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Sonntag, 18. Mai 2014

Besonderheiten gelten bei Umschuldungsaktionen von Unternehmen oder von Staaten. So konnten beispielsweise Anleger, die in griechische Staatsanleihen investiert hatten, im Jahre 2012 ihre Anleihen in andere Anleihen geringeren Nennwerts umtauschen. Der Tausch gilt steuerlich als Veräußerung, so dass Verluste grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.

SteuertippAusfälle im Depot

Der Fall Prokon hat die Gefahr des Ausfalls von Aktien, Anleihen und Genussrechten wieder stärker ins Bewusstsein gerückt. Wer den Wertverlust steuerlich geltend machen will, muss geschickt sein.
© DPAVergrößernFür Prokon ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Nicht zuletzt aufgrund des seit Wochen laufenden Insolvenzverfahrens beim norddeutschen Windenergieunternehmen Prokon ist die Gefahr des Ausfalls von Aktien, Anleihen und Genussrechten wieder stärker ins Bewusstsein der Anleger gerückt. Ob der Privatanleger den Wertverlust wenigstens steuerlich geltend machen kann, das kann im Einzelfall von seinem Geschick abhängen.
Bei Anleihen und Genussrechten (zum Beispiel von Prokon) ist der Forderungsausfall nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Veräußerung zu behandeln – so dass entsprechende Verluste im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich sein sollen.
Gelingt es dem Anleger jedoch, die Anleihen oder Genussrechte vor der Insolvenz noch zu veräußern, beispielsweise als sogenannte Junkbonds, so ist der Veräußerungsverlust im Falle des Erwerbs vom 1. Januar 2009 an steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Besonderheiten gelten bei Umschuldungen von Staaten

Bei Aktien (beispielsweise der insolventen S.A.G. Solarstrom AG mit Sitz in Freiburg) kann der Verlust entsprechend steuerlich geltend gemacht werden, wenn es dem Anleger vor der Liquidation des Unternehmens noch gelingt, die Aktien als sogenannte Pennystocks zu veräußern.
Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anleger die Aktien vom 1. Januar 2009 an erworben hat. Kommt es bei Aktien zum Insolvenzverfahren und dementsprechend zur Liquidation des Unternehmens, so sollen die entsprechenden Verluste nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung im Privatvermögen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können.
Bestimmte Anleger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung oder Liquidation zu mindestens einem Prozent am Kapital der Aktiengesellschaft beteiligt waren, können Verluste jedoch immer geltend machen.
Besonderheiten gelten bei Umschuldungsaktionen von Unternehmen oder von Staaten. So konnten beispielsweise Anleger, die in griechische Staatsanleihen investiert hatten, im Jahre 2012 ihre Anleihen in andere Anleihen geringeren Nennwerts umtauschen. Der Tausch gilt steuerlich als Veräußerung, so dass Verluste grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.
Auch wenn Verluste steuerlich geltend gemacht werden können, gilt: Verluste bei Anleihen und Genussrechten können nur mit Kapitaleinkünften und Aktienverluste sogar nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
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Sind in einem Jahr nicht genügend Kapitaleinkünfte beziehungsweise Aktiengewinne vorhanden, so können die Verluste vorgetragen werden und mindern dann die entsprechenden Kapitaleinkünfte beziehungsweise Aktiengewinne in Folgejahren.
Laufende Kapitalerträge bis zur Insolvenz (Zinsen oder Dividenden) eines Unternehmens bleiben auch dann steuerpflichtig, wenn der spätere Wertverlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die Erträge reinvestiert wurden und damit bei der Insolvenz des entsprechenden Unternehmens ebenfalls wegfallen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung in Deutschland gilt dies sogar dann, wenn es sich – wie beispielsweise im Falle von sogenannten Schneeballsystemen – lediglich um reine Scheinerträge handelt. Solche wiederangelegten Erträge sind jedoch nur so lange steuerpflichtig, wie der Betreiber der Kapitalanlage leistungsbereit und leistungsfähig ist – also Kapitalerträge ausgezahlt hätte, wenn der Anleger dies gewünscht hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VIII R 25/12).

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