Das UNIDROIT-Projekt zu intermediärverwahrten Wertpapieren als Konzept für eine Modernisierung des deutschen Depotrechts
Abgeschickt von rolf am 12 Juli, 2005 um 01:53:54
Das UNIDROIT-Projekt zu intermediärverwahrten Wertpapieren als Konzept für eine Modernisierung des deutschen Depotrechts
Prof. Dr.Dorothee Einsele, WM 2005, 1109-1118
Prof. Dr.Dorothee Einsele, WM 2005, 1109-1118
Das deutsche Depotrecht muss dem UNIDROIT-Entwurf angepasst werden. Wertpapierverwahrung und -übertragung müssen auf der Basis einer fiduziarischen Treuhand erfolgen.
DepotG § 5, DepotG § 17a
Die
UNIDROIT-Konvention habe einen Entwurf über zwischenverwahrte
Wertpapiere vorgelegt. Die Autorin prüft, inwieweit dieses Konzept in
das deutsche Recht umgesetzt werden kann und kommt zu folgenden
Ergebnissen:
Nach deutschem Recht seien die
Depotinhaber Miteigentümer der von der Depotbank verwahrten Wertpapiere.
Unmittelbarer Besitzer sei eine Wertpapiersammelbank (Clearstream
Banking AG). Nach h.M. sei die dingliche Einigung und Umbuchung
erforderlich, wobei die Clearstream als Stellvertreter des Erwerbers
fungiere und die Umbuchung die Übergabe nach § 929 BGB darstelle.
Die
Miteigentumslösung des deutschen Rechts werde mit dem erforderlichen
Verkehrsschutz begründet; dieser sei aber mit dem Rechtsscheinträgersitz
nicht begründbar, denn bei Globalurkunden habe der Depotinhaber keinen Auslieferungsanspruch und somit auch keinen mittelbaren Besitz.
Im
Ausland verwahrte Wertpapiere bildeten einen Girosammelbestand mit den
Wertpapieren derselben Gattung, die bei Clearstream verwahrt würden.
Dieses Ergebnis könne nach dem DepotG jedoch nicht erreicht werden .
Nach
dem UNIDROIT-Entwurf solle der Anleger zumindest die Rechte eines
wirtschaftlichen Eigentümers erhalten. Der Entwurf sehe vor, dass der
Depotinhaber seine Rechte nur gegenüber dem Intermediär durchsetzen
könne, was mit dem deutschen Recht nicht vereinbar sei. Auch eine rein
schuldrechtliche Rechtsposition der Anleger entspreche nicht dem
Konventionsentwurf. Vielmehr sei zur Umsetzung des Entwurfs eine
fiduziarische Treuhand erforderlich. In der Regel sei aber das hierzu
nötige Unmittelbarkeitsprinzip nicht gewahrt.
Bei
dem von der Autorin vorgeschlagenen Modell wäre der Zentralverwahrer
rechtlicher Eigentümer der Wertpapiere, so dass die Gefahr herrenloser
Bestände ausgeschlossen sei. Die Rechte seien so zu übertragen, dass sie
auf der Ebene des Veräußerers erlöschten und beim Erwerber neu
begründet werden müssten.
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