FrankfurtZur Verbesserung ihrer Kapitalstruktur startet die Deutsche Bank eine seit langem angekündigte Ausgabe von neuartigen eigenkapitalähnlichen Anleihen. In einem ersten Schritt will das Institut damit mindestens 1,5 Milliarden Euro einsammeln, wie es am Montag in Frankfurt mitteilte. Die Details wie etwa die Verzinsung der Schuldtitel sollen am 5. Mai veröffentlicht werden.
Die Deutsche Bank hatte bereits vor einem Jahr angekündigt, sich über die neuen Hybridanleihen mindestens 5 Milliarden Euro ins Haus zu holen. Bislang waren allerdings die genauen gesetzlichen Regeln in Deutschland noch unklar. Vor allem die steuerliche Behandlung war lange offen. Doch das ist seit kurzem zwischen Bund und Ländern geklärt, so dass die Deutsche Bank nun aus den Startlöchern kommen kann.
Hybridanleihen sind eigenkapitalähnliche Papiere. Sie sind für Anleger riskanter als normale Schuldscheine. Im Krisenfall – wenn die Kapitalquoten einer Bank unter bestimmte Marken fallen – werden Hybridanleihen automatisch entweder in Eigenkapital umgewandelt oder verfallen ganz. Ersetzen können diese Papiere die Ausgabe neuer Aktien aber nicht.
Die Deutsche Bank plant die Begebung von sogenannten Options-Genussscheinen, die die Anleger im Krisenfall abschreiben müssen. Sie werden nur Profi-Investoren angeboten. Ein Anleiheschein wird im Nennwert mindestens 100.000 Euro begeben. Dabei will das Institut die Papiere in mehreren Währungen begeben.
Diese Art von Papieren ist am Finanzmarkt als „CoCo-Bonds“ oder Zwangswandelanleihen bekannt. Die Deutsche Bank wählt aber eine Struktur, in der die Käufer der Genussscheine keine Aktien der Bank erhalten, wenn ihre Eigenkapitalausstattung etwa durch hohe Verluste unter 5,125 Prozent fällt. Stattdessen müssen sie nur eine – zumindest vorübergehende – Abschreibung ihrer Papiere hinnehmen. Das entlastet die Bank, denn die Gläubiger tragen so einen Teil der Verluste. Zuletzt kam die Deutsche Bank auf 9,7 Prozent hartes Kernkapital.
Größte juristische Baustellen der Deutschen Bank
Rückstellungen
Insgesamt 2,3 Milliarden Euro hat die Deutsche Bank im vierten Quartal 2013 für Rechtsstreitigkeiten zurückgestellt.Libor
Kirch
Monte dei Paschi
US-Immobilienpapiere
Rückkaufforderungen
Derivate
Devisen
Wasserkraftwerk in Albanien
Sonstige Streitfälle
Ähnliche Papiere hatten zuletzt auch französische Großbanken begeben, die klassischen „CoCo-Bonds“ mit einem Zwangstausch in Aktien sind vor allem in der Schweiz verbreitet. Anleger und Fonds, die nur in Schuldpapiere investieren, lehnen einen Tausch in Eigenkapital häufig ab.
Die Deutsche Bank hat in den vergangenen gut zwei Jahren bereits viel in die Verbesserung ihrer Kapitalstruktur investiert. Ende 2011 lag die harte Kernkapitalquote noch bei dünnen 5,9 Prozent. Doch zuletzt waren wieder verstärkt Zweifel an der Kapitalsituation aufgetaucht. Einige Investoren drängen laut Medienberichten auf eine neuerliche Kapitalerhöhung, um endlich alle Sorgen los zu sein. Manchen Analysten zufolge bräuchte das Institut 5 bis 10 Milliarden Euro, um auf der sicheren Seite zu sein. Die Bank hatte erst vor einem Jahr über Nacht durch die Ausgabe neuer Aktien drei Milliarden Euro eingenommen.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/banken/coco-bonds-deutsche-bank-verbessert-kapitalstruktur/9818900.html
Die SdK und wohl auch die DSW Klagen werden allesamt abgewiesen!!!
AntwortenLöschenVorgeblich wegen Unzuständigkeit (-
Ohne das ICSID wird das definitiv nichts... das dürfte nun wohl klar sein!
Newsletter 18
LöschenWeitere Urteile deutscher Gerichte in Sachen griechische Staatsanleihen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem weiteren Newsletter möchten wir Sie heute über den aktuellen Stand der von der SdK initiierten Klagen vor den deutschen Gerichten informieren.
Gerichte beurteilen Klagen ablehnend
Wie wir bereits in unseren letzten Newslettern berichtet haben, haben wir mit geschädigten Anlegern, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen, „Muster-klageverfahren“ vor deutschen Gerichten eingeleitet. Zwischenzeitlich liegen nun drei Urteile der Landgerichte Bochum, Frankfurt a.M. und München vor. Leider teilen diese Landgerichte unsere Rechtsauffassung nicht. Die Klagen wurden daher abgewiesen.
Sämtlichen drei Urteilen ist gemein, dass eine Abweisung der Klage bereits als unzulässig erfolgt. Eine Prüfung in der Sache (Begründetheit der Klage) wird daher nicht vorgenommen. Dies ist vorliegend der Fallkonstellation geschuldet: verklagt ein deutscher Kläger vor den deutschen Gerichten einen anderen Staat, so liegt die Frage der Zuständigkeit deutscher Gerichte auf der Hand. Auffallend ist, dass die Landgerichte im Ergebnis zwar alle zu einer Unzulässigkeit der jeweiligen Klage kommen, dies aber zum Teil recht unterschiedlich begründen.
Die vorliegenden Urteile befassen sich, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klagen, im Wesentlichen mit Fragen (a) des Bestehens einer deutschen Ge-richtsbarkeit sowie (b) der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Bestehen einer deutschen Gerichtsbarkeit – Staatsimmunität?
Zwei der Landgerichte erachten die Klage bereits mangels Bestehens einer deut-schen Gerichtsbarkeit für unzulässig. Dies begründen sie mit einer Immunität der Hellenischen Republik (Griechenland), die als Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates – hier: der Bundesrepublik Deutschland – unterliege. Rechtlicher Hintergrund hierzu ist der folgende: nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts1 besteht, ausgehend von dem Prinzip der souveränen
1 Hier und im Folgenden: BVerfG vom 06.12.2006 - 2 BvM 9/03 – www.bverfg.de, Rn. 36, mit weiteren Nachweisen. Das LG Frankfurt bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen auf dieses Urteil.
Gleichheit von Staaten das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander Gericht sitzen. Hieraus folgt der – im Übrigen auch völkerrechtlich anerkannte – Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Staatsimmunität). Wie das Bundesverfassungsgericht aber weiter ausführt, hat aufgrund eines zunehmenden kommerziellen Auftretens von Staaten ein Wandel von einem absoluten, zu einem relativen Recht der allgemeinen Staatenimmunität statt gefunden. Es gebe keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat Immunität auch für (beispielsweise kommerzielles und somit) nicht-hoheitliches Handeln genieße. Zu unterscheiden sind folglich Handlungen des Staates als Hoheitsträger (acta iure imperii) und Handlungen des Staates bei welcher sich dieser auf die Ebene der Privaten begibt (acta iure gestiones). Die Landgerichte Bochum und München gehen insoweit davon aus, dass die Handlungen der Helleni-schen Republik, welche zur Zwangsumbuchung der Staatsanleihen führten, hoheit-licher Natur seien. Demnach sei die Klage abzuweisen.
Dies halten wir, mit den von uns beauftragten Rechtsanwälten, für nicht überzeu-gend und sind der Auffassung, dass sich die Hellenische Republik nicht auf ihre Staatsimmunität berufen kann. Unserer Meinung nach handelte sie im vorliegenden Fall nicht-hoheitlich.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte?
LöschenAllein das LG Frankfurt verneinte – im konkreten vorliegenden Fall – eine Staatsimmunität der Hellenischen Republik und prüfte somit weiter seine internati-onale Zuständigkeit. Diese ist auch eine Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage und regelt, ob und in welchem Land ein Kläger eine Person verklagen kann. Diese Fragen sind im Raum der Europäischen Union in der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000) geregelt, welche hier anwendbar ist. Die EuGVVO regelt in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt, dass Personen grundsätzlich nicht vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden können. Ausnahmsweise kann eine Person aber in einem anderen Mit-gliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet – zuständig ist dann das Gericht des Ortes an dem das schädigen-de Ereignis eingetreten ist.
Für den vorliegenden Fall – in Deutschland ansässige Kläger erheben Klage gegen die Hellenische Republik – ist also entscheidend, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt und wo der Eintritt des schädigenden Ereignisses angenommen wird – in Deutschland oder in Griechenland. Es ergeben sich hier verschiedene komplexe und zu einem großen Teil in diesem Zusammenhang noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen. Nach Auffassung des LG Frankfurt waren die Voraussetzun-gen für seine internationale Zuständigkeit nicht erfüllt, so dass sich das Gericht als unzuständig ansah und die Klage abwies.
Diese Rechtsauffassung teilen weder wir, noch die von uns beauftragen Rechtsan-wälte. Nach unserer Meinung ist eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sehr wohl zu begründen.
SdK prüft Rechtsmittel und wird Sie auf dem Laufenden halten
Wir prüfen daher zurzeit mit unseren Rechtsanwälten die Einlegung von Rechtsmit-teln gegen die Urteile der Landgerichte. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Dazu sei aber nochmals erwähnt, dass die vorliegenden Rechtsfragen komplex sind und zum Teil juristisches Neuland betreten wird. Ob letztendlich die möglichen Berufungsinstanzen unserer Rechtsauffassung folgen werden, ist daher nicht gesichert. Wir meinen jedenfalls, dass Erfolgschancen bestehen und halten es auch für unsere Aufgabe als Anlegerschutzgemeinschaft die Interessen unserer Mitglie-der stark zu vertreten hier nicht frühzeitig die Waffen zu strecken.
Unseren Mitgliedern hätten wir an dieser Stelle gerne die oben erwähnten Urteile zur Verfügung gestellt. Leider ist uns dies nicht möglich, da die von uns beauftragte Rechtsanwaltskanzlei eine solche Veröffentlichung der Urteile nicht wünscht.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen wie immer gerne unter info@sdk.org oder 089 / 2020846-0 zur Verfügung.
München, den 28. April 2014
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Hinweis: Die SdK und an der Erstellung des Newsletters beteiligte Personen halten Anleihen Griechenlands!