Sehr geehrte Damen und Herren,
wir schreiben Sie heute an, weil Sie im Jahr 2012 als Inhaber von Griechischen Staatsanleihen um eine Registrierung bei der DSW gebeten hatten. Anlass war der damalige Zwangsumtausch, der leider fast schon wieder in Vergessenheit geraten ist.
Die DSW hat unmittelbar nach dieser Maßnahme, die zu einer teilweisen Enteignung der Anleger geführt hat, die Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen (AGA) gegründet und zusammen mit der Kieler Rechtsanwaltskanzlei CausaConcilio unter der Leitung des DSW-Landesgeschäftsführers Dirk Unrau ein attraktives Klagemodell entwickelt, das sich in der Praxis bereits bewährt hat.
Die gute Nachricht für alle Anleger, die diesem als Angebot getarnten Zwangsumtausch damals nicht zugestimmt haben, besteht nun darin, dass man sich diesem Klagemodell nach wie vor zu attraktiven Konditionen anschließen kann. Die schlechte Nachricht ist der Anlass für unser heutiges Schreiben an Sie und liegt darin, dass zum 31.12.2015 die Verjährung von Schadenersatzansprüchen droht, die sich aus deutschem Recht ergeben. Wer das verhindern möchte, sollte unser kostenloses und unverbindliches Angebot annehmen, das im Einzelnen wie folgt aussieht: Wenn Sie uns den angehängten Erfassungsbogen ausgefüllt zur Verfügung stellen, wird die Kanzlei CausaConcilio auch in Ihrem Fall prüfen, ob noch eine Zuordnung zu einer bereits bestehenden Klagegemeinschaft möglich ist und zu welcher Kostenentlastung (in der ersten Instanz) dies auf der Klägerseite führen würde.
Das Klagemodell basiert im Wesentlichen auf zwei Säulen: Zum einen dem sogenannten Gerichtsstand des Verbrauchers, der es - vereinfacht ausgedrückt - EU-weit ermöglicht, dass Verbraucher (und dazu gehören auch Wertpapierbesitzer) den Vertragspartner an ihrem Wohnsitz verklagen können. Hier hat der Europäische Gerichtshof in einem von uns geführten Verfahren mit Urteil vom 11. Juni 2015 bereits für Sie entschieden, dass der von uns gewählte Weg der richtige ist. Und zum anderen dem Umstand, dass wegen des identischen Grundsachverhalts eine Bündelung von mehreren Klagen in Klagegemeinschaften beim jeweils zuständigen Landgericht möglich ist. Daraus ergibt sich die angesprochene Kostenentlastung.
Die Prüfung der Frage, ob und wenn ja, welche Klagegemeinschaft Ihnen noch offen steht, erfolgt für Sie ohne weitere Kosten. Wegen der drohenden Verjährung zum Jahresende sollten Sie sich allerdings schnell entscheiden. Wer jetzt nicht aktiv wird und die Verjährung hemmt, der verliert nach dem 31.12.2015 alle Ihm nach deutschem Recht zustehenden Ansprüche
Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Die Prüfung der Frage, ob und wenn ja, welche Klagegemeinschaft Ihnen noch offen steht, erfolgt für Sie ohne weitere Kosten. Wegen der drohenden Verjährung zum Jahresende sollten Sie sich allerdings schnell entscheiden. Wer jetzt nicht aktiv wird und die Verjährung hemmt, der verliert nach dem 31.12.2015 alle Ihm nach deutschem Recht zustehenden Ansprüche."
AntwortenLöschenDas ist nur ein Teil der Wahrheit.
1.
Richtig ist, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche nach deutschem Recht 3 Jahre beträgt und daher am 31.12.15 endet. Die Anleihen sind aber bekanntlich nicht nach deutschem Recht, sondern nach griechischem Recht begeben. Da beträgt die Frist 5 Jahre. .
2.
Der BGH wird im März 2016 zum Gerichtsstand in Deutschland letztinstanzlich entscheiden. Wenn der BGH zugunsten von Griechenland entscheidet sind alle Klagen in Deutschland unzulässig. Die Gerichts und Anwaltskosten sind dann weg.