Besten Dank für Ihren (leider) nichts sagenden Brief vom 31.5.2012 (hier eingehend 5.6. ---ertsaunliche Brieflaufzeiten).
Die
Antworten sind völlig unzureichend. Als unser Depotverwahrer nehmen Sie
Treuhandpflichten war und sind zur umfassenden Auskunft und
Rechnungslegung verpflichtet.
Bitte
erfüllen Sie diese. ( Frau xxx konnte mir keine Auskunft geben, das
sie selbst keine Auskunft bekam....sollte hier Organisationsversagen
vorliegen?)
Anbei 2 FAQ von Clearstream und Euroclear zur Abwicklung des GRI-Tausches.
Danach
musten die Banken von unten nach oben melden via Swift; und es war
nicht so wi gerne kolportiert wird, dass der Umtausch von oben nach
unten durchgeführt wurde.
Hier die Passage von CBL:
2.3What is the procedure to be followed to have a bond exchanged?
Customers must submit Participation Instructions in accordance with the procedures established by CBL.
Participation instruction must be sent exclusively via SWIFT MT565 or by responding to the event in CreationOnline (an upload function is available) to instruct and block the instructed holding.
Each instruction must include: • The ISIN code and the Corporate Action Reference of the event (please pay attention to this
combination since the Corporate Action Reference overwrites the ISIN code and will be
automatically forwarded to the exchange agent under the ISIN corresponding to the Corporate
Action Reference specified in the instruction)
• CBL account number
• The nominal amount instructed;
• The option elected (as further defined in “2.5 What are the options?” below).
Customers should refer to the respective notifications that they receive from CBL for detailed information regarding participation procedures, which may include certain special procedures.
When instructing CBL, customers will have to certify the status of the final beneficial owner, whether the beneficial owner is a U.S. person or a non-U.S. person (as further defined in “3.1 For the ISIN codes, will you need to make a distinction between U.S. or non-U.S. person?”).
Please note that instructions can be bulked at option number level paying attention to the beneficial owner status.
Neither breakdown nor disclosure of beneficial owner is requested.
Clearstream advises customers to mention their contact details on their instruction in case they need to be contacted (use PACO field).
Meeting: Holders electing to attend the meeting, where allowed, are required to mention in the narratives of their instruction the attendee details (their name, address, ID or passport number, email address and phone number) in order to request the paying agent to issue a valid voting certificate. Clearstream will automatically forward (straight through processing) the attendee details to the exchange agent and will bear no responsibility in case of erroneous or missing information.
Customers must submit Participation Instructions in accordance with the procedures established by CBL.
Participation instruction must be sent exclusively via SWIFT MT565 or by responding to the event in CreationOnline (an upload function is available) to instruct and block the instructed holding.
Each instruction must include: • The ISIN code and the Corporate Action Reference of the event (please pay attention to this
combination since the Corporate Action Reference overwrites the ISIN code and will be
automatically forwarded to the exchange agent under the ISIN corresponding to the Corporate
Action Reference specified in the instruction)
• CBL account number
• The nominal amount instructed;
• The option elected (as further defined in “2.5 What are the options?” below).
Customers should refer to the respective notifications that they receive from CBL for detailed information regarding participation procedures, which may include certain special procedures.
When instructing CBL, customers will have to certify the status of the final beneficial owner, whether the beneficial owner is a U.S. person or a non-U.S. person (as further defined in “3.1 For the ISIN codes, will you need to make a distinction between U.S. or non-U.S. person?”).
Please note that instructions can be bulked at option number level paying attention to the beneficial owner status.
Neither breakdown nor disclosure of beneficial owner is requested.
Clearstream advises customers to mention their contact details on their instruction in case they need to be contacted (use PACO field).
Meeting: Holders electing to attend the meeting, where allowed, are required to mention in the narratives of their instruction the attendee details (their name, address, ID or passport number, email address and phone number) in order to request the paying agent to issue a valid voting certificate. Clearstream will automatically forward (straight through processing) the attendee details to the exchange agent and will bear no responsibility in case of erroneous or missing information.
Ich merke mir den 12.6.2012 als Frist für eine umfassende Antwort vor.
Sollte dies vergeblich sein, werde ich noch einen Versuch über die Schiedsstelle unternehmen um eine Klage zu vermeiden.
MfG
Verwahrer geraten in die Kritik
AntwortenLöschen„Drohende Gefahr der Depotunterschlagung"
Von Bernd Neubacher, Frankfurt
Börsen-Zeitung, 10.3.2012
Im Zuge des als freiwillig deklarierten Schuldenverzichts privater Hellas-Gläubiger regt sich Kritik an den Depotbanken. Haben die Verwahrer alles getan, um die Interessen der Anleger wahrzunehmen? Nein, meint Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investment-Banking für deutsche und ausländische Finanzinstitute.
Die depotführenden Banken und der Verwahrer Clearstream verletzten „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“, so Kleiner. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen dürfte seiner Meinung nach Straftatbestand der Depotunterschlagung erfüllen. Dieser Rechtsbestimmung zufolge drohen dem, der über ein ihm als Verwahrer anvertrautes Wertpapier rechtswidrig verfügt, bis zu fünf Jahren Haft. Konkret bemängelt Kleiner zum Beispiel, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten. Bevor die Verwahrer die Bestände ausbuchten, sollten Depotbanken um der Verhältnismäßigkeit willen den Anlegern nochmals Gelegenheit geben, sich zu erklären, sagt Kleiner.
Der Prospekt für Umschuldung sei von den Aufsichtsbehörden genehmigt, teilt Clearstream mit. Für den Verwahrer handele es sich um eine Kapitalmaßnahme, wie sie in einer Vielzahl von anderen Fällen abgewickelt worden sei. Hellas schaffe am Freitag Fakten mit der Ankündigung, zu Wochenbeginn die neuen Bonds zu liefern.
Christian Kleiner wurde 1965 in Lauf an der Pegnitz geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Im Anschluss an die Referendarszeit im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde Christian Kleiner im August 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit dem der Kanzlei Dr. Koch Dorobek & Kollegen angeschlossen.
LöschenVon September 1994 bis Oktober 2009 war Christian Kleiner im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute (Deutsche Bank, Credit Suisse First Boston und Barclays Capital) als Syndikusanwalt, auch in leitenden Positionen, tätig.
Seine Tätigkeiten umfassten die juristische Beratung , Konzeption und Umsetzung von internationalen Kapitalmarkttransaktionen sowie die Prävention im Bezug auf Prospekthaftung und Anlegerschutz. Christian Kleiner verfügt über vertiefte Erfahrungen im Bankaufsichtsrecht sowie der vertraglichen Gestaltung und Durchführung von Anleihe- und Aktienemissionen, Konsortialkrediten, Börsengängen (IPOs) und der Konzeption und Dokumentation von Derivaten. Darüberhinaus war Christian Kleiner mit unterschiedlichsten Fragen des Bank- und Börsenrechts sowie mit Verbriefungen, U.S.-Leases, Unternehmensakquisitionen (M&A), Öffentlichen Übernahmen und Privatisierungen befasst.
Christian Kleiner hat weiterhin Erfahrungen in der prüfungsfesten Umsetzung von Risikomanagementabläufen (Compliance, Geldwäscheprävention, MaRisk) und der rechtlichen Betreuung von Unternehmensgremien (Corporate Governance). Im prozessualen Bereich hat Christian Kleiner mehrere streitige Großverfahren (u. a. Anlegersammelklagen und Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen) erfolgreich beraten und koordiniert.
Als ehemaliges Mitglied des Rechtsausschusses im Bundesverband deutscher Banken verfügt Christian Kleiner auch über vertieftes Hintergrundwissen im Bereich Verbandsarbeit. Sein breites Erfahrungsspektrum ermöglicht ein interdisziplinäres und ergebnisorientiertes Eingehen auf den Bedarf und die vielfältigen Anliegen der jeweiligen Mandanten.
Seine Schwerpunkte sind:
Bankvertrags- und Bankaufsichtsrecht
Wertpapierhandelsrecht und Compliance
Deutsches und internationales Vertragsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Kapitalmarkt- und Unternehmenstransaktionen
Vertragsrecht im Zusammenhang mit deutschen und internationalen Finanzierungstransaktionen und Anlageprodukten
Interessant bei der Begründung der Banken ist die 180 grad Drehung.
AntwortenLöschenErst bestätigen die Banken schriftlich die Zwangsumschuldung und nun behaupten selbige die reine Freiwilligkeit selbiger!
Das macht doch schon stutzig!!!
Da müssen wir dran bleiben...
Wie sieht es eigentlich aus mit Strafanzeigen?
AntwortenLöschenMachen die Österreicher ja auch.
Dazu sollten wir möglichst viele Infos hier zusammentragen und eine Anzeige formulieren...?
Hat jemand Infos zu den Aktivitäten in Österreich?
AntwortenLöschenFür eine strafrechtlich relevanten Depotbetrug wäre m.E. wichtig darzulegen, dass es eine auch eine Bereicherungsabsicht der Bank gab. Das könnte z.B. der Umtauschstrauss sein mit Minimumprovision, der ein Vielfaches der normalen Provision umfasst, v.a. bei kleinen Beträgen.Auch Depotvolumen und Handelsaktivität im Vergleich zu "wertlos genannten" Forderungen in den Altbonds für Nichttauscher. Ich weiss nicht, ob das auch zählt aber denkbar wäre hier auch politischer Druck auf die Banken. Oder die 1% Kreditzusage der EZB im Gegenzug zur Mithilfe beim PSI am runden Tisch.
Allerdings denke ich, dass die Strafanzeige ein Druckmittel für aussergerichtliche Einigungen darstellen könnte und erst als letztes Mittel eingesetzt werden sollte.
Sorry, zu früh abgeschickt...nochmal ins DepotG geschaut...
AntwortenLöschenWer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
Fremder Vorteil (GR) sollte ja eindeutig sein.
Deswegen behaupten die Banken ja nun auch die Freiwilligkeit des Umtausches! Bei einem Zwangsumtausch machen sich selbige zum Mittäter! Beihilfe zur Straftat nennt man das, glaube ich...
LöschenWir brauchen die Schreiben der Banken mit der Bestätigung des Zwangsumtausches! Damit können wir alle Strafanzeigen bei verschiedenen Staatsanwaltschaften stellen...
Das die Umschuldung, ohne Gläubigerversammlung und mit rückwirkenden einseitigen Vertragsänderungen im Überrumpellungsverfahren freiwillig war, daran glaubt doch wirklich niemand ernsthaft. Nur die, die es glauben wollen oder müssen...!!!
Auszug aus dem Schreiben von Schäuble:
LöschenDabei setzte die Zustimmung zum Schuldenschnitt für viele Gläubiger voraus, dass sie davon ausgehen konnten, dass andere Gläubiger in gleicher Weise an den Lasten beteiligt werden!!!
Das bedeutet nichts anderes, als das die Banken verlangt haben, das wir ZwangsgeCACt wurden! Damit ist der Straftatbestand der persönlichen Bereicherung in diesem Fall gegeben. Also nicht nur Beihilfe...sondern aktive Mitwirkung zur persönlichen Vorteilnahme!
Aber könnten die Beteiligten sich nicht mit dem dem exkulpieren?
AntwortenLöschen§ 17a
Verfügungen über Wertpapiere
Verfügungen über Wertpapiere oder Sammelbestandanteile, die mit rechtsbegründender Wirkung in ein Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht werden, unterliegen dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird, in dem unmittelbar zugunsten des Verfügungsempfängers die rechtsbegründende Eintragung vorgenommen wird, oder in dem sich die kontoführende Haupt- oder Zweigstelle des Verwahrers befindet, die dem Verfügungsempfänger die rechtsbegründende Gutschrift erteilt.
Der Anruf der Schiedsstelle der Banken ist unnütz, weil die Banken sich an die Schiedsurteile nicht halten müssen und meist auch gar nicht wollen! Das ist nur Fassade und wird nichts bringen...
AntwortenLöschenDie machen was sie wollen!!!
Am besten es wird ein oder mehrere Ermittlungsverfahren eröffnet...
Manchmal ist der sanfte Weg der Bessere:
AntwortenLöschena) Manchen GR Anlegern könnte ein Spekulantenimage anhaften - das gilt v.a. für Elliott und Co /Hedgefunds
b) Versuch einer aussergerichtlichen Einigung bringt oft Pluspunkte vor Gericht und könnte auch im Verfahren wertvolle Beweise für ein Gerichtsverfahren liefern.
Wieso haben die Griechen bzw. die Eurogruppe denn genau jenen Spekulanten das volle Geld ausbezahlt???
LöschenWieso Pluspunkte vor Gericht? Das ist dann ein Strafverfahren!
Da brauchen wir keine Pluspunkte...