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Samstag, 2. Juni 2012

Anregungen für Klageansätze courtesy D.O.

Hallo Rolf,

auch wenn ich mich nicht an der Klage beteiligen will in GR.

Teile Deinem Anwalt ggfs. noch die Tatsache mit , dass (Ungleichbehandlung) GR wenige Tage vorher noch T-Bills emittiert hat (von Name her Anleihen mit lt. Definition bis ein Jahr) , obwohl die Bonds 20.3.12 nur noch 14 Tage Laufzeit hatten. Sachlich ist es nicht gerechtfertigt, dass länger laufende Bills ausgenommen wurden und kürzer laufende , bereits bestehende Bonds gepsit wurden. Natürlich gab es einen Grund und das war die willkürliche Festsetzung der Cac Law, dass nur Anleihen vor 2012 gepsit werden. So konnte man die EZB Neubonds und die Bills ausnehmen.
Bonds (bzw. Bills wobei das nur ein definitorischer Name ist) mit unterschiedlicher Laufzeit wurden ungleich behandelt.

In der EU soll aber ab 1.1.13 generell Cac gelten. Greece hat es rückwirkend (!) vor 2012 eingefügt, dann 2012 nicht und müsste (soweit noch in der EU dann) zum 1.1.13 das wieder einführen.
Also keine Rechtskontinuität und ein Willkürakt.


Zu der CAC Regelungslücke lt. Buchheit.

Anleihebedingungen sind AGBs . In Deutschland und wohl auch sonstwo wird bei einer unzulässigen AGB Klausel der normale Rechtsrahmen des BGB gültig. Man sagte also, Cacs sind nicht geregelt in den Bedingungen und daher gilt das normale Recht. Das gab es nicht, also hat man das geschaffen.  Eigentlich zulässig, aber aus meiner Sicht keinesfalls rückwirkend. Auch gehen Regelungslücken bei AGBs grundsätzlich zu Lasten des Verwenders, also hier GR. Das dann GR auch noch der Vertragsbeteiligte ist und sich hier einseitig ein perfektes Gesetz geschnitzt hat,  dürfte m.E. auch keinen Bestand haben. Eine dermaßen einseitige Übervorteilung einer Partei entspricht nicht dem in Europa gültigen Rechtsrahmen, wie ich meine.


Viele Grüße

D.O.

2 Kommentare:

  1. Man müsste die Klage doch eigentlich auch um die fünf Bonds nach griechischem Recht erweitern, die zum Zwangsumtausch vorgesehen waren, aber dann doch nicht umgetauscht wurden,
    GR1150001666
    GR0514017145
    GR0514018150
    GR0514019166
    GR0326040236

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  2. Was waren das eigentlich fuer welche und warum ausgenommen?

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