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Samstag, 26. April 2014

SS RA Wiegand von Clouth für Spasskasse Darmstadt um Auskunftpflicht für Lagerstellen zu vermeiden....Mo Vormittag 28.4.2014 ist mdl Verhandlung

g e g e n
Stadt- und Kreissparkasse
Darmstadt
Az. 314 C 304/12
W 2Uffl Weiteren Üschnitsatz der Klägerin Stellung und beantragen nach Klageerweiterung,
die Klage abzuweisen.
CLOUTH & PARTNER
Rechtsanwälte
Beethovenstraße 8-10
60325 Frankfurt am Main
nn Koch
CLOUTH & PARTNER Beethovenstraße 8-10 60325 Frankfurt
Amtsgericht Darmstadt
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Begründung:
Der Klägerin steht auch hinsichtlich der weiteren Wertpapiere, der Staatsanleihen Petroleos
de Venezuela S. A. DL-Notes 2007 (WKN: AONRMA / ISIN: XS 0294364103) sowie BTA Bank
JSC DL-Notes 2010 (21-25) (WKN: A0VS4R / ISIN: XS0532990677) kein Auskunftsanspruch
hinsichtlich des Auslandsverwahrers und der Abgabe der Drei-Punkte-Erkiärung zu.
1. Zunächst nimmt die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag sowie die Rechtsausführungen
im Zuge der Klageerwiderung vom 22. Januar 2013 und des weiteren Schriftsatzes vom
15. Mai 2013 ausdrücklich Bezug. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher lediglich
zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die Beklagte sowohl hinsichtlich der ursprünglich
streitgegenständlichen als auch der nunmehr durch Klageerweiterung streitgegenständlichen,
allesamt im Ausland angeschafften und verwahrten Wertpapiere nicht
verpflichtet ist, der Klägerin über die Angabe der nationalen und internationalen
Zwischenverwahrer hinaus die konkrete Lagerstelle im Ausland zu benennen. Nach wirksamer
Kündigung des Depotvertrages streiten die Parteien über eine nachvertragliche
Verpflichtung der Beklagten. Da es bereits an einer vertraglichen Verpflichtung zur Erteilung
dieser Auskünfte fehlt (vgl. S. 7 ff. der Klageerwiderung vom 22. Januar 2013), ist die
Beklagte erst recht nicht verpflichtet, nach Beendigung des Depotvertragsverhältnisses
der Klägerin Auskünfte zu Lagerstellen und Abgabe von Drei-Punkte-Erklärungen durch
die Zwischenverwahrer zu erteilen.
Dies gilt umso mehr, nachdem sich die Parteien im Rahmen des vor dem Landgericht
Darmstadt geführten „Depoträumungsprozesses" durch Vergleich darauf geeinigt haben,
dass die Klägerin sämtliche Depotpositionen bis zum 15. Januar 2014 auf ein anderes
Kreditinstitut überträgt.
Beweis: 1. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Darmstadt vom
18.12.2013, Az. 17 0 158/13, in Kopie, als Anlage B 16
2- 5«iai«hung tfsr m e des U5 Darmstadt, Az 17 0158/13
Die Klägerin ist dieser Verpflichtung auch weitgehend nachgekommen. In dem Depot befinden
sich lediglich noch die zwei Wertpapiere, auf die die Klägerin nunmehr ihr Auskunftsbegehren
im Zuge der Klageerweiterung erstreckt. Die Klägerin und ihr Depotbevollmächtigter
verhalten sich danach in hohem Maße treuwidrig, wenn sie sich einerseits -
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trotz ausdrücklich im Vergleich vor dem Landgericht Darmstadt übernommener Verpflichtung
- zur Übertragung weigern und andererseits für diese bewusst „zurückgelassenen"
Wertpapierpositionen nunmehr auch Auskünfte klageweise geltend, obwohl es auch hierfür
an einer nach vertraglichen Verpflichtung, einem Auskunftsinteresse und der Erforderlichkeit
fehlt. Dieses Verhalten sich nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß
§ 242 BGB un^deWi^Richtsinstitüt des „venire contra factüm proprium'' vereinbaren.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin bereits mehrfach zur Abgabe der notwendig
gen Erklärungen hinsichtlich der 2 ^ ‘j3pciirjehr auch f f reitgegenständlichen. Wertpapiere
Petroleos de Venezuela-Anleihe (WKN: AONRMA / ISIN: XS0294364103] mit einem Nominälwert
von USD 100 sowie BTA Bank JSC^nlege (WKNLA O V ^ / Ä ® 3 2 2 S a ^
zum Nominalwert von USD 5.000 aufgefordert wurde. Hierbei muss ergänzend darauf hingewiesen
werden, dass diS'Klääerin aufgrund insolvenzrechtlicher Sperre für die BTA Bank
JSC-Anleihe [WKN: A0VS4R / ISIN: XS0532996677] zur Abgabe einer Sperraufhebungserklärung
verpflichtet, um die Übertragung zu ermöglichen. Hinsichtlich des zweiten, nach
Klageerweiterung streitgegenständlichen Wertpapiers Petroleos de Venezuela-Anleihe
[WKN: A0NRMA / ISIN: XS0294364103] wurde die Klägerin von der Beklagten darauf
aufmerksam gemacht, dass diese Anleihe aufgrund des geringen Nominalwerts von gerade
mal USD 100.- nicht handelbar und mithin nicht übertragbar ist. Nach Auskunft des
Wertpapierdienstleisters dwpBank sowie des Zentralverwahrers Clearstrem muss insoweit
der Mindesthandelswert von USD 500,- zur Übertragung erreicht werden. Die Klägerin
wurde zunächst von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2014 unter Fristsetzung
sowie anschließend durch anwaltliches Schreiben vom 25. Februar 2014 zur Abgabe der
Sperraufhebunas^xind Verzichtserkläruna aufaefordert.
Beweis: Anwaltsschreiben vom 25. Februar 2014, in Kopie, als Anlage 18
Bis zum heutigen Tag ist die Klägerin diesen Aufforderungen nicht nachgekommen, so
dass die Beklagte nunmehr gehalten ist, im Wege der Vollstreckung durch gerichtliche
Verhängung eines Ordnungsgeldes die Klägerin zur Mitwirkung anzuhalten. Das Verhalten
der Klägerin und ihres Depotbevollmächtigten hinterlässt den Eindruck, dass sie ganz be-
WUSSt 6lnS Mitwirkung 2ur¡Übertragung verweigert haben, um für diese Wertpapiere die
Auskunftsklage zu erweitern. Zusammen genommen stellt dies jedenfalls ein in hohem
Maße widersprüchliches und mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB dar.
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2. Vor dem Hintergrund der Depotübertragung gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass
die Beklagte hinsichtlich der übertragenden Wertpapierpositionen weder aus Vertrag noch
aus Gesetz zur Auskunftserteilung gegenüber der Klägerin verpflichtet ist. Sie hat nach
§ 43 Abs. 2 S. 3 EStG lediglich Mitteilungspflichten gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut,
um die zukünftige Abrechnung und Abführung von Kapitalertragssteuern im Veräußerungsfalle
zu ermöglichen. Danach hat die abgebende inländische auszahlende Stelle
der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen,
wenn der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot überträgt. Die
Klägerin möge daher darlegen, auf welcher Grundlage sie weitergehende nachvertragliche
(!) Auskunftspflichten herleitet. Dem ist weder im Rahmen der Klageschrift noch im
Zuge der Klageerweiterung nachgekommen.
3. Die Klägerin legt auch im Rahmen der Klageerweiterung kein Auskunftsinteresse dar. Es ist
weiterhin offen, wofür die Klägerin die Information benötigt, an welchem konkreten Ort im
Ausland die streitgegenständlichen Papiere verwahrt werden. Im Falle einer Klageerhebung
gegen die jeweilige Emittentin der Staatsanleihe könnte die Klägerin ihre Aktivlegitimation
mühelos durch einen aktuellen Depotauszug belegen. Dies wurde bereits unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt sowie des Bundesgerichtshof
im Rahmen des Schriftsatzes vom 15. Mai 2013 (S. 5) ausführlich dargelegt- Die
Klägerin ist dem bisher nicht entgegen getreten. Es fehlt vor diesem Hintergrund offenkundig
an der Erforderlichkeit der geltend gemachten Auskünfte.
Hinzu kommt, dass die Klägerin über ihren Depotbevollmächtigten offenkundig in der Lage
ist, die gewünschten Auskünfte selbst einzuholen. Der Depotbevollmächtigte monierte
gegenüber der Beklagten im Rahmen des für seine Tochter nn Koch unterhaltenen
Depots ebenfalls die angeblich falsche Angabe von Lagerstellen mit Faxschreiben vom 20.
März 2014. Diesem Schreiben legte der Depotbevollmächtigte der Klägerin das Ergebnis
seiner Recherche als Anlage bei, wonach es ihm offenbar ohne Mühe gelungen ist, über
die „Codeliste" der Zwischenverwahrer Clearstream Frankfurt und Luxemburg die konkrete
Lagerstelle in Erfahrung zu bringen.
Beweis: Faxschreiben des Depotbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte vom 20.
März 2014 nebst Anlagen, in Kopie, als Anlage ß 17
Verfahren 314 C 304/12
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Auch dies belegt nochmals deutlich, dass es für die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche
sowohl an einem nachvollziehbaren Auskunftsinteresse fehlt als auch an der Erforderlichkeit.
4. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. März 2014 sind für
den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung. Zur Klarstellung wird jedoch auf folgendes
hingewiesen:
Die Beklagte war weder vor noch ist sie nach dem Zwangsumtausch der Anleihe der Re~
publik Belize der Klägerin gegenüber zur Auskunft über konkrete Lagerorte und Abgabe
von Drei-Punkte-Erklärungen durch Zwischenverwahrer verpflichtet. Dahin gehende
(nach-) vertragliche Auskunftspflichten bestanden weder hinsichtlich der ursprünglich vor
dem angeordneten Umtausch verwahrten noch hinsichtlich der anschließend verwahrten
Wertpapiere. Hieran ändert auch der Widerspruch des Depotbevollmächtigten der Klägerin
gegenüber dieser Kapitalmaßnahme nichts. Sie sind - ebenso wie Rahmen des gegen
die Beklagte hinsichtlich des Zwangsumtauschs von Anleihen der Republik Griechenland
geführten Verfahrens vor dem LG Darmstadt (Az. 23 O 330/12) und der erhobenen
Strafanzeige gegen den Vorstand der Beklagten wegen absolut fernliegender Depotunterschlagung
- der Auffassung, dass die Beklagte den von der Emittentin angeordneten
Anleihetausch nicht hätte vollziehen dürfen. Sie verkennen nunmehr auch im Rahmen
dieses Rechtsstreits, dass es deutschen Gerichten verwehrt ist, über die Rechtmäßigkeit
der Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland zu befinden (vgl. LG Konstanz,
Urteil vom 19. November 2013 - 2 0 132/13 B, Rz. 22, zit. nach juris). Die Beklagte hatte
hinsichtlich des von den Emittentin, den Republiken Griechenland und Belize, angeordneten
Zwangsumtauschs von Staatsanleihen keine Prüf-, Hinweis- oder sonstigen Schutzpflichten
im Verhältnis zur Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der
Austausch der Wertpapiere auf Veranlassung und gesetzlicher Grundlage der genannten
Staaten erfolgte, deren Rechtmäßigkeit weder von deutschen Kreditinstituten noch deutschen
Gerichten überprüft werden können.
Darüber hinaus ist es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung, dass die
Klägerin und ihr Depotbevollmächtigter ein besonderes „Kontrollbedürfnis" aufweisen.
Hieraus ergibt sich jedenfalls nicht das für die geltend gemachten Ansprüche erforderliche
äußerung von argentinischen Staatsanleihen anführt, wird auch insoweit zunächst darauf
hingewiesen, dass die Klägerin insoweit ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die Beklagte
angestrengt hat. Dieses Verfahren wird vom Landgericht Darmstadt unter dem Az. 3 O
398/13 geführt. Auch diese Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte
kein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter vermeintlich fehlerhafter Abrechnung
und Abführung von Kapitalertragssteuern im Zusammenhang mit dem Umtausch
und der anschließenden Veräußerung argentinischer Staatsanleihen zu. Die Klägerin war
bisher nicht einmal ansatzweise imstande, hinreichend substantiiert und konkret aufzuzeigen,
inwiefern die angestellten Berechnungen zur Abführung von Abgeltungssteuem für
die von der Klägerin erzielten Kapitalerträge angeblich fehlerhaft sein sollen. Die Klägerin
beschränkte sich letztlich auf die Darstellung unsubstantiierter „Abrechnungsrügen" gegenüber
siebenundzwanzig auftragsgemäß von der Beklagten durchgeführten Wertpapiertransaktionen
im Zeitraum von Anfang November bis Mitte Dezember 2010. Ferner
handelt es sich bei den von der Klägerin als „Depotwechsel" deklarierten Transaktionen
tatsächlich um einen von ihrem Depotbevollmächtigten jeweils in Auftrag gegeben Anleiheverkauf.
Bei sämtlichen streitgegenständlichen Wertpapierveräußerungen wurden die
von der Klägerin erzielten Kapitalerträge zutreffend ermittelt und hierauf fehlerfrei Abgeltungssteuer-
und Solidaritätszuschlagsbeträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
Der Klägerin wurden die zutreffenden Abrechnungen jeweils schriftlich erläutert und
im Zuge der Jahressteuerbescheinigung nochmals zusammengefasst. Es bestand und besteht
daher kein „Kontrollbedürfnis", das ohnehin nicht geeignet ist, ein Auskunftsinteresse
zu begründen.
Nach alldem ist die (erweiterte) Klage unbegründet und abzuweisen.
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