Senat entschieden (BFH, Urteil vom 11. 3. 2015 - I R 10/14 [JAAAE-89758]).
I. Urteilssachverhalt
[i]Die Klägerin war eine deutsche GmbH und im Streitjahr 2009 einzige Beteiligte der A-Ltd., einer Kapitalgesellschaft nach singapurischem Recht ohne Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Die A-Ltd. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Zinsen und Währungsdifferenzen. Diese wurden bei der Klägerin als Einkünfte aus passiver Tätigkeit gem. § 10 Abs. 2 i. V. mit § 7 und § 8 AStG qualifiziert, für welche die A-Ltd. Zwischengesellschaft war.
Abb. Sachverhalt der Entscheidung
Diese Ergebnisse waren zwischen den Parteien unstreitig. Der Hinzurechnungsbetrag i. H. von 110.567 € wurde in der Körperschaftsteuererklärung zutreffend angesetzt.S. 461
[i]In ihrer Gewerbesteuererklärung kürzte die Klägerin den Hinzurechnungsbetrag jedoch wieder nach § 7 i. V. mit § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG. Das Finanzamt folgte diesem Ansatz jedoch nicht – entgegen seiner Beurteilung in den Vorjahren. Die im Anschluss vor dem FG Düsseldorf erhobene Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid blieb erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 28. 11. 2013 - 16 K 2513/12 G [GAAAE-54199]). Nach Ansicht des Finanzgerichts ergibt sich bereits aus dem AStG selbst der Wille des Gesetzgebers, den Hinzurechnungsbetrag als gewerbesteuerpflichtig zu behandeln. Hierfür spreche auch die gesetzessystematische Verknüpfung von Gewerbeertrag und Gewinn aus Gewerbebetrieb. Kürzungen des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 Satz 1, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG bzw. weitergehende Befreiungen aufgrund eines DBA kämen nicht in Betracht. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BFH ein.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen