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Montag, 7. Mai 2012

darum muss ich mich auch noch kümmern....da scheint viel falschgelaufen zu sein: technische Behandlung des Umtausches aus der Sicht des Depotinhabers ....insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten (EFSF !!!)

Geschrieben 12. März 2012 - 01:10
Ich möchte mit diesem Thread gerne einen Teilbereich aus dem Thema "Griechenland" auslagern. Es soll hier ausschließlich um die technische Behandlung des Umtausches aus der Sicht des Depotinhabers gehen. Dabei soll sich dieser Thread der Vermeldung von Fakten widmen und ggf. Interpretation derselben enthalten; reine Diskussionen aller Art (insbesondere alles, was mit eventuellen juristischen Schritten zu tun haben könnte) sind im normalen Griechenland-Thread besser aufgehoben.

Abgesehen von seiner kurzfristigen Relevanz könnte dieser Thread langfristig einen Referenzpunkt für die Behandlung ähnlicher Ereignisse in der Zukunft darstellen.

Besonders erwünschte Postings für diesen Thread könnten sein:
  • Zeitpunkt der Ausbuchung von Alt-Bonds und Einbuchung von Neu-Bonds
  • Angabe, ob der Tausch steuerlich als Verkauf und Neukauf behandelt wurde
  • ggf. dabei verwendete Verkaufskurse für Altbonds und Einstandskurse für Neubonds
  • All dies möglichst mit Angabe der jeweiligen Depotbank und ggf. des zugrundeliegenden Steuerrechts (falls nicht deutsch)


Um eine gewisse Erwartungshaltung aufzubauen, ein paar Dinge vorweg:
  • Im Argentinien-Fall haben verschiedene Banken zunächst sehr unterschiedliche steuerliche Behandlungsmodelle verwendet und sich nicht alle der Meinung des Bankenverbandes angeschlossen; ausschlaggebend waren letztlich die Weisungen von WM Datenservice bezüglich der zu verwendenden Einstandspreise der Neu-Bonds, die aber erst viele Monate nach dem eigentlichen Tausch erfolgten. Wir können nur hoffen, dass die beteiligten Instanzen daraus gelernt haben und diesmal schneller und einheitlich reagieren werden.
  • Eventuelle Fragen nach der Behandlung von "Spitzen" aufgrund der kleinteiligen Zuordnung von Nominalwerten erübrigen sich, weil die Stückelung der Neubonds (bei den Stückzinsen-Bonds beträgt sie 0,01 Euro!) alle diesbezüglich denkbaren Probleme löst.
  • Falls der Tausch als Verkauf steuerlich anerkannt wird, dann wandern die dabei realisierten Verluste wahrscheinlich zum größten Teil in den allgemeinen Verrechnungstopf des Depots; sollten jedoch aus diesem Depot im laufenden Jahr bereits Steuern ans Finanzamt abgeführt worden sein, dann wird der Verlust zunächst zur sofortigen Erstattung dieser Steuern führen. (Wer "wash sales" mit griechischen Anleihen durchgeführt hat, dem wird der Effekt bekannt vorkommen.) Selbst der ggf. bereits aufgebrauchte Freistellungsbetrag würde durch realisierte Verluste wieder aufgefüllt werden, soweit möglich. Diese Verteilung der Steuergutschrift auf ggf. zwei verschiedene Töpfe plus einen Cash-Anteil mag für Anleger im ersten Moment verwirrend aussehen, ist aber allgemeine Praxis seit der Änderung der deutschen Steuergesetze in 2009.


(Hoffentlich) nützliche Links:
Dieser Beitrag wurde von Karl Napf bearbeitet: 18. März 2012 - 17:33 


1 Kommentar:

  1. Die Klagewelle rollt langsam an:

    Hamburg/ Athen, 05.05.2012. Die auf das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte, die die Schutzgemeinschaft für Griechenland-Anleihe-Anleger vertreten, haben für mehrer Mitglieder der Schutzgemeinschaft über einen griechischen Korrespondenzanwalt das Schuldenschnitt-Gesetz vor dem Athener Gericht angefochten.

    Sie vertreten die Meinung, dass das Gesetz formellrechtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist und materiellrechtlich gegen die griechische Verfassung und gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Die Anleger werden faktisch ohne Entschädigung enteignet. Das ist verfassungswidrig." Die Rechtsanwälte beabischtigen, den Europäischen Gerichtshof mit einzubinden. Gröpper weiter: "Wir haben nicht das größte Vertrauen in die griechische Justiz. Deshalb werden wir versuchen, die wesentlichen Verfahrensfragen vor dem Europäischen Gerichthofs klären zu lassen. Das ist dann möglich, wenn wir vor dem griechischen Gericht die Vorlage durchsetzen können."

    Die Entscheidung wirkt erga omnes. Deshalb profitieren gegebenenfalls alle Mitglieder der Schutzgemeinschaft von der Feststellung der Rechtswirdrigkeit.

    Parallel dazu verfolgt die Schutzgemeinschaft für Ihre Mitglieder auch die Geltendmachung der Ansprüche gegen Griechenland vor einem Internationalen Schiedsgericht und prüft darüber hinaus die Möglichkeit der Inanspruchnahme Deutschlands und der Europäischen Gemeinschaft.

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