Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
MR Joachim Steffens
Scharnhorststr. 34
10015 Berlin
Schuldenschnitt
der Republik Griechenland
Ihr Schreiben vom
22. Mai 2012
Sehr geehrter Herr MR Steffens,
ich nehme Bezug auf den
Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
vom 22.05.2012, mit dem Sie meinen Antrag auf Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts
ablehnen.
vom 22.05.2012, mit dem Sie meinen Antrag auf Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts
ablehnen.
Ihre Argumentation im o.g. Schreiben, mit der
Zwangsumschuldung Griechenlands eine ungeordnete Insolvenz Griechenlands
vermieden zu haben, ist in sich nicht schlüssig.
Im Fall einer drohenden Insolvenz eines Staates ist auch für
den nicht in Finanzangelegenheiten bewanderten Anleger nicht nachvollziehbar,
wieso bei fehlenden finanzieller Liquidität der Hauptgläubiger – in dem Fall
die EZB – nicht am Schuldenschnitt teilnimmt, respektive ihre Anleihen zu 100%
bedient bekommt. Ich gehe hier auf die Bedienung des IWF bzw. auf bestimmte Derivate von
Goldman Sachs, die ebenfalls bedient wurden, nicht näher ein.
Im Übrigen muss
sich die EZB dem Argument, keine
Staatsfinanzierung übernehmen zu dürfen, selbst stellen, da sie zum Kauf von
Staatsanleihen aufgrund ihrer in den Statuten festgelegten Unabhängigkeit
niemand gedrängt hat. Insofern ist sie für diese Situation selbst
verantwortlich, was jedoch kein Grund für eine Sonderstellung darstellt.
Griechenland bedient auch jene Anleihen weiter, die nicht
nach griechischem Recht begeben
wurden. Eine Weiterbedienung der nach griechischem Recht begebenen Anleihen, die nicht freiwillig zur Umschuldung angemeldet wurden, wäre ebenfalls möglich gewesen, denn die daraus resultierenden Ausgaben hätten lediglich im einstelligen Milliardenbereich gelegen.
wurden. Eine Weiterbedienung der nach griechischem Recht begebenen Anleihen, die nicht freiwillig zur Umschuldung angemeldet wurden, wäre ebenfalls möglich gewesen, denn die daraus resultierenden Ausgaben hätten lediglich im einstelligen Milliardenbereich gelegen.
Die Ausführungen in Ihrem Bescheid vom 22.05.2012 stellen den Sachverhalt somit falsch dar.
Eine ungeordnete Insolvenz war demnach zu diesem
Zeitpunkt nicht zu erwarten. Und selbst wenn, wäre dies kein Grund, die
Anleihen privater Gläubiger nicht zu bedienen. Ich verweise in diesem
Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2007 – 2
BvM 1-5/03; 2 BvM 1/06; 2 BvM 2/06.
Im Übrigen begründet die Nichtanrufung eines internationalen
Schiedsgerichts aufgrund des rechtsgültig bestehenden Vertrages zwischen der
BRD und Griechenland zum Nachteil von deutschen Staatsbürgern einen
Schadensersatzanspruch . Sie stellen einen völkerrechtlichen Vertrag in Frage, ohne höherwertiges Recht – welches im Übrigen
auch nicht existiert - als Begründung
anzuführen. Sie stellen damit
alle gültigen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) in Frage.
Bevor ich daher vor dem Verwaltungsgericht Berlin die
Bundesrepublik Deutschland auf Anrufung des internationalen Schiedsgerichtes
verklage, fordere ich Sie auf, mir entsprechend des Gesetz zur Regelung des
Zugangs zu Informationen des Bundes entsprechend §1 Zugang zu folgenden
Informationen zu gewähren:
·
Schuldentragfähigkeitsanalysen des IWF, der EZB
und der Europäischen Kommission der Republik Griechenland aus den Jahren 2010,
2011 und 2012
·
Troika-Bericht vom 11. März 2012
·
schriftliche Berichte, Protokolle und
Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und Ihnen, das IFV
nicht anzuwenden bzw. auszusitzen
Die Informationen werde ich in Ihrem Haus in Augenschein
nehmen. Bitte nennen Sie mir hierfür einen Termin innerhalb der nächsten 8
Wochen.
Bitte beachten Sie, dass mich sowohl ein Rechtsbeistand,
als auch ein griechischer Übersetzer begleiten werden.
Da Ihr Bescheid vom 22. Mai 2012 keine qualifizierte,
geschweige denn vollständige Erläuterung zur zwangsweisen Enteignung der
Anleihebesitzer Griechenlands bzw. Nichtanrufung des Schiedsgerichtes enthält,
verlange ich weiterhin eine ausführliche Begründung Ihrerseits für Ihre
Weigerung, das internationale Schiedsgericht anzurufen .
Ich verweise dabei auf VwGH 3.7.2003,2000/07/0266(Ist ein
Bescheidspruch mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, bewirkt seine
Unbestimmtheit, dass er in diesem Umfang nicht vollzugstauglich ist).
Gehen Sie dabei unbedingt auf Ihre rechtliche Begründung
ein, dass die BRD ob meines Antrages trotz bestehenden IFV nicht für mich tätig
wird.
Mit freundlichen Grüßen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen