Freitag, 13. April 2012
Die Verwahrungvon Wertpapieren ist Vetrauenssache und gesetzlich streng geregelt und geschützt....§ 34 DepotG Depotunterschlagung
wir in Tiefe und Breite zuerörtern sein
ausgewiesene Fachleute und "Hobby"-Verwahrechtler sind zu Mithilfe aufgefordert...
bei einem Vertoss gegen § 34 DepotG, der wohl deliktisches Handeln ist, könnt ihr eure Bank wohl in Regress nehmen.....
http://rolfsclearingblog.blogspot.de/
Wird leider nichts:
AntwortenLöschenStaatsanwälte in DE sind weisungsgebunden. Und wo die Weisungen herkommen, kann man sich ja denken!
sorry
wohl weisungsgebunden aber genauso dem Gesetz verpflichtet. Ich glaube nicht, dass sich selbstbewusste Staatsanwälte bei Kenntnis eines Offizialdeliktes durch eine Weisung vom ermitteln abhalten lassen....
AntwortenLöschenHoffen wir das Beste...
AntwortenLöschen