Ferienemailadresse:
Vom 5. bis 8. Juni 2012 bin ich nicht im Büro.
e-mails bitte in Kopie an buero-VC3@bmwi.bund.de
Joachim Steffens VC3
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Referat V C 3
Herrn MR Joachim Steffens
Scharnhorststr. 34 - 37
10115 Berlin
per Fax: 030 186155378
per E-Mail: joachim.steffens@bmwi.bund.de
AZ: VC3 – 905312/1
Ihr Schreiben vom 22.05.2012
Antrag auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 04.04.1963
Sehr geehrter Herr Steffens,
ich nehme Bezug auf den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 22.05.2012, mit dem Sie meinen Antrag auf Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts
ablehnen. Die von Ihnen vorgetragenen Argumente sind nicht überzeugend, so dass ich
um Präzisierung Ihrer Ausführungen bitten muss.
Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) kommen insbesondere dann zur Anwendung,
wenn in Zeiten schwerer Wirtschaftskrisen Staaten so über ihre verfügbaren Mittel disponieren,
dass bestimmte ausländische Investoren diskriminiert werden. Griechenland bedient
unter Missachtung der Anleihebedingen der zwangsweise umgeschuldeten Anleihen und unter
Missachtung des deutsch-griechischen IFV zahlreiche weitere Gläubiger vollumfänglich. Zu
diesen rechts- und vertragswidrig bedienten Gläubigern gehören beispielsweise:
- IWF
- EZB
- EFSF
- KFW
- Mitgliedstaaten der Eurozone
- …
Griechenland bedient auch jene Anleihen weiter, die nicht nach griechischem Recht begeben
wurden. Eine Weiterbedienung der nach griechischem Recht begebenen Anleihen, die nicht
freiwillig zur Umschuldung angemeldet wurden, wäre ebenfalls möglich gewesen, denn die
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daraus resultierenden Ausgaben hätten lediglich im einstelligen Milliardenbereich gelegen.
Die Ausführungen in Ihrem Bescheid vom 22.05.2012 stellen den Sachverhalt somit in einem
falschen Licht dar. Mit Ihrem Hinweis auf die Folgen einer ungeordneten Insolvenz versuchen
Sie zu verschleiern, dass die Enteignung von Privatinvestoren ohne ökonomische Notwendigkeit
aus populistischen Gründen mit Billigung und auf Druck der Bundesregierung unter Verletzung
elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze durchgeführt wurde. Eine ungeordnete Insolvenz
war zu keinem Zeitpunkt ein realistisches Szenario.
Als Bürger und Steuerzahler habe ich einen Anspruch auf eine qualifizierte Bescheidung von
Anträgen. Ich bitte daher nochmals um präzise Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Artikel 7 Satz 2 des deutsch-griechischen IFV enthält eine sog. Umbrella-Klausel, wonach
jeder Vertragsstaat jede andere Verpflichtung einhalten wird, die er in Bezug auf Kapitalanlagen
von Staatsangehörigen des anderen Staates in seinem Hoheitsgebiet übernommen
hat. Diese Abschirmungsklausel schützt den Investor vor einer Änderung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen. Die Frage, ob die rückwirkende Einführung von Umschuldungsklauseln
rechtmäßig war oder nicht, stellt sich nach dem deutsch-griechischem IFV somit
nicht. Ebenso stellt sich nicht die Frage, ob diese Maßnahme vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Lage in Griechenland erforderlich war oder nicht. Der Investor in griechischen
Staatsanleihen hat nach dieser Klausel in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 IFV
einen unabänderlichen Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung.
Nach Artikel 11 Abs. 1 IFV sind im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung des IFV zunächst Konsultationen zwischen der BRD und
Griechenland aufzunehmen und nach Artikel 11 Abs. 2 IFV ist erforderlichenfalls ein
Schiedsgericht anzurufen. Aus welchem Grund liegen nach Ihrer Auffassung trotz der
Verletzung der Umbrella-Klausel keine Meinungsverschiedenheiten vor?
Meines Erachtens muss die Verletzung der Umbrella-Klausel infolge der rückwirkenden
Einführung von Umschuldungsklauseln eine Meinungsverschiedenheit zwischen der BRD
und Griechenland begründen, so dass sich hinsichtlich der Handlungsoptionen der Bundesregierung
eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt. Die Verletzung der Umbrella-
Klausel ist eine objektiv feststellbare Tatsache, die keine Interpretationsspielräume zulässt.
Sollte diese Auffassung von Ihnen nicht geteilt werden, bitte ich um eine fundierte
verwaltungsrechtliche Begründung, weshalb Sie keine Ermessenseinschränkung sehen.
2. Teilen Sie die Auffassung, dass Anleihegläubiger gegen die BRD Schadensersatzansprüche
erwerben, wenn die BRD aus politischen Gründen trotz der eindeutigen Verletzung
der Umbrella-Klausel das nach dem IFV für diesen Fall vorgesehene Verfahren nicht einleitet?
Falls Sie diese Auffassung nicht teilen, bitte ich um eine qualifizierte rechtliche
Begründung.
Sollten die gestellten Fragen nicht ausreichend und überzeugend beantwortet werden, wird
eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit erforderlich sein. Ich bitte um Ihre Antwort innerhalb
einer angemessenen Frist.
Mit freundlichen Grüßen
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