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Mittwoch, 14. Mai 2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 413/07 // diesen Prozess vor dem BGH hat RA Jakob Heichele aus Friedberg bei Augsburg für mich organisiert.....er war also bis Ende 2008 mein Anwalt......später hat er mich mit einer vielzahl von Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft überzogen.....ich werde berichten bzw die Anzeigen hier bloggen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 413/07 Verkündet am:
25. November 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1
BGB §§ 398, 793, 929
Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldver-schreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga-be der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrief-ten Forderung nach § 398 BGB und Übergabe der Urkunde erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 25. November 2008 - XI ZR 413/07 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main

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