SteuertippWeniger Quellensteuer
04.11.2013 · Wer im Ausland investiert, muss dort oft Quellensteuer zahlen. In Deutschland spart das im Gegenzug Steuern. Wenn man weiß, wie.
Von ANDREAS PATZNER
© WOHLFAHRT, RAINERAuch die Schweiz verlangt Quellensteuer, zum Beispiel die Banken in der Bahnhofstraße.
Wenn Anleger direkt oder über Investmentfonds in ausländische Aktien investieren, so erleiden sie im Ausland häufig einen Steuerabschlag in Form einer mit der deutschen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Quellensteuer auf Dividenden. Auch wenn die ausländische Quellensteuer in der Regel auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden kann, scheitert dies häufig an einem Punkt: daran nämlich, dass nach Auffassung des deutschen Finanzamtes auf die ausländischen Dividendenerträge nicht genug deutsche Steuer anfällt, auf die die ausländische Quellensteuer in Deutschland angerechnet werden kann.
Zur Bestimmung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Steuer und damit des anzurechnenden Steuerbetrages (Anrechnungshöchstbetrag) multipliziert das Finanzamt üblicherweise die tarifliche Einkommensteuer mit dem Quotienten der ausländischen Einkünfte - geteilt durch die Summe aller Einkünfte. Der Umstand, dass bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, der Grundfreibetrag sowie auch Verlustvorträge nicht abgezogen werden, führt dann häufig dazu, dass die ausländischen Quellensteuern nicht vollständig angerechnet werden können.
Dies zeigt das folgende Beispiel: Bei Einkünften von 100.000 Euro betragen die ausländischen Dividendeneinkünfte in diesem Fall 20.000 Euro. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer liegt bei 3000 Euro. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge und der Grundfreibetrag ergeben zusammen 70.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 30.000 Euro, die zu zahlende Steuer bei einem Satz von 20 Prozent liegt dann bei 6000 Euro. Wie ermittelt man nun daraus den Anrechnungshöchstbetrag? Er ergibt sich aus der Steuer (6000 Euro) multipliziert mit den ausländischen Einkünften (20.000 Euro) - das Ergebnis wird dann durch die Summe der Einkünfte (100.000 Euro) dividiert. Resultat: Es verbleibt eine nicht anrechenbare ausländische Steuer von 1800 Euro.
Ein EuGH-Urteil nutzt den Steuerzahlern
Mit Urteil vom 28. Februar 2013 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) dieser Praxis widersprochen und festgestellt: Der Anrechnungshöchstbetrag darf nicht durch Abzugsposten wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere personen- oder familienbezogene Umstände, die ausschließlich der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen hat, vermindert werden.
Um dies zu erreichen, geht man nun gemäß dem Beispielfall so vor: Die deutsche Steuer (6000 Euro) wird wieder mit den ausländischen Einkünften (20.000 Euro) multipliziert - das Ergebnis wird dieses Mal durch das zu versteuernde Einkommen (30.000 Euro) dividiert. Resultat: Es verbleibt ein Anrechnungshöchstbetrag von 4000 Euro. Da die gezahlte Quellensteuer den Anrechnungshöchstbetrag nicht übersteigt, erfolgt eine vollständige Steueranrechnung.
Hierbei ist zu bedenken: Unterliegen die ausländischen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer, so sind als Anrechnungshöchstbetrag pauschal 25 Prozent der Dividendenerträge oder der aus Investmentfonds zugerechneten ausländischen Einkünfte anzusetzen. Die Anrechnung findet damit bereits durch die deutsche depotführende Stelle statt. Geht es jedoch um vor dem Jahr 2009 bezogene ausländische Kapitalerträge oder liegt wie in unserem Beispiel der individuelle Steuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes von 25 Prozent, so sollten Steuerbescheide des Finanzamtes die jüngste EuGH-Entscheidung berücksichtigen.
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