56 Insoweit ist jedoch zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass diese Möglichkeit durch ein Gesetz eingeführt wurde, als solcher nicht ausschlaggebend für den Schluss ist, dass der Staat seine hoheitlichen Rechte ausgeübt hat.
57 Zum anderen ist nicht offenkundig, dass der Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 zu unmittelbaren und sofortigen Änderungen der finanziellen Bedingungen der betreffenden Wertpapiere geführt und somit den von den Klägern geltend gemachten Schaden verursacht hätte. Diese Änderungen sollten nämlich im Anschluss an eine Entscheidung einer Mehrheit der Anleiheinhaber auf der Grundlage der durch dieses Gesetz in die Emissionsverträge eingefügten Umtauschklausel erfolgen, was im Übrigen durch die Absicht der Hellenischen Republik bestätigt wird, die Verwaltung der Anleihen im zivilrechtlichen Rahmen fortzuführen.
58 In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausgangsverfahren offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 sind, so dass diese Verordnung auf sie anwendbar ist.
59 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen ist, dass Klagen auf Entschädigung wegen Besitz- und Eigentumsstörung, auf Vertragserfüllung und auf Schadensersatz, wie sie in den Ausgangsverfahren von Privatpersonen, die Staatsanleihen erworben haben, gegen den emittierenden Staat erhoben worden sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, es sei denn, dass sie offenkundig keine Zivil- oder Handelssachen sind.
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