Fiktive Quellensteuer - Anleihen mit Zuschuss vom Fiskus gehören nicht in jedes Anlegerdepot
Angesichts der mageren Zinssätze bei Anleihen mit guter Schuldner- bonität schauen sich immer mehr Anleger nach renditestarken Alternativen um. Als Geheimtipp für Sparer gelten schon seit Jahren Anleihen mit fiktivem Steuerabzug. Hier wird ein Pauchalbetrag von der eigenen Steuerschuld abgezogen, obwohl keine Quellensteuer anfällt. Zur Auswahl stehen Anleihen aus Ländern wie der Türkei, Uruguay, Portugal, Griechenland oder China. Eine Vielzahl der Bonds notieren in Euro und werden an deutschen Börsen gehandelt.
Bei diesen Länderanleihen werden zwischen 10 und 20 v.H. der Zinsen als fiktive Quellensteuer mit der eigenen Steuerschuld verrechnet, obwohl die Steuer gar nicht anfällt, Anleger also auch nicht belastet werden. Das Finanzamt berücksichtigt somit einen Fiktivbetrag genauso wie den tatsächlich einbehaltenen Zinsabschlag. Doch fiktive Anleihen eignen sich nicht für alle Steuerzahler. Die Auslandszinsen müssen in Deutschland steuerlich voll erfasst werden. Daher lohnen solche Papiere für Anleger mit geringen Einkünften oder Zinseinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags meist nicht. Hier geht der fiktive Anrechnungsbetrag über
§ 34c Abs. 1 EStG ganz oder teilweise ins Leere. Auslandsanleihen mit fiktiver Steueranrechnung kommen daher eher für Gutverdiener und Anleger mit hohen Kapitalerträgen in Betracht. Hier wirkt sich der fiktive Betrag voll aus. Zudem sind noch drei Besonderheiten zu beachten:
- Die fiktive Anrechnung erfolgt nur bei Zahlung des jeweiligen Landes und somit nicht bei Stückzinsen. Ein Verkauf vor dem Ausschüttungstermin lässt daher den gesamten Steuervorteil hinfällig werden.
- Die beim Kauf bezahlten Stückzinsen mindern zwar die Kapitaleinnahmen, nicht aber die Bemessungsgrundlage für den fiktiven Abzug.
- Anders als bei der bezahlten Quellensteuer auf Auslandsdividenden ist kein Abzug nach § 34c Abs. 2 EStG möglich.
Mit dieser begrenzten Anrechnung musste sich jüngst das
FG Hamburg (14.3.06, VI 373/03) beschäftigen. Hierbei ging es um die Frage, ob die fiktive Quellensteueranrechnung tatsächlich in vollem Umfang entfällt, wenn die entsprechenden Zinseinnahmen unter dem Sparerfreibetrag liegen. Dies bejahten die Richter, da durch die Anrechnung nur eine Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Wenn die entsprechenden Kapitaleinnahmen aber nicht der heimischen Besteuerung unterliegen, muss auch keine Anrechnung erfolgen. Diese Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit, weil Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag ohne steuerpflichtige Einkünfte zurückgezahlt werden. Die Anrechnung nach
§ 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStGstellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar, sodass vorab zuviel geleistete Zahlungen wieder erstattet werden. Die ausländische Quellensteuer betrifft aber nicht die deutsche Einkommensteuer.
Ausgewählte Anleihen mit fiktiver Quellensteuer, die in Euro notieren und an deutschen Börsen gehandelt werden:
Land
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Zins in v.H.
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ISIN
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Fälligkeit
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China
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3,750
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XS0178312913
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29.10.2008
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China
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4,250
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XS0203685788
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28.10.2014
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Griechenland
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3,500
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GR0114017420
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20.4.2009
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Jamaika
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11,000
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DE000A0DAKG8
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27.7.2012
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Jamaika
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10,500
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DE000A0ACPU0
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11.2.2009
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Jamaika
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10,500
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DE000A0DED93
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27.10.2014
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Philippinen
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9,125
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XS0163410961
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22.2.2010
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Portugal
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3,950
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PTOTECOE0011
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15.7.2009
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Portugal
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5,000
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PTOTEKOE0003
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15.6.2012
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Tunesien
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4,500
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XS0222293382
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22.6.2020
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Türkei
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4,750
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XS0223369322
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6.7.2012
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Türkei
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6,500
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DE000A0AU933
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10.2.2014
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Uruguay
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7,000
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XS0131127036
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28.6.2011
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Venezuela
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7,000
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XS0214851874
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16.03.2015
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QUELLE: AUSGABE 09 / 2006 | SEITE 655 | ID 113853
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