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Sonntag, 20. Mai 2012

fehlerhafte steuerliche Abrechnungen der EFSF-Verkäufe auf fehlerhafter Einstandspreise aus dem Umtausch

das ist doch ein Zirkelschluss:


„Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien am Tag
der Depoteinbuchung
anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 43a Absatz 2 Satz
9 EStG zu ermitteln."


Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien <----- ergibt sich/ist gleich  <----- Börsenkurs der erlangten Aktien am Tag
der Depoteinbuchung
und jetzt zirkelst....zum Zeitpunkt der Depotausbuchung gab es keinen Börsenkurs der hingegebenen Aktien (GGB) da sie ja seit 5.3. vom Handel ausgesetzt waren ....letzte Kurse vor Aussetzung so um die 22% / von ISDA zu Berechnung der CDS ebenfalls mit ca 22% angesetzt (ask fucking google first)
„Als Anschaffungskosten der erlangten Aktien ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im
Zeitpunkt der Depotausbuchung
anzusetzen."


Anschaffungskosten der erlangten Aktien <------ ergibt sich/ist gleich <------- Börsenkurs der hingegebenen Aktien im
Zeitpunkt der Depotausbuchung


einzige Lösung:

„Als Anschaffungskosten der neuen Anleihen (bestehend aus den neuen Anleihen der Republik
Griechenland und den PSI des EF5F - Bestandteile 1 und 2) ist in sinngemäßer Anwendung der Rz. 66
des ßMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 20 10 1 S. 94) der Börsenkurs der hingegebenen
Anleihen im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann der
Börsenkurs der neuen Anleihen am Tag der Depoteinbuchung angesetzt werden
. Sofern zu diesem
Zeitpunkt noch kein Börsenkurs besteht, ist der niedrigste Börsenkurs am ersten Handelstag
anzusetzen."


basierend auf einem Schreiben der DAB vom 18.5.2012
obige Zitate in "" stammen aus dem DAB-Schreiben und sind dort mit Bezug auf das BMF als Zitate eingeführt

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