Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung, §823 II BGB
I. Voraussetzungen (haftungsbegründender Tatbestand)
1. Verletzung eines Schutzgesetzes
a) Schutzgesetz i.S.v. §823 II BGB
aa) Gesetz (vgl. §2 EGBGB)
= jede Rechtsnorm im materiellen Sinne, inkl. VO, Satzungen und Gewohnheitsrecht; nicht jedoch Verkehrssicherungspflichten
bb) Charakter
→ Verbots- oder Gebotsnorm; nicht bloß Formvorschrift
cc) persönlicher und sachlicher Individualschutz
→ Gesetz zumindest auch individualschützend
→ Anspruchsteller gehört zum geschützten Personenkreis
→ geltend gemachtes Interesse soll von der Norm auch geschützt werden
b) Verletzung des Schutzgesetzes
→ Beurteilung nach den Regeln des Schutzgesetzes
= Inzidenter-Prüfung des Schutzgesetzes
2. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung
3. Verschulden
→ Verschulden nur in Bezug auf die Schutzgesetzverletzung, nicht in Bezug auf Folge-schäden erforderlich
→ Erfordert Schutzgesetz Verschulden zur Erfüllung des TB, so muss dieses auch positiv festgestellt werden
→ Erfordert Schutzgesetz kein „eigenes“ Verschulden, dann Maßstab des §276 BGB; vgl. §823 II 2 BGB
II. Rechtsfolgen (haftungsausfüllender Tatbestand)
= Ersatz des durch die Schutzgesetzverletzung entstandenen Schadens
1. Art des Schadensausgleichs
a) Grundsatz: Naturalrestitution, §249 BGB
b) Sonst: Schadenskompensation, §§251, 252 BGB
c) Daneben: Schmerzensgeld, §253 II BGB
2. Berechnung nach der Differenzmethode
3. Evtl. Berücksichtigung eines (anspruchsmindernden) Mitverschuldens,
§254 BGB
III. Verjährung, §§195, 199 BGB (Durchsetzbarkeit des Anspruchs)
→ 3 Jahre ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis von Schaden und Schädiger besteht/ grob fahrlässig nicht besteht, §195 i.V.m. §199 BGB
→ wenn keine Kenntnis und keine grobe Fahrlässigkeit:
→ 30 Jahre bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Leben, Freiheit; §199 II BGB
→ 10 Jahre bei Verletzung von Eigentum oder sonstigen Rechten; §199 III Nr.1 BGB
Merksatz zum Ganzen:
Entscheidend ist die Verletzung eines als Verbots- oder Gebotsnorm qualifizierten Schutzgesetzes, welches sachlich und persönlich den Anspruchssteller (→individuell) schützt!
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