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Sonntag, 10. Juni 2012

hier könnt ihr mal sehen mit welchen Problemen (die jetzt mit GRI u.u. sehr aktuell werden können, ich mich schon vor 7 Jahren beschäftigt habe.....Das UNIDROIT-Projekt zu intermediärverwahrten Wertpapieren

Das UNIDROIT-Projekt zu intermediärverwahrten Wertpapieren als Konzept für eine Modernisierung des deutschen Depotrechts


Abgeschickt von rolf am 12 Juli, 2005 um 01:53:54
Das UNIDROIT-Projekt zu intermediärverwahrten Wertpapieren als Konzept für eine Modernisierung des deutschen Depotrechts
Prof. Dr.Dorothee Einsele, WM 2005, 1109-1118

Das deutsche Depotrecht muss dem UNIDROIT-Entwurf angepasst werden. Wertpapierverwahrung und -übertragung müssen auf der Basis einer fiduziarischen Treuhand erfolgen.

DepotG § 5, DepotG § 17a
Die UNIDROIT-Konvention habe einen Entwurf über zwischenverwahrte Wertpapiere vorgelegt. Die Autorin prüft, inwieweit dieses Konzept in das deutsche Recht umgesetzt werden kann und kommt zu folgenden Ergebnissen:
Nach deutschem Recht seien die Depotinhaber Miteigentümer der von der Depotbank verwahrten Wertpapiere. Unmittelbarer Besitzer sei eine Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG). Nach h.M. sei die dingliche Einigung und Umbuchung erforderlich, wobei die Clearstream als Stellvertreter des Erwerbers fungiere und die Umbuchung die Übergabe nach § 929 BGB darstelle.
Die Miteigentumslösung des deutschen Rechts werde mit dem erforderlichen Verkehrsschutz begründet; dieser sei aber mit dem Rechtsscheinträgersitz nicht begründbar, denn bei Globalurkunden habe der Depotinhaber keinen Auslieferungsanspruch und somit auch keinen mittelbaren Besitz.
Im Ausland verwahrte Wertpapiere bildeten einen Girosammelbestand mit den Wertpapieren derselben Gattung, die bei Clearstream verwahrt würden. Dieses Ergebnis könne nach dem DepotG jedoch nicht erreicht werden .
Nach dem UNIDROIT-Entwurf solle der Anleger zumindest die Rechte eines wirtschaftlichen Eigentümers erhalten. Der Entwurf sehe vor, dass der Depotinhaber seine Rechte nur gegenüber dem Intermediär durchsetzen könne, was mit dem deutschen Recht nicht vereinbar sei. Auch eine rein schuldrechtliche Rechtsposition der Anleger entspreche nicht dem Konventionsentwurf. Vielmehr sei zur Umsetzung des Entwurfs eine fiduziarische Treuhand erforderlich. In der Regel sei aber das hierzu nötige Unmittelbarkeitsprinzip nicht gewahrt.
Bei dem von der Autorin vorgeschlagenen Modell wäre der Zentralverwahrer rechtlicher Eigentümer der Wertpapiere, so dass die Gefahr herrenloser Bestände ausgeschlossen sei. Die Rechte seien so zu übertragen, dass sie auf der Ebene des Veräußerers erlöschten und beim Erwerber neu begründet werden müssten.


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