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Freitag, 20. Juni 2014

Sparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Girokonten von Kunden grundsätzlich nicht kündigen

Sparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Girokonten von Kunden grundsätzlich nicht kündigen. Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei unwirksam, teilte das Gericht mit. Die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot, weil sie nicht ausreichend klar und verständlich sei und deswegen den Bankkunden unangemessen benachteilige, heißt es in der Urteilsbegründung (Aktenzeichen 3 U 2038/13 vom 29.4.2014).
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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte Anstoß an dem Passus in den Geschäftsbedingungen genommen. Demnach wäre es allen Sparkassen möglich, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige – also auch das Girokonto – "jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen".Nach Ansicht des OLG verschleiert dieser Passus, dass die Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis generell ausgeschlossen sei.

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