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Montag, 11. Juni 2012

die Schreiben ans BMWi zur BIT Frage gewinnen an Dynamik


Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
MR Joachim Steffens
Scharnhorststr. 34
10015 Berlin



Schuldenschnitt der Republik Griechenland
Ihr Schreiben vom 22. Mai 2012

Sehr geehrter Herr MR Steffens,

ich nehme Bezug auf den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 22.05.2012, mit dem Sie meinen Antrag auf Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts
ablehnen.

Ihre Argumentation im o.g. Schreiben, mit der Zwangsumschuldung Griechenlands eine ungeordnete Insolvenz Griechenlands vermieden zu haben, ist in sich nicht schlüssig.

Im Fall einer drohenden Insolvenz eines Staates ist auch für den nicht in Finanzangelegenheiten bewanderten Anleger nicht nachvollziehbar, wieso bei fehlenden finanzieller Liquidität der Hauptgläubiger – in dem Fall die EZB – nicht am Schuldenschnitt teilnimmt, respektive ihre Anleihen zu 100% bedient bekommt. Ich gehe hier auf die Bedienung  des IWF bzw. auf bestimmte Derivate von Goldman Sachs, die ebenfalls bedient wurden, nicht näher ein.

 Im Übrigen muss sich die EZB dem Argument,  keine Staatsfinanzierung übernehmen zu dürfen, selbst stellen, da sie zum Kauf von Staatsanleihen aufgrund ihrer in den Statuten festgelegten Unabhängigkeit niemand gedrängt hat. Insofern ist sie für diese Situation selbst verantwortlich, was jedoch kein Grund für eine Sonderstellung darstellt.

Griechenland bedient auch jene Anleihen weiter, die nicht nach griechischem Recht begeben
wurden. Eine Weiterbedienung der nach griechischem Recht begebenen Anleihen, die nicht freiwillig zur Umschuldung angemeldet wurden, wäre ebenfalls möglich gewesen, denn die daraus resultierenden Ausgaben hätten lediglich im einstelligen Milliardenbereich gelegen.

Die Ausführungen in Ihrem Bescheid vom 22.05.2012 stellen den Sachverhalt somit falsch dar.

Eine ungeordnete Insolvenz war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Und selbst wenn, wäre dies kein Grund, die Anleihen privater Gläubiger nicht zu bedienen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2007 – 2 BvM 1-5/03; 2 BvM 1/06; 2 BvM 2/06.

Im Übrigen begründet die Nichtanrufung eines internationalen Schiedsgerichts aufgrund des rechtsgültig bestehenden Vertrages zwischen der BRD und Griechenland zum Nachteil von deutschen Staatsbürgern einen Schadensersatzanspruch . Sie stellen einen völkerrechtlichen Vertrag in Frage,  ohne höherwertiges Recht – welches im Übrigen auch nicht existiert - als Begründung  anzuführen.  Sie stellen damit alle gültigen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) in Frage.

Bevor ich daher vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland auf Anrufung des internationalen Schiedsgerichtes verklage, fordere ich Sie auf, mir entsprechend des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes entsprechend §1 Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

·         Schuldentragfähigkeitsanalysen des IWF, der EZB und der Europäischen Kommission der Republik Griechenland aus den Jahren 2010, 2011 und 2012
·         Troika-Bericht vom 11. März 2012
·         schriftliche Berichte, Protokolle und Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und Ihnen, das IFV nicht anzuwenden bzw. auszusitzen

Die Informationen werde ich in Ihrem Haus in Augenschein nehmen. Bitte nennen Sie mir hierfür einen Termin innerhalb der nächsten 8 Wochen.

Bitte beachten Sie, dass mich sowohl ein Rechtsbeistand, als auch ein griechischer Übersetzer begleiten werden.

Da Ihr Bescheid vom 22. Mai 2012 keine qualifizierte, geschweige denn vollständige Erläuterung zur zwangsweisen Enteignung der Anleihebesitzer Griechenlands bzw. Nichtanrufung des Schiedsgerichtes enthält, verlange ich weiterhin eine ausführliche Begründung Ihrerseits für Ihre Weigerung, das internationale Schiedsgericht anzurufen .

Ich verweise dabei auf VwGH 3.7.2003,2000/07/0266(Ist ein Bescheidspruch mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, bewirkt seine Unbestimmtheit, dass er in diesem Umfang nicht vollzugstauglich ist).

Gehen Sie dabei unbedingt auf Ihre rechtliche Begründung ein, dass die BRD ob meines Antrages trotz bestehenden IFV nicht für mich tätig wird.

Mit freundlichen Grüßen

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