Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Donnerstag, 26. April 2012

ein comment von unten: Es wäre aber schön, wenn ein Gericht die rechtswidrigkeit auf der Ebene der Hausbank feststellt (siehe auch AGB der BANK 18 zum Thema Tauschaktionen).

Also rein technisch halt eich es für ausgeschlossen, dass die Bank of Greece auf Depots zugreifen konnte. Das Dilemma für Grfiechenland war ja, dass sie ihre Gläubiger nicht genau kannte. Nur die, die eine PSI Instruction gesendet haben, die haben sich geoutet. Die anderen sind "Nebel". Und für den Nebel hat man das PSI dann auch verbindlich gemacht. Juristisch an der Verwahrkette anzusetzen, halte ich für keine schlechte Idee...Die Hausbank konnte sich wohl kaum wehren, aber möglicherweise kann im Schadenersatzfall die Hausbank von Clearstream und dann ggfs. beim griechischen Verwahrer den Schadensersatz sich wieder holen (Bank of Greece? Dort müsste dann auch die Globalurkunde liegen mit den Anleihebedingungen im Oringinal unterschrieben). Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Hausbank als Rechtfertigungsgrund nicht einfach sagen kann, dass sie nur den quotalen Bestand von Clearstream spiegelt in den Depots und bei Änderungen seitens Clearstream (Zwischenverwahrer?!) nichts machen kann. Und Clearstream spiegelt wieder das BOGS und sagt , sie können auch nix machen, weil die Urkunden abgeändert wurden und sie nur die neuen Bedingungen und NEUanleihen im System abbilden. Es wäre aber schön, wenn ein Gericht die rechtswidrigkeit auf der Ebene der Hausbank feststellt (siehe auch AGB der BANK 18 zum Thema Tauschaktionen). Wie sich dei Hausbank dann das Geld zurückholt, dürfte uns dann wenig kümmern.

könntest du das mit der BANK 18 näher erläutern ?

die GGB nach greeklaw im bookentry der BOG waren wohl vollständig entmaterialisiert und nicht als urkunden verbrieft

--------------------
untenstehender Kommentar:

Ok, dann sind das "einfache" Schuldbuchforderungen, wie man sie auch in Deutschland kennt.

Zum Thema §18 aus den AGB von Consors zitiert:

Stichworte: Kundeninteresse und Haftung für Verschulden des Zwischenverwahrers, d.h. aus meiner Sicht dann Haftung der Hausbank, wenn Clearstream was rechtswidriges gemacht hat. Zudem "Erlöschen der verbrieften Rechte" ist aus meiner Sicht auch nicht gegeben.

18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
(1) Urkundenumtausch
Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden
einer in den »Wertpapier-Mitteilungen« bekannt gemachten
Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge
leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse
liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden
ist (wie z.B. nach der Fusion der Emittentin mit einer
anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der
Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Finanzinstrumenteigenschaft
Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden
ihre Finanzinstrumenteigenschaft durch Erlöschen der darin
verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung
aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland
verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden
auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die
Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche
Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann
die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten
nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
19. Haftung
(1) Inlandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Finanzinstrumenten im Inland haftet
die Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen,
die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht.
Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet
die Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream
Banking AG.
(2) Auslandsverwahrung
Bei der Verwahrung von Finanzinstrumenten im Ausland
beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige
Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen
Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer
Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG
oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie
einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle
haftet die Bank für deren Verschulden.





1 Kommentar:

  1. Ok, dann sind das "einfache" Schuldbuchforderungen, wie man sie auch in Deutschland kennt.

    Zum Thema §18 aus den AGB von Consors zitiert:

    Stichworte: Kundeninteresse und Haftung für Verschulden des Zwischenverwahrers, d.h. aus meiner Sicht dann Haftung der Hausbank, wenn Clearstream was rechtswidriges gemacht hat. Zudem "Erlöschen der verbrieften Rechte" ist aus meiner Sicht auch nicht gegeben.

    18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
    (1) Urkundenumtausch
    Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden
    einer in den »Wertpapier-Mitteilungen« bekannt gemachten
    Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge
    leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse
    liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden
    ist (wie z.B. nach der Fusion der Emittentin mit einer
    anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der
    Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hierüber unterrichtet.
    (2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Finanzinstrumenteigenschaft
    Verlieren die für den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden
    ihre Finanzinstrumenteigenschaft durch Erlöschen der darin
    verbrieften Rechte, so können sie zum Zwecke der Vernichtung
    aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland
    verwahrte Urkunden werden soweit möglich dem Kunden
    auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird über die
    Ausbuchung, die Möglichkeit der Auslieferung und die mögliche
    Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann
    die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten
    nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
    19. Haftung
    (1) Inlandsverwahrung
    Bei der Verwahrung von Finanzinstrumenten im Inland haftet
    die Bank für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen,
    die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht.
    Soweit dem Kunden eine GS-Gutschrift erteilt wird, haftet
    die Bank auch für die Erfüllung der Pflichten der Clearstream
    Banking AG.
    (2) Auslandsverwahrung
    Bei der Verwahrung von Finanzinstrumenten im Ausland
    beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige
    Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten ausländischen
    Verwahrers oder Zwischenverwahrers. Bei einer
    Zwischenverwahrung durch die Clearstream Banking AG
    oder einen anderen inländischen Zwischenverwahrer sowie
    einer Verwahrung durch eine eigene ausländische Geschäftsstelle
    haftet die Bank für deren Verschulden.

    AntwortenLöschen