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Freitag, 11. Mai 2012

für einen Prozess zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der nachträglichen CACerei benötigen wir eine begl. Übersetzung des Bondholder Act (Law 4050/12)

ist ein Leser/in im Blog mit Beziehungen zu einer amtlich anerkannten Übersetzerin GRI/DE da (der im optimalen Fall selbst unter der ZwangsCACerei gelitten hat) der die Übersetzung auf den Weg bringen könnte....

6 Kommentare:

  1. Hamburg/ Athen, 05.05.2012. Die auf das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte, die die Schutzgemeinschaft für Griechenland-Anleihe-Anleger vertreten, haben für mehrer Mitglieder der Schutzgemeinschaft über einen griechischen Korrespondenzanwalt das Schuldenschnitt-Gesetz vor dem Athener Gericht angefochten.

    Sie vertreten die Meinung, dass das Gesetz formellrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiellrechtlich gegen die griechische Verfassung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Die Anleger werden faktisch ohne Entschädigung enteignet. Das ist verfassungswidrig." Die Rechtsanwälte beabischtigen, den Europäischen Gerichtshof mit einzubinden. Gröpper weiter: "Wir haben nicht das größte Vertrauen in die griechische Justiz. Deshalb werden wir versuchen, die wesentlichen Verfahrensfragen vor dem Europäischen Gerichthofs klären zu lassen. Das ist dann möglich, wenn wir vor dem griechischen Gericht die Vorlage durchsetzen können."

    Die Entscheidung wirkt erga omnes. Deshalb profitieren gegebenenfalls alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft von der Feststellung der Rechtswirdrigkeit.

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  2. wurde dem Kläger das vom Gericht aufgetragen? Zwingend ist das vor deutschen Gerichten ja nicht, denn die Ermittlung ausländischen Rechts liegt im Ermessen des Tatrichters (NJW 1995, 1032 zu BGH Urt. vom 28-11-1994 - II ZR 211/93). Auch eine einfache Internetrecherche kann da reichen (Beck, Komm. zum EGBGB Art. Einl IPR, Rn 82). Ein Sachverständigengutachten würde ich nur einholen, wenn das vom Gericht mittels Auflagenbeschluß nach §293 ZPO angeordnet wird.

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  3. @ Johann Grabner

    Ist denn von Seiten der FMA in Österreich schon irgendetwas verlautbart worden bezgl. des Einbezugs Österreichischer Kleinanleger? Ich hatte / habe ja die EFSF Bonds in der Vermutung, dass diese nicht so einfach zwangseingebucht werden dürfen, da privates SPV mit Sitz in Luxemburg. Es gibt zwar Garantien der EFSF Länder, aber ich verstehe das KMG so, dass nur die Länder selbst ausgenommen sind, wenn gegenseitig auch das Land/Staat Österreich ausgenommen ist. Der ESFS selbst kann das ja nicht, weil er quasi eine dazwischengeschaltete entity ist.

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  4. Welche Länder wurden zudem,von der somit rechtswidrigen Abstimmung, ausgenommen?

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  5. Italienische Anleger Klagen nun in Luxemburg. Muss dann ja wohl die Clearstream sein.

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  6. SdK steht kurz vor der Klageeinreichung in Bezug auf den Schuldenschnitt
    Griechenlands

    Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) wird innerhalb der
    nächsten zwei Wochen die ersten Klagen in Bezug auf den Schuldenschnitt
    bei griechischen Staatsanleihen einreichen. Die erste Klage der SdK wird in
    Griechenland vor dem Symvoulio tis Epikratias, dem obersten
    Verwaltungsgerichtshof des Landes, eingereicht werden. Diese richtet sich
    direkt gegen die griechischen Regierungsbeschlüsse, welche die so genannte
    Privatsektorbeteiligung (PSI) inklusive der Anwendung der
    Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen. "Nach langer Abwägung der Vor-
    und Nachteile einer Klage in Griechenland haben wir uns schlussendlich
    dafür entschieden, da wir uns sicher sind, dass die griechische Justiz
    unseren Argumenten bezüglich des offensichtlichen Rechtsbruchs folgen
    wird", so Daniel Bauer, Vorstandsmitglied der SdK.

    Gleichzeitig wird die SdK vor einem deutschen Gericht Besitz-, Eigentums-
    und Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausbuchung
    und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen geltend
    machen. Die SdK hat sich hierbei für eine Zusammenarbeit mit der
    renommierten Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte entschieden.
    "Griechenland ist geradezu ein Paradebeispiel für einen Fall, in dem jedes
    rechtliche Ziel und Maß vollständig ignoriert und durch ein vordergründig
    günstiges, wirtschaftliches Ergebnis ersetzt wird. Dabei hat sich
    normalerweise das wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen der rechtlichen
    Möglichkeiten zu bewegen. Andernfalls hat das Ergebnis nämlich keinen
    Bestand. Neben international üblichen Rechtsnormen wurde hier auch
    eindeutig deutsches Recht verletzt. Auf dieser Grundlage klagen wir nun
    gegen den Staat Griechenland" so Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der
    Kanzlei CLLB.

    Neben diesen Klagen, an denen sich auch alle betroffenen SdK Mitglieder
    beteiligen können, prüft die SdK derzeit auch noch ein Vorgehen vor einem
    internationalen Schiedsgericht. Registrierte Mitglieder der SdK erhalten
    über den kostenlosen Newsletter zum Thema Griechenland weitergehende
    Informationen.

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