Steuern
Der Millionen-Trick mit Ex-Cum-Deals
Carsten Maschmeyer sieht sich von der Bank Sarasin getäuscht. Doch wie funktioniert das umstrittene Dividendenstripping, um das es beim Rechtsstreit geht?
09.04.2014
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Beim Cum-Ex-Deal geht es um die Erstattung vorher eingezogener Kapitalertragsteuer. Mit einem Leerverkauf kann diese zweimal kassiert werden.
Im deutschen Steuerrecht war es so geregelt, dass die Steuererstattung demjenigen zusteht, der die Papiere zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung an der Generalversammlung besitzt. Für den Sonderfall eines Leerverkaufs baute das Recht auf einer Fiktion auf, sodass am Stichtag zwei Parteien als Eigentümer der Aktien galten.
Fallbeispiel
Im Spiel sind untereinander vertraute Akteure: ein deutscher Steuerinländer (D), ein Steuerausländer (B) und eine deutscheFirma (X-GmbH). D besitzt DAX-Papiere im Wert von 15 Milliarden Euro. Die X-GmbH möchte diese erwerben, sie aber nur kurz halten. Die Depotbank der X-GmbH gewährt der Firma hierfür einen Kredit. Im zweiten Schritt kauft die X- GmbH die Aktien jedoch nicht von D, sondern vom Steuerausländer B. Da B aber keine Aktien besitzt, wird das Geschäft als Leerverkauf abgewickelt. Terminiert ist der Verkauf auf den Tag vor dem Dividendenstichtag (cum Dividende).
Am Stichtag fliesst eine Dividende von 500 Millionen Euro. Dabei behält die ausschüttende DAX-Gesellschaft Kapitalertragsteuern von 125 Millionen ein. Der Rest von 375 Millionen fliesst an die Bank des Steuerinländers D. Seine Bank stellt ihm dafür eine Kapitalertragsteuer-Bescheinigung über abgeführte Kapitalertragsteuer von 125 Millionen aus. D verkauft nun seine Aktien over the counter nach dem Dividendenstichtag (ex Dividende) an den Steuerausländer B. B benötigte die Aktien aufgrund seines Leerverkaufs. Da die Dividende bereits ausgeschüttet ist, kauft B die Aktien für den um die Dividende geminderten Betrag von 14,5 Milliarden.
Das Geld dafür hat er beim Leerverkauf erhalten. Wenige Tage später liefert B der X-GmbH die Aktien. Da B die Aktien nun aber ex Dividende transferiert, muss er der X-GmbH die fehlende Netto-Dividende von 375 Millionen erstatten. Dafür erhält die X-GmbH – ebenso wie zuvor der Steuerinländer D – von ihrer Depotbank eine Steuerbescheinigung. Im Anschluss verkauft die X-GmbH die Aktien an D zurück und erhält dafür 14,5 Milliarden. Somit hat der deutsche Akteur D seine Aktien zurück. Das System spuckt zwei Bescheinigungen aus, mit denen eine Steuererstattung vom Fiskus kassiert wird.
Missbrauch
Dem deutschen Gesetzgeber war diese Möglichkeit bekannt, es stand in der Botschaft zum Gesetz. Selbst das Bundesfinanzministerium wusste, dass dabei mehr Kapitalertragsteuer bescheinigt als abgeführt wurde. Einige Steuerexperten wie Hanno Berger halten dies für legal. Staatsanwälte unterstellen den Spielern heute aber einen «gemeinschaftlichen Tatplan». Wenn einer der Beteiligten wisse, dass die Steuer für ihn nicht abgeführt wurde, könne er sie auch nicht erstattet bekommen. Das sei keine Steueroptimierung, sondern Steuerhinterziehung. Die Staatsanwälte ermitteln, Gerichte müssen entscheiden.
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