Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 22. April 2014 in obgenannter Angelegenheit, zu welchem wir wie
fo lg t Stellung nehmen.
Wie Sie in Ihrem Schreiben ausführen, hat Ihr Klient auf die in unserem Schreiben vom 2. März 2012 (siehe
Beilage) aufgeführten Möglichkeiten zur Umtauschofferte nicht reagiert bzw. der Zürcher Kantonalbank keine
entsprechenden Aufträge/Instruktionen in diesem Zusammenhang erteilt. Infolgedessen hat die Zürcher
Kantonalbank, wie im Schreiben explizit erwähnt, in dieser Angelegenheit auch nichts unternommen, d.h. die
Zürcher Kantonalbank hat die Umtauschofferte auftrags Ihres Klienten weder angenommen noch abgelehnt.
M it dem ebenfalls beigelegten Schreiben vom 20. März 2012 hat die Zürcher Kantonalbank Ihren Klienten
über das Ergebnis des Umschuldungsvorschlags des griechischen Finanzministeriums informiert, wonach die
Hellenische Republik den Umschuldungsvorschlags als zustandegekommen deklarierte. Diesem Schreiben
kann ebenfalls entnommen werden, dass die geplante Umschuldung fü r alle Verbindlichkeiten unter griechischem
Recht rückwirkend per 12. März 2012 gelte. Die Umsetzung erfolgte mittels eines Zwangsumtauschs
gemäss den aufgeführten Bedingungen. Über den Vollzug des Zwangsumtausches haben w ir Ihrem Klienten
mit den diesem Schreiben ebenfalls beigelegten Mitteilungen vom 26. bzw. 27. März 2012 informiert.
In Ihrem Schreiben führen Sie im Wesentlichen aus, dass die Zürcher Kantonalbank vor dem Hintergrund der
Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung von Wertschriften den Zwangsumtausch nicht hätte durchführen dürfen.
Für uns ist nicht nachvollziehbar, was Sie der Zürcher Kantonalbank konkret vorwerfen bzw. wie sich die
Zürcher Kantonalbank gemäss Ihrem Verständnis im Rahmen dieses Zwangsumtausches hätte anders verhalten
sollen.
In diesem Zusammenhang möchten w ir Sie darauf hinweisen, dass sowohl die zwangsweise umgetauschte
Anleihe der Hellenischen Republik als auch die neu emittierten Wertschriften von ausländischen Emittenten
herausgegeben worden sind und diese Wertpapiere zudem ausländischem Recht unterstehen. Diese ausländischen
Emittenten entscheiden abschliessend im Rahmen der anwendbaren Gesetze, ob und wie ein solcher
(Zwangs-)Umtausch d u rchgeführt werden kann. Nachdem die Hellenische Republik aufgrund der Teilnahmequote
von 85.5% den Umschuldungsvorschlag als zustande gekommen deklarierte, wurde die Umschuldung
für alle Verbindlichkeiten zwangsweise umgesetzt. Ein - wie auch immer ausgestaltetes - Wahlrecht
oder Mitsprachrecht der Gläubiger bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass diese erwähnten Wertpapiere nicht bei der Zürcher Kantonalbank, sondern
bei einer Drittverwahrungsstelle im Ausland verwahrt werden, weshalb es der Zürcher Kantonalbank
auch nicht möglich gewesen wäre, wie Sie in Ihrem Schreiben behaupten, die besagten Wertpapiere dem
Depot Ihres Kunden zu entnehmen und durch neue Titel zu ersetzen.
In den Allgemeinen Depotbedingungen der Zürcher Kantonalbank wird explizit festgehalten, dass bei Depotwerten,
die im Ausland verwahrt werden, diese den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung unterliegen
und Ihr Klient als Depotinhaber Anspruch nur auf jene Rechte hat, welche die Bank ihrerseits nach
dem anwendbaren ausländischen Recht von der Drittverwahrungsstelle übertragen bzw. gutgeschrieben
erhält (vgl. Ziff. 4 der Allgemeinen Depotbedingungen).
Wir gehen davon aus, dass sich die Angelegenheit mit diesen Ausführungen erledigt hat. Für Rückfragen
steht Ihnen der Rechtsunterzeichnende zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Zürcher Kantonalbank
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