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Freitag, 31. Juli 2015

Anders als etwa nach § 245 AktG, kann jeder Versammlungsteilnehmer, also etwa auch deijenige, der dem Beschluß zugestimmt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 256 ZPO Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit erheben. Hierfür besteht weder eine zeitliche Befristung, die wegen § 20 SchVG auch nicht in den Anleihebedingungen wirksam vereinbart werden kann, noch bedarf es einer speziellen "Anfechtungs"befügnis.

Aus der verabschiedeten und heute nqm geltenden Gesetzesfassung ergeben sich nämlich
Unzuträglichkeiten in zweierlei Hinsicht, die bei Erlaß des Gesetzes schon gesehen300
aber erst in der späteren Kommentarliteratur301 zunehmend als störend empfunden wurden:
Zum einen folgt aus der Möglichkeit zeitlich unbegrenzter Geltendmachung der
Unverbindlichkeit von Obligationärsbeschlüssen eine gewisse Rechtsunsicherheit namentlich
für den Anleiheschuldner, der ggf. noch Jahre nach der Beschlußfassung damit
rechnen muß, im Prozeßwege etwa zur Nachzahlung von Zinsen oder zur Wiedereinräumung
von Sicherheiten gezwungen zu werden. Hier wäre eine Befristung nach dem
Vorbild der aktienrechtlichen Anfechtungsklage, § 246 Abs. 1 AktG, erwägenswert.
Nach derzeitiger Gesetzeslage kann ein gesetzwidriger Beschluß, der etwa auf einer
falsch berechneten Mehrheit beruht, nicht geheilt oder durch Verzicht auf "Anfechtung"
gültig werden. Anders als etwa nach § 245 AktG, kann jeder Versammlungsteilnehmer,
also etwa auch deijenige, der dem Beschluß zugestimmt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 256 ZPO Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit erheben. Hierfür
besteht weder eine zeitliche Befristung, die wegen § 20 SchVG auch nicht in den Anleihebedingungen
wirksam vereinbart werden kann, noch bedarf es einer speziellen
"Anfechtungs"befügnis.

300 Riesser, Beilageheft ZHR 47 (1898), 84; von Zimmermann, 100

S 173,174

Hans-Gert Vogel
Die Vergemeinschaftung der
Anleihegläubiger und ihre
Vertretung nach dem
Schuldverschreibungsgesetz

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