schriftsatzes vom 15. Mai 2013 (S. 5)
ausführlich dargelegt- Die
Klägerin ist dem bisher nicht entgegen getreten. Es fehlt
vor diesem Hintergrund offenkundig
an der Erforderlichkeit der geltend gemachten Auskünfte.
Hinzu kommt, dass die Klägerin über ihren
Depotbevollmächtigten offenkundig in der Lage
ist, die gewünschten Auskünfte selbst einzuholen. Der
Depotbevollmächtigte monierte
gegenüber der Beklagten im Rahmen des für seine Tochter
nn Koch unterhaltenen
Depots ebenfalls die angeblich falsche Angabe von
Lagerstellen mit Faxschreiben vom 20.
März 2014. Diesem Schreiben legte der Depotbevollmächtigte
der Klägerin das Ergebnis
seiner Recherche als Anlage bei, wonach es ihm offenbar ohne
Mühe gelungen ist, über
die „Codeliste" der Zwischenverwahrer Clearstream
Frankfurt und Luxemburg die konkrete
Lagerstelle in Erfahrung zu bringen.
Beweis: Faxschreiben des Depotbevollmächtigten der Klägerin
an die Beklagte vom 20.
März 2014 nebst Anlagen, in Kopie, als Anlage ß 17
Verfahren
314 C 304/12
Seite 4 von
6
Auch dies belegt nochmals deutlich, dass es für die
streitgegenständlichen Auskunftsansprüche
sowohl an einem nachvollziehbaren Auskunftsinteresse fehlt
als auch an der Erforderlichkeit.
4. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 19. März 2014 sind für
den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Zur
Klarstellung wird jedoch auf folgendes
hingewiesen:
Die Beklagte war weder vor noch ist sie nach dem
Zwangsumtausch der Anleihe der Re~
publik Belize der Klägerin gegenüber zur Auskunft über
konkrete Lagerorte und Abgabe
von Drei-Punkte-Erklärungen durch Zwischenverwahrer
verpflichtet. Dahin gehende
(nach-) vertragliche Auskunftspflichten bestanden weder
hinsichtlich der ursprünglich vor
dem angeordneten Umtausch verwahrten noch hinsichtlich der
anschließend verwahrten
Wertpapiere. Hieran ändert auch der Widerspruch des
Depotbevollmächtigten der Klägerin
gegenüber dieser Kapitalmaßnahme nichts. Sie sind - ebenso
wie Rahmen des gegen
die Beklagte hinsichtlich des Zwangsumtauschs von Anleihen
der Republik Griechenland
geführten Verfahrens vor dem LG Darmstadt (Az. 23 O 330/12)
und der erhobenen
Strafanzeige gegen den Vorstand der Beklagten wegen absolut
fernliegender Depotunterschlagung
- der Auffassung, dass die Beklagte den von der Emittentin
angeordneten
Anleihetausch nicht hätte vollziehen dürfen. Sie verkennen
nunmehr auch im Rahmen
dieses Rechtsstreits, dass es deutschen Gerichten verwehrt
ist, über die Rechtmäßigkeit
der Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu
befinden (vgl. LG Konstanz,
Urteil vom 19. November 2013 - 2 0 132/13 B, Rz. 22, zit.
nach juris). Die Beklagte hatte
hinsichtlich des von den Emittentin, den Republiken
Griechenland und Belize, angeordneten
Zwangsumtauschs von Staatsanleihen keine Prüf-, Hinweis-
oder sonstigen Schutzpflichten
im Verhältnis zur Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus der
Tatsache, dass der
Austausch der Wertpapiere auf Veranlassung und gesetzlicher
Grundlage der genannten
Staaten erfolgte, deren Rechtmäßigkeit weder von deutschen
Kreditinstituten noch deutschen
Gerichten überprüft werden können.
Darüber hinaus ist es für den vorliegenden Rechtsstreit
nicht von Bedeutung, dass die
Klägerin und ihr Depotbevollmächtigter ein besonderes
„Kontrollbedürfnis" aufweisen.
Hieraus ergibt sich jedenfalls nicht das für die geltend
gemachten Ansprüche erforderliche
äußerung von argentinischen Staatsanleihen anführt, wird
auch insoweit zunächst darauf
hingewiesen, dass die Klägerin insoweit ein weiteres
Gerichtsverfahren gegen die Beklagte
angestrengt hat. Dieses Verfahren wird vom Landgericht
Darmstadt unter dem Az. 3 O
398/13 geführt. Auch diese Klage ist unbegründet. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte
kein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter
vermeintlich fehlerhafter Abrechnung
und Abführung von Kapitalertragssteuern im Zusammenhang mit
dem Umtausch
und der anschließenden Veräußerung argentinischer
Staatsanleihen zu. Die Klägerin war
bisher nicht einmal ansatzweise imstande, hinreichend
substantiiert und konkret aufzuzeigen,
inwiefern die angestellten Berechnungen zur Abführung von
Abgeltungssteuem für
die von der Klägerin erzielten Kapitalerträge angeblich
fehlerhaft sein sollen. Die Klägerin
beschränkte sich letztlich auf die Darstellung
unsubstantiierter „Abrechnungsrügen" gegenüber
siebenundzwanzig auftragsgemäß von der Beklagten
durchgeführten Wertpapiertransaktionen
im Zeitraum von Anfang November bis Mitte Dezember 2010.
Ferner
handelt es sich bei den von der Klägerin als
„Depotwechsel" deklarierten Transaktionen
tatsächlich um einen von ihrem Depotbevollmächtigten jeweils
in Auftrag gegeben Anleiheverkauf.
Bei sämtlichen streitgegenständlichen
Wertpapierveräußerungen wurden die
von der Klägerin erzielten Kapitalerträge zutreffend
ermittelt und hierauf fehlerfrei Abgeltungssteuer-
und Solidaritätszuschlagsbeträge einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt
Der Klägerin wurden die zutreffenden Abrechnungen jeweils
schriftlich erläutert und
im Zuge der Jahressteuerbescheinigung nochmals
zusammengefasst. Es bestand und besteht
daher kein „Kontrollbedürfnis", das ohnehin nicht
geeignet ist, ein Auskunftsinteresse
zu begründen.
Nach alldem ist die (erweiterte) Klage unbegründet und
abzuweisen.
Verfahren 314 C 304/12
Seite 6 von 6
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen