GutscheineAmazon-Rabattaktion verstieß gegen Buchpreisbindung
Der Online-Händler Amazon hat die Buchpreisbindung illegal umgangen, entschied der Bundesgerichtshof. Und zwar mit einem Gutschein-Trick. Warum das demnächst verboten ist.
23.07.2015, von JOACHIM JAHN, BERLIN
Online-Händler dürfen die gesetzliche Buchpreisbindung auch nicht mit Rabatten oder Wertgutscheinen unterlaufen. Der Bundesgerichtshof verbot daher am Donnerstag eine Werbeaktion, die Amazon Ende 2011 veranstaltet hatte. Kunden erhielten damals neben einen jeweils festgelegten Ankaufpreis eine Gutschrift von 5 Euro auf ihrem dortigen Konto, wenn sie im Rahmen des „Trade-In-Programms“ mindestens zwei alte Bücher einreichten. Diese konnte zum Kauf beliebiger Produkte verwendet werden – auch für den Erwerb neuer Bücher. Dagegen hatte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels geklagt.
Die Karlsruher Richter sahen in der Aktion ebenfalls einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Dieses verbietet Gewerbetreibenden, Bücher an Endkunden unter dem Preis zu verkaufen, den der Verlag oder der Importeur festgesetzt hat. „Der Zweck der Buchpreisbindung besteht darin, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern“, befand der Bundesgerichtshof. Zulässig seien Geschenkgutscheine, die von Buchhandlungen verkauft werden. In diesem Fall erhalte der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den festgelegten Endpreis.
Ein Verstoß liegt dem Urteil zufolge dagegen vor, wenn ein Händler beim An- oder Verkauf von Waren kostenlose Gutscheine ausgibt, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Denn dann erhalte der Buchhändler im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Nach Ansicht der obersten Zivilrichter ist es unerheblich, dass im Fall von Amazon die Ausgabe der Gutscheine und der Verkauf neuer Bücher zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellten und erst die Verbraucher durch ihre Kaufentscheidung einen Bezug zwischen den beiden Vorgängen herstellten (Az.: I ZR 83/14).
Buchpreisbindung nicht unterwandern
„Der Bundesgerichtshof hat der Aufweichung des Buchpreisbindungsgesetzes einen Riegel vorgeschoben“, erklärte der Börsenverein zu dem Richterspruch. „Immer wieder versucht Amazon, die Buchpreisbindung zu unterwandern und auszuhöhlen“, sagte dessen Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis. Die Internet-Plattform wolle damit ihre Marktmacht stärken, um letztlich Buchhandlungen und Verlage überflüssig zu machen. Ein ähnlich konsequentes Handeln wie von den Bundesrichtern erwarte der Branchenverband von der EU-Kommission in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen TTIP. Die jetzt verbotene Werbeaktion dokumentiere einmal mehr, dass Amazon ein erhebliches Interesse am Fall der Preisbindung habe, um Monopolist auf dem Buchmarkt zu werden.
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Der Börsenverein hatte bereits in der Vorinstanz am Oberlandesgericht Frankfurt gewonnen. Aber auch sonst beklagt die Branche vielfältige Versuche, die Gesetzesregelung aufzuweichen. So hat sie den Anbieter buecher.de verklagt, der in seinem Onlineshop Kunden beim Bücherkauf Meilen gutschrieb, die sie für Weinflaschen oder Kaffeemaschinen, aber auch für einen Fünf-Euro-Gutschein für neue Bücher einlösen konnten. Auch wegen Gewinnspielen, Wohltätigkeitsaktionen und dem verbilligten Verkauf unbeschädigter „Mängelexemplare“ ist der Verband schon vor Gericht gezogen. Außerdem klagt er gegen ein „Affiliate-Programme“, bei dem Amazon Fördervereinen von Schulen Provisionen und Spenden für den Kauf von Schulbüchern versprochen habe. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) hat zudem eine Gesetzesreform auf den Weg gebracht, um klarzustellen, dass die Vorschriften auch für E-Books gelten.
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