Europäischer GerichtshofVorratsdatenspeicherung widerspricht laut Gutachten EU-Recht
12.12.2013 · Nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof widerspricht die Vorratsdatenspeicherung den Grundrechten in der Europäischen Union.
Die umstrittene europäische Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines Gutachters am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Grundrechte. Das geht aus einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Rechtsgutachten hervor. Die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken sei unvereinbar mit der EU-Charta der Grundrechte, heißt es darin. Sie gewährleiste nicht den Schutz personenbezogener Daten und die Achtung des Privatlebens, die in der Grundrechte-Charta festgeschrieben sind.
Nach Ansicht des Generalanwalts des EuGh Pedro Cruz Villalón widerspricht die EU-Richtlinie von 2006 als Ganzes der Grundrechte-Charta der EU. Zudem sei die vorgesehene Speicherung der Daten, die bis zu zwei Jahre dauern soll, unverhältnismäßig lange. Nach Ansicht des Gutachters könnte diese auf weniger als ein Jahr begrenzt werden. Der Gutachter empfiehlt dem Europäischen Gerichtshof jedoch, die beanstandete Richtlinie in seinem Urteil nicht direkt auszusetzen. Vielmehr sollten die EU-Gesetzgeber ausreichend Zeit erhalten, um die notwendigen Änderungen vorzunehmen.
Leutheusser-Schnarrenberger sieht sich bestätigt
Die geschäftsführende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte dazu am Donnerstag in Berlin, es sei an der Zeit, ehrlich über Sinn und Unsinn der Vorratsdatenspeicherung nachzudenken. Für sie steht jedoch schon fest: „Die EU-Kommission sollte die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie aufheben.“ Die Richtlinie sei die umstrittenste in der Geschichte der EU; sie stelle einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der europäischen Bürger dar.
Die Ministerin, die die Richtlinie stets kritisiert und maßgeblich auch deren Umsetzung blockiert hatte, führte weiter aus: „Die Empfehlungen des Generalanwaltes des EuGH bestätigen die Kritik, weil die Vorratsdatenspeicherung als unvereinbar mit Europarecht angesehen wird – und zwar in breitem Umfang.“
Richtlinie in Deutschland nicht umgesetzt
Deutschland hatte die Vorratsdatenspeicherung 2010 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Außerdem hatten sich die FDP-Politikerin Leutheusser-Schnarrenberger als Justizministerin und der CSU-Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich nicht über die Umsetzung der Richtlinie einigen können, was das Verfahren weiterhin komplett blockierte.
Im Jahr 2012 erhob die EU-Kommission deswegen eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland – ebenfalls vor dem Europäischen Gerichtshof. In der Klagebegründung legte die EU-Kommission das Gewicht ihrer Argumentation darauf, dass die Verbrechensbekämpfung und der Fortschritt des Binnenmarkts durch die fehlende Umsetzung behindert würden. Gemäß der Größe und Bevölkerung Deutschlands müsste die Bundesrepublik im Fall einer Verurteilung für jeden Tag der weiteren Verschleppung rund 315.000 Euro Strafe zahlen.
Die Verfahren vor dem EuGh
Der Schlussantrag gehört zu zwei Klagen aus Irland und Österreich gegen die Speicherung von Kommunikationsdaten, die dem Europäischen Gerichtshof derzeit zur Entscheidung vorliegen. Im ersten Fall klagte eine in Irland ansässige GmbH, die sich dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte widmet, gegen den irischen Kommunikationsminister und den Justizminister wegen der Speicherung von Verbindungsdaten eines Handys, das der Gesellschaft gehört.
Die Klägerin verlangt, dass die irischen Gesetze für nichtig erklärt werden, die diese Speicherung ermöglichen. Außerdem will sie die Gültigkeit der zugrunde liegenden EU-Richtlinie überprüfen lassen.
In Österreich hatten sowohl ein Privatmann als auch eine Gruppe von rund 11.000 Personen vor dem Kärntner Verfassungsgerichtshof verlangt, die Rechtsakte nach der umstrittenen EU-Richtlinie für nichtig zu erklären. Die beiden Verfahren wurden zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Ungeeignet und unverhältnismäßig
Im ersten Fall befindet der Generalanwalt nun, die Rechte der Klägerin bezüglich der Handy-Nutzung würden durch die EU-Richtlinie und die nachfolgende nationale Gesetzgebung unverhältnismäßig eingeschränkt. Um die gewünschten Ziele der Verbrechensbekämpfung und Binnenmarktkonsolidierung zu erreichen, seien die getroffenen Regelungen überdies ungeeignet beziehungsweise nicht erforderlich.
Das Gutachten ist für die Richter nicht bindend, in den meisten Fällen folgt der Gerichtshof jedoch dem einflussreichen Gutachter. Das Urteil wird in einigen Monaten erwartet.
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