Steuerrecht - Xetra Gold nicht steuerbar
Die Einlösung von Xetra Gold
Inhaberschuldverschreibungen führt nicht zu
steuerbaren Kapitaleinkünften. So sieht dies
jedenfalls das Finanzgericht Münster in seinem
Urteil vom 10.12.2014 (Az.: 10 K 2030/13 E).
Das Gericht hat allerdings die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen. Bei einer Xetra
Gold Inhaberschuldverschreibung handelt es
sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form
einer nennwertlosen Anleihe, das einen
jederzeitigen Anspruch auf die Lieferung von
Gold verbrieft. Die Emittentin hält eine
entsprechende Menge Gold in physischer
Form und in begrenztem Umfang in Form von
Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger hatte im
Jahr 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen
erworben und machte 2011
von seinem Recht Gebrauch, indem er sich 20
Goldbarren à 100 Gramm aushändigen ließ.
Die Differenz zwischen den Goldwerten in den
Jahren 2009 und 2011 führte zu einem Gewinn
in Höhe von rund 20.000 €, den die Bank des
Klägers in ihrer Erträgnisaufstellung
bescheinigte. Das Finanzamt behandelte
diesen Gewinn als Einkünfte aus
Kapitalvermögen. Dies entspricht einer
bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung.
Das Finanzgericht gab der hiergegen
erhobenen Klage statt. Die Rückgabe der
Inhaberschuldverschreibung stelle keine
Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne
von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7
Einkommensteuergesetz dar und führe damit
nicht zu einem Kapitalertrag. Die Xetra Gold
Inhaberschuldverschreibung sei keine
Kapitalforderung, weil sie keinen
Geldanspruch, sondern einen Anspruch auf
eine Sachleistung verbriefe, nämlich der
Lieferung von physischem Gold. Die
Börsenfähigkeit ändere hieran nichts. Zudem
liege kein Veräußerungsvorgang vor, da die
Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zu
ihrem Untergang führe. Wegen der
Abweichung von der Verwaltungsanweisung
hat das Finanzgericht die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen.
Website:
http://www.steueranwalt.org/artikel/9-Steuern/650-
Xetra+Gold+nicht+steuerbar_1.html
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