Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meist einen ausführlichen K ü n d i- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des R e c h ts z u r
außerordentlichen Kündigung in den d o rt nicht ausdrücklich g en an n ten F ä lle n .230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht ab b e d u n g en
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Z e rtifik a ten , die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabe i a ls a b schließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche A u flö su n g
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung n a c h dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.
In der Praxis kommen Bestimmungen, die das außerordentliche K ü n d ig u n g s re c h t d e r 122
Anleihegläubiger ausdrücklich ausschließen, nicht vor.231 Allerdings finden sich n ic h t
selten Bestimmungen, die für die Anleihegläubiger zu einer unzumutbaren E rs chw e ru n g
der Ausübung dieses Kündigungsrechts führen. Dazu gehören vor allem Be stim mungen,
die formale Anforderangen stellen, die über die Vereinbarung der Schrift- öder T ex tfo rm
hinausgehen, wie etwa die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens oder d ie Versendung
eines eingeschriebenen Briefs.232 Solche Anleihebedingungen erfüllen den T ra n s parenzmaßstab
des § 3 nicht.
Die in § 5 Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit der Einschränkung des individuellen K ü n - 123
digungsrechts der Gläubiger in den Anleihebedingungen in der Form, dass die K ü n d ig u n g
von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigem und e in h e itlic h
erklärt werden kann, betrifft nicht den Fall der Insolvenz oder des Verzugs des Em itte n te n
bei der Zahlung von Zinsen oder Kapital oder andere gravierende Ereignisse, die zu r A u s übung
des außerordentlichen Kündigungsrechts berechtigen. In solchen Fällen b le ib t es
bei dem voraussetzungslosen Einzelkündigungsrecht eines jeden Gläubigers.233 Von § 5
Abs. 5 sind eher weniger gravierende Fälle betroffen, wie z. B. der Verstoß des Em itten te n
gegen die Negativerklärung, eine finanzielle Zusicherung oder ähnliche N ebenverpflichtungen,
die im Fall ihrer Nichterfüllung die Anleihegläubiger ebenfalls berechtigen, d ie
von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen außerordentlich zu kündigen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht zugunsten der Gläubiger ist außerdem in d en A n - 124
leihebedingungen für die Fälle vorgesehen, dass der Em itten t sonstige V e rp flic h tu n g e n
aus den Anleihehedingungen nicht erfüllt,234 Es handelt sich bei diesen Fällen um V e rhaltensweisen
oder Ereignisse, die nicht zwingend die finanzielle Krise des Emittenten in dizieren
oder befürchten lassen, sondern die vor allem den Zweck verfolgen, die B e d ie nung
der Anleihe in der Zukunft sicherzustellen,235 indem der Emittent sich v erp flich tet,
229 Masuch, Anleihebedingungen, S. 239; Kallrath, Inhaltskontrolle der Wertpapierbedingungen,
S. 136; Bungert, DZWiR 1996,196.
IW Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.
231 Horn, BKR 2009,450,
232 Masuch, Anleihebedingungen, S. 240.
233 Vgl. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
Kap. 17, § 5 Rn. 64; a. A. Paulus, WM 2012,1112.
234 Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, Rn. 15.363. ■
235 Schneider, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, S. 82.
Hartwig-Jacob 183
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Samstag, 12. April 2014
zum Kündigungsthema nach § 314 BGB bei gestressten Anleihen lohnt ein Blick in den Frankfurter Kommentar SchVG......// zunehmend tragen die Anwälte der gestressten Unternehmungen bzw Länder (Argy) vor das das spekulative Verhalten (kaufen bei gedrückten Kursen - Durchsetzung der 100%....) der Kläger müsste unterbunden werden.....dazu sei einfach folgende Überlegung angestellt: wer hat denn die sog spekulative Situation hergestellt.....doch nicht der Kläger sondern der Emittent durch sein liderliches Zahlungsverhalten....also....
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