Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger
wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.01.2012 - 30 0 538/10 - abgeändert
und unter Zurückweisung der Berufungen und der Anschlussberufung im Übrigen wie
folgt neu gefasst:
1. Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a. vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 aus 332.000 € sowie in •
Höhe von 1% Zinsen p.a. für die Zeit vom 16.11.2011 bis 28.09.2012 aus
348.000 € wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren (
über das Vermögen der Deikon GmbH (AG Köln - '7 1 IN 354/12) zur
laufenden Nummer 20 festgestelit;
2. . Die Forderung des Klägers zu 2) in. Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in
Höhe von 1% p.a, für die Zeit vom 01.07.2012 bis 28.09.2012 wird für den
Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deikon GmbH (AG Köln - 71 IN 354/12) zur laufenden Nummer 21
festgestellt.
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3. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 08.09.2010
ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
4. ’ Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden,. wenn nicht die Gegenseite
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages erbringt.
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7. Die Revision wird zugelassen.
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