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Donnerstag, 3. April 2014

Dass die dortigen Bankangestellten den Sinngehalt dieser Schreiben nicht erfasst haben, ist aus den o. g. Gründen verständlich. Dass sie intellektuell nicht in der Lage waren, die Bedeutung der Anfrage zu erfassen, muss sich ein Rechtsanwalt nicht zurechnen lassen.

Aus den Anforderungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geht deutlich hervor, welche Unterlagen er benötigte und warum sie so wichtig waren. Dass die dortigen Bankangestellten den Sinngehalt dieser Schreiben nicht erfasst haben, ist aus den o. g. Gründen verständlich. Dass sie intellektuell nicht in der Lage waren, die Bedeutung der Anfrage zu erfassen, muss sich ein Rechtsanwalt nicht zurechnen lassen. Fremdverursachte Verzögerungen, die trotz sorgfältigem Vorgehen des Prozessbevollmächtigten nicht vermieden werden konnten, lösen keine prozessualen Hindernisse im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. Rn. 31 zu § 531 ZPO).

Gericht:OLG Frankfurt 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:28.11.2008
Aktenzeichen:8 U 244/07
Dokumenttyp:Urtei


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