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Sonntag, 30. Dezember 2012

sehr interessant....Dank an Aldy...

Autor: Aldy
Datum: Heute, 10:26
Aus dem "Schwarzbuch Börse" des SDK Magazins "AnlegerLand 2013"
...
Täter oder Opfer?
Während sich Rechtsanwälte einerseits für die von ihnen gestalteteZwangsumschuldung
griechischer Staatsanleihen feiern lassen, suchen weltweit Rechtsanwälte andererseits nach Wegen, Schadensersatz für die betroffenen Anleiheinhaber einzuklagen.
Neben Griechenland selbst sind dabei nun auch die Depotbanken in den Fokus geraten.

Hintergrund dieser Überlegungen ist die Art der Verwahrung der betroffenen Griechenlandanleihen. Im Gegensatz zu inländischen Wertpapieren werden ausländische Wertpapiere nicht im Wege der Girosammelverwahrung verwahrt, sondern im Zuge der sogenannten „Wertpapierrechnung“. Bei dieser Art der Verwahrung erhält der Käufer der Anleihe keine Miteigentumsrechte an dem betreffenden Bestand. Vielmehr ist seine inländische depotführende Bank als Treuhänderin verpflichtet, gleichwertige Rechte an dem Lagerort im Ausland zu erwerben.
Interessen der Anleger verraten?
Der eigentliche Käufer erwirbt somit nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber seiner Depotbank. Diese besondere Konstellation wirft nun natürlich eine Menge an Fragen auf. 
Warum wurden zum Beispiel die eigentlichen Käufer der Staatsanleihen um Zustimmung zum freiwilligen Schuldentausch gefragt, wenn diese doch gar nicht Eigentümer der Anleihen sind? Hätte es nicht ausgereicht, die als Eigentümer registrierten Clearingstellen um Zustimmung zu bitten?
Ferner stellt sich die Frage, wie die Zustimmungsquote zum Schuldenschnitt von 86,5 % zu werten ist, wenn die als Eigentümer registrierten Clearingstellen gar nicht gefragt wurden. Zweifel kommen auf, ob die Depotbanken bei der Zwangsumschuldung ihren Pflichten, die im Depotgesetz geregelt sind, vollumfänglich nachgekommen sind.
Klagen laufen
Führende auf Kapitalmarkt- und Bankenrecht spezialisierte Rechtsanwälte sind der Meinung: NEIN. So meint der Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute, dass die depotführenden Banken „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“ verletzt hätten. Kleiner bemängelt vor allem, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten.
Hier hätte zuvor eine eingehendere Prüfung des Zwangsumtausches erfolgen müssen. Inzwischen laufen bereits mehrere Schadensersatzklagen gegen die Depotbanken. Diese sollen Klarheit bringen, ob der griechische Schuldenschnitt mit allen geltenden Gesetzen vereinbar war. Die Zukunft wird somit zeigen, ob die Depotbanken hier bewusst als „Mittäter“ der Zwangsumschuldung zu sehen sind oder ob diese nur dazu benutzt wurden.
...

Die sogenannte "fiduziarische Rechtsposition" des Investors/Anlegers ist übrigens hier sehr übersichtlich dargestellt:

Der Drops ist noch lange nicht gelutscht, es bleibt spannend 

Aldy

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meine Klage vs SPK DA aus GRI-ZwangsCACerei:

jetzt im Januar 13 müsste die Verteidigungsschrift der SPK DA einlaufen.....

3 Kommentare:

  1. Der Depotinhaber ist wirtschaftlicher Eigentümer...
    Daher hätte dieser seine Rechte an die Bank separat abtreten müssen!

    Wenn Gr. nur die Clearstream gefragt hätte, wäre die Rechtswidrigkeit ja sofort für jedermann offensichtlich gewesen; daher die Nebelkerze mit der völlig sinnlosen Abstimmung! Jene wurde ja auch deshalb in Österreich und Belgien von der örtlichen Finanzaufsicht untersagt!
    Das Ergebnis des Memorandums stand schon lange vorher fest und lag laut Aussagen von GR. Ministern kurz vor Toreschluss über 90%, wurde dann aber wieder nach unten auf 86% korrigiert, damit der ZwangsCAC für uns durchgeführt werden konnte...

    Wer hat die Abstimmung eigentlich jemals überprüft? Niemand...
    Wie sagte schon Junker: Wenns ernst wird, müssen wir (Eurogruppe) eben Lügen und betrügen!

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  2. "Der Depotinhaber ist wirtschaftlicher Eigentümer...
    Daher hätte dieser seine Rechte an die Bank separat abtreten müssen!"

    Im Innenverhältnis ist der Depotinhaber wirtschaftlicher Eigentümer, korrekt - die Bank tritt im Außenverhältnis aber vertragsgemäß als Eigentümer auf, so ist das bei fiduziarischen Treuhandverträgen. Stichwort: fiduziarische Abtretung.

    Und wenn sie vertragsgemäß als wirtschaftlich Berechtigter (->Definition Clearstream) nach außen hin auftritt, dann muß sie die daraus resultierenden Rechte auch nach außen hin offensiv wahrnehmen, zur Not auch gerichtlich. Dies ist nicht Aufgabe des Depotinhabers.

    Die Bank hätte hier im Rahmen ihres Mandates aktiv tätig werden und der Zwangs-CACerei gegenüber Clearstream widersprechen müssen.
    Das simple Durchreichen des Invitation Memorandums an den Kunden war hier völlig gaga, nicht zuletzt deswegen weil der Normalkunde als Verbraucher mit diesem Memorandum völlig überfordert war.

    D.h. nach meiner Sicht der Dinge ist die Bank ihrer Treuhandpflicht nicht nachgekommen.
    Somit ist für die Depotinhaber logischerweise als direkter Anspruchsgegner für Schadensersatz die jeweilige Depotbank, niemand sonst.

    (Aldy)

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  3. Und wenn sie vertragsgemäß als wirtschaftlich Berechtigter (->Definition Clearstream) nach außen hin auftritt, dann muß sie die daraus resultierenden Rechte auch nach außen hin offensiv wahrnehmen, zur Not auch gerichtlich...

    Naja, aber das wollten die doch gar nicht, schließlich wurde der Schuldenschnitt von selbigen Banken verhandelt und befürwortet!
    Für die Banken war der ZwangsCAC von vornherein verhandelter Tatbestand und nichts anderes! Die Banken wollten ausdrücklich, das es so läuft... siehe Schreiben von Schäuble!

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