GbR: Abiturjahrgang haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für geschlossene Verträge
Eine sehr interessante Frage durfte das Landgericht Detmold (10 S 27/15) behandeln. Es geht um die Haftung eines Abitur-Jahrgangs nach einem geschlossenen Vertrag. Dabei ist es Üblich, dass ein Abitur-Jahrgang einige Verantwortliche bestimmt, die durchaus relevante wirtschaftliche Entscheidungen treffen: Aufträge für Auto-Aufkleber, T-Shirts, Zeitung, Abschlussfeier – es geht um viel Geld. Und wer haftet dann, wenn nicht gezahlt wird? Das LG Detmold sagt auf den ersten Blick, der gesamte Jahrgang haftet – auf den zweiten Blick lockert es sich dann aber.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Es mag überraschen, aber ein Abiturjahrgang der vereinbart zwecks Abschluss Geschäfte zu tätigen, wird schnell als GbR zu qualifizieren sein. Ob man eine gesamte GbR annimmt oder für jeden einzelnen Auftrag eine GbR wird an den einzelnen Umständen hängen; letztlich aber wird für einen konkreten Zweck ein Zusammenschluss vorliegen und somit eine GbR vorliegen:
Die Beklagte existiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d.§§ 705ff. BGB. Eine solche Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Vertrages, in dem sich mehrere Personen gegenseitig verpflichten, einen gemeinschaftlichen Zweck zu fördern (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 705 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen). Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, sondern kann z.B. auch mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der Vertragsparteien abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor: Unstreitig haben sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden, um einen gemeinsamen Zweck – die Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur – zu fördern. Ein Name oder eine selbstgewählte Bezeichnung, unter der diese Gesellschaft auftreten sollte, ist keine Voraussetzung für ihre Entstehung.
Bezeichnung in der Klage
Wie bezeichnet man einen solchen Abiturjahrgang in der Klage? Entweder man benennt alle Gesellschafter oder bezieht sich auf den Abiturjahrgang, benannt mit Schule und Abschlussjahr – das reicht:
Die Beklagte ist auch hinreichend genau bezeichnet (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Bezeichnung muss so genau erfolgen, dass kein Zweifel an den Personen besteht, zwischen denen ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 253 Rn. 8). Da die Beklagte keinen selbstgewählten Namen oder eine anderweitige Bezeichnung hat, unter der sie am Rechtsverkehr teilnimmt, kann sie z.B. durch die Benennung ihrer Gesellschafter („A, B und C in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“), aber auch – wie im vorliegenden Fall – durch eine Sammelbezeichnung, die auf eine gemeinsame Eigenschaft aller Gesellschafter Bezug nimmt, bezeichnet werden. Dies hat vorliegend offensichtlich genügt, damit allen Beteiligten klar war, wer Partei des Rechtsstreits werden sollte.
Vorsicht: Wer ist Gesellschafter
Bevor nun jeder Abiturient darauf verweist: Natürlich ist nicht immer jeder Abiturient an solchen Veranstaltungen beteiligt. Auch wenn der Grossteil die Durchführung wünscht, gibt es immer „Abweichler“ – sollen die dann auch haften? Natürlich nicht, wenn diese sich an der GbR nicht beteiligen, dann haften sie auch nicht mit. Gelöst wird das dann über die Beweislast: Wer vollstrecken möchte muss beweisen, wer zur Gesellschaft gehört und wer nicht
Das Problem einer Feststellung des Gesellschafterbestands im Einzelfall – das sich im vorliegenden Fall dadurch ergeben könnte, dass möglicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler mit der gemeinschaftlichen Organisation von Abiturfeierlichkeiten insgesamt nicht einverstanden waren und daher nicht Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Beklagten geworden sind – beruht darauf, dass kein Register existiert, in dem die Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts aufgelistet sind. Diese fehlende Registerpublizität der GbR steht jedoch der Annahme einer rechtsfähigen Außen-GbR nicht grundsätzlich entgegen, sondern es obliegt letztlich demjenigen, der nach einem Urteil gegen die GbR einzelne natürliche Personen in Anspruch nehmen möchte, herauszufinden und ggf. zu beweisen, ob diese Personen Gesellschafter sind (vgl. BGH, a.a.O., S. 1060).
Konsequenzen
Die Entscheidung ist richtig und erinnert daran, dass auch allzu alltägliche Dinge mit rechtlichen Konsequenzen einher gehen. Schwieriger wird es, wenn man daran denkt, dass heutzutage viele Abiturienten noch gar nicht voll Geschäftsfähig sind. Dieser Aspekt spielte vorliegend keine Rolle, wäre aber ebenfalls zu bedenken.
Ein Abiturjahrgang wird gut beraten sein, wie bisher mit Hilfe von Komitees zu arbeiten. Das jeweilige „Komitee“ sollte schlicht vor Vertragsschlüssen darauf achten, dass vereinbarten Ausgaben schon vorher eingesammelt wurden. Wenn man es richtig macht, tritt alleine das Komitee nach aussen hin auf (auch nicht stellvertretend!) und bildet damit eine eigene GbR. Schwierig aber ist, dass man daran denken muss, dass das Komitee genau genommen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Abitur-Jahrgang hat, also insoweit nicht nach Gutdünken mit vorhandenen Geldern umgegangen werde kann. Wenn Gelder sachwidrig verwendet werden, läge streng genommen ansonsten eine strafbare Untreue vor.
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