Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Legale Enteignung von Bankkunden - über ein leise am 01.01.2015 in Kraft
getretenes Gesetz, das Verbraucherschützer Sturm laufen lassen sollte!
Prolog als Übersicht mit den wichtigsten Fakten
Von der Öffentlichkeit unbeachtet, verabschiedete der Bundestag am 10.12.2014 das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz. Dieses Gesetz ist von hoher Brisanz und betrifft Bankkunden, die sich in Sicherheit wiegen und doch jederzeit ohne Gegenwehr enteignet werden können. Die Verabschiedung im Bundestag mutet fast klammheimlich an, erfolgte sie doch vor annähernd leerem Plenum zu später Stunde ohne Aussprache! Regelungsinhalt: Eine neue "Bankenrettungsanstalt" kann anordnen, bei möglicher Insolvenz einer systemrelevanten Bank Kundengelder einzuziehen oder in Aktien der Bank zu einem von ihr festgelegten Nennwert umzuwandeln.
Interessanterweise wurde in § 5 SAG festgehalten, dass alle Funktionsträger über das nach dem SAG ablaufende Verfahren Stillschweigen zu wahren haben. Selbst wir als Ihr Vermögensverwalter müssten schweigen. Die Einzigen, die in die Öffentlichkeit gehen könnten, sind Sie als Bankkunde und natürlich die Verbraucherschützer, deren Stimme wir bei der Beratung des Gesetzes nicht vernommen haben.
Sie haben Möglichkeiten, es nicht so weit kommen zu lassen. Es besteht dringender Handlungsbedarf zum Schutz Ihres Vermögens!
Was ist das hauptsächliche Ziel des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)?
In erster Linie soll der Steuerzahler/der Fiskus vor den Folgen der Insolvenz einer systemrelevanten Bank geschützt werden. Zwar steht dabei (auch) die Sanierung im Fokus. Dafür soll jetzt aber nicht mehr der Fiskus herhalten müssen sondern die Aktionäre und Gläubiger der Bank (die Bankkunden mit ihren Guthaben).
Welche Behörde überwacht das SAG?
Das Gesetz sieht die Gründung bzw. Ausgestaltung einer „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ als Abwicklungsbehörde vor. Sie soll ausschließlich als „Anstalt in der Anstalt“ in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden. Ihr wird eine große Fülle von Informationsrechten und Eingriffsrechten in die Geschäftsführung der Bank übertragen.
Wer ist betroffen?
1.) Alle Privatkunden und Firmenkunden, die Einlagen ab 100.000 € bei einer "systemrelevanten" Bank führen. Die Einlagen können sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzen. Die Summe aller Positionen ergeben die maßgebliche Einlage, welche, wenn sie 100.000 € überschreitet, unter das SAG fallen.
• z.B. Sparbuch
• z.B. Festgeld
• z.B. Tagesgeld
• z.B. Giroguthaben
• z.B. Sparverträge (auch VWL)
• z.B. Namensschuldverschreibungen
• und oft übersehen: vorübergehend "geparkte" Liquidität aus einem Wertpapierdepot!
• z.B. Festgeld
• z.B. Tagesgeld
• z.B. Giroguthaben
• z.B. Sparverträge (auch VWL)
• z.B. Namensschuldverschreibungen
• und oft übersehen: vorübergehend "geparkte" Liquidität aus einem Wertpapierdepot!
2.) Alle Aktionäre einer systemrelevanten Bank.
Welche Bank ist eine "systemrelevante" Bank?
Welche Bank als „systemrelevant“ eingestuft wird, ist nicht vordefiniert. Darüber entscheidet von Fall zu Fall die durchsetzende Behörde, „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ (§ 67 Abs. 2 SAG). Zur Einstufung gibt es zwar Kriterien, die jedoch so grob gefasst sind, dass es im Ernstfall zur reinen Ermessensfrage wird. Wir gehen davon aus, dass man sich an den Katalog der 120 Institute halten wird, die die EZB beaufsichtigt und als "bedeutend" eingestuft hat.Download EZB-Bankenliste
Wann kann die „Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ eine Sanierung anordnen?
Stellt die Behörde anhand vorgegebener Kriterien fest, dass eine "Systemgefährdung" vorliegt, muss sie zum „Schutz öffentlicher Mittel durch Vermeidung der Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ eine Abwicklungsanordnung erlassen, die in erster Linie zu einer „Sanierung“ führen soll.
Was passiert Kunden, die im Sanierungsfall z.B. Aktien der "systemrelevanten" Bank halten?
Nach § 89 SAG kann die Behörde u.a. anordnen, dass der Nennwert von Aktien ganz oder teilweise „herabgeschrieben“ wird. Ein Widerspruchsverfahren ist ausgeschlossen. Selbst eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. In diesem Fall gelten alle Ansprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar für immer (§ 99 Abs. 1 – 3 SAG). Selbst wenn die Bank sich wieder erholt, gibt es kein Zurück. Also Enteignung!
Bei 1 Mille Sichteinlagen müssen wir nun 10 verschiedene Banken haben...(-
AntwortenLöschenSoviele Banken kenn ich gar nicht!