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Donnerstag, 4. Dezember 2014

Sacha Lürken......III. Free Rider Problematik (Rationale Apathie)

III. Free Rider Problematik (Rationale Apathie)

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Es ist allgemein anerkannt, dass es außerhalb eines staatlich überwachten Restrukturierungsverfahrens jedem Gläubiger freisteht, seine Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich zu verweigern.21Bei einer hohen sonstigen Zustimmungsquote macht es für opponierende Gläubiger sogar Sinn, sich einem solchen außergerichtlichen Vergleich zu verweigern. Wenn die zustimmenden Gläubiger durch ihre Verzichte die Gesellschaft nachhaltig entschulden, ist die Gesellschaft dann in der Lage, die Forderung des verweigernden Gläubigers vollständig zu befriedigen, und die nicht zustimmenden Gläubiger bekommen als sog. »Free Rider« ihren vollen Forderungsbetrag zurückbezahlt.22
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Dieses sog. »Rationale Apathie«23 Problem stellt sich insb. bei Anleiherestrukturierungen im demateralisierten Anleihemarkt, da bei einer Vielzahl von Anleihegläubigern die effiziente Kommunikation mit einzelnen Anleihegläubigern erschwert wird24 und dadurch dem Emittenten und anderen Gläubigern die Möglichkeit erschwert wird, durch sog. »moral persuasion« auf den einzelnen Anleihegläubiger einzuwirken. Bei einer Anleiherestrukturierung muss es daher stets das Ziel sein, dieser rationalen Apathie entgegenzuwirken und die Zustimmung zu einem Restrukturierungsvorschlag entweder zu erzwingen (z.B. durch staatlich sanktionierte Reorganisationsverfahren) oder so attraktiv zu gestalten, dass eine sehr hohe Zustimmungsquote erreicht werden kann.
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Eine elegante Möglichkeit, die Free Rider Problematik zu umgehen, bieten sog. »collective action« Klauseln, die es einer (qualifizieren) Mehrheit der Anleihegläubiger ermöglichen, die Anleihebedingungen (einschließlich Zinsen und Nominalbetrag) mit Wirkung für alle Anleihegläubiger zu ändern. Während dies bei nach englischem Recht ausgegebenen Anleihen meist gut funktioniert (die Trust Deeds sehen typischerweise ein Quorum von 66 2/3 % oder 75 % für die »collective action« Klausel vor),25 stellt sich bei nach New Yorker Recht ausgegebenen Anleihen oft das Problem, dass nach den Vorschriften des »Trust Indenture Act« von 1939 eine Zustimmung jedes betroffenen Gläubigers notwendig ist, um den Nominalwert einer Anleihe herabzusetzen.26 Die für eine nachhaltige finanzielle Restrukturierung erforderlichen Mehrheiten können dann oft nicht erreicht werden, sodass bei nach New Yorker Recht begebenen Anleihen oft nur ein staatlich sanktioniertes Reorganisationsverfahren als gangbarer Weg bleibt, falls eine freiwillige Umschuldung scheitert. Bei nach deutschem Recht begebenen Anleihen sind sog. collective action Klauseln nach dem neuenSchVG zulässig, nach dem alten SchVG waren diese Klauseln nur sehr beschränkt zulässig.27

1 Kommentar:

  1. Hast dir schon wieder ein neues Buch gekauft , in der Hoffnung, dein Geschäftsmodell Mittelstandsanleihen noch zu retten ?
    Problem ist: Dieses Buch ist durch BGH II ZR 381/13 vom Juli dieses Jahres nicht mehr so ganz aktuell und nicht auf dem neuesten Stand.

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