Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen
(1) Ein Institut oder
ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren
Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen,
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über
alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und
übergeordneten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; das schließt Unternehmen
ein, auf die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen wesentliche
Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 ausgelagert hat
(Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die
Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu
die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des
übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(2)
Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im
Sinne des § 10a Abs. 3 sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen,
deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben
bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskünfte
oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1
genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der
Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt
bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die
Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes
Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und dessen
Tochterunternehmen.
(2a) Benötigt die
Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen
zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst
an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem
EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5
nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur
Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Bankenrichtlinie regelmäßig
zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige
Stelle.
(3) Die in die Zusammenfassung
einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf
Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten,
insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung
nach nach § 10a Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3
übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates
zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung
einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(3a)
Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend
für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3
Satz 5 und gemischte Finanzholding-Gesellschaften sowie für die
Mitglieder der Organe solcher Unternehmen. Absatz 3 gilt entsprechend
für nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3
Satz 5 mit Sitz im Ausland.
(4) Die
Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane
bei Instituten oder Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der
Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
(5)
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer
juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die
Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die
Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die
Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die
Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter
entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4
bleibt unberührt.
(6) Der zur Erteilung
einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde
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