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Sonntag, 29. Dezember 2013

XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Der XI. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um den elften von derzeit insgesamt zwölf Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen.
Er ist hauptsächlich für die Bereiche Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht, Darlehensrecht sowie Bürgschaftsrecht zuständig.[1] Daher wird er auch als Bankensenat bezeichnet.

Besetzung[Bearbeiten]

Vorsitzende[Bearbeiten]

Nr.Name (Lebensdaten)Beginn der AmtszeitEnde der Amtszeit
1Herbert Schimansky (* 1934)4. Juli 198830. Juni 1999
2Gerd Nobbe (* 1944)12. Juli 199931. Jan. 2009
3Ulrich Wiechers (* 1949)12. Feb. 2009

Zuständigkeit[Bearbeiten]

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH (Stand 2013,[2] unverändert gegenüber 2012[3]) ist der XI. Zivilsenat zuständig für:
  1. die Rechtsstreitigkeiten über
    1. Ansprüche aus Kauf und Tausch von Wertpapieren,
    2. Ansprüche aus Besitz und Eigentum (einschließlich der Fälle des § 771 ZPO), Nießbrauch und Pfandrecht (einschließlich des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts, § 369 HGB) an Wertpapieren sowie aus Rechtsgeschäften hierüber,
    3. Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche nach § 127 Investmentgesetz, nach §§ 13, 13a des Gesetzes über Wertpapierverkaufsprospekte sowie kapitalmarktrechtliche Ansprüche soweit sie bank- oder börsenrechtlich fundiert sind,
    4. WechselsachenSchecksachen und Ansprüche aus kaufmännischen Anweisungen;
  2. die Rechtsstreitigkeiten über
    1. Auftragsverhältnisse (§§ 662 – 676c BGB) und Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 - 687 BGB) der Banken,
    2. Ansprüche aus Bankgarantien;
  3. die Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer sowie zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (§§ 491 ff, 13, 14, 607 ff BGB, §§ 1 ff VerbrKrG), aus dem Einlagengeschäft eines Kreditinstituts (Darlehen von Kunden als Darlehensgeber), über Ansprüche aus Kontokorrenten (§ 355 HGB) sowie die Rechtsstreitigkeiten über abstrakte Schuldverhältnisse (§§ 780 - 808 BGB) einschließlich derjenigen über Schuldverschreibungen im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes, soweit nicht das Insolvenzgericht zuständig ist; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus abstrakten Schuldverhältnissen für die Zuständigkeit die zugrunde liegende Forderung maßgeblich, wenn sie den Gegenstand des Streits bildet;
  4. die Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen, soweit im Zusammenhang mit Darlehensverträgen Eigentum zur Sicherheit übertragen worden ist;
  5. die Rechtsstreitigkeiten über Bürgschaften (§§ 765 ff BGB); jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur deren Bestand den Gegenstand des Streits bildet.
  6. die dem Bundesgerichtshof gemäß § 16 Satz 2 und 3 FMStFG zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten über die in den Nr. 1 bis 5 genannten Ansprüche und Rechtsgeschäfte handelt.

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