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Mittwoch, 15. Januar 2014

ein Schriftsatz von Mitte Dez 2013 von Cleary ans Gericht in Frankfurt um pari-passu-Anfängen zu wehren....

In dem Rechtsstreit
Koch
g eg en
Republik Argentinien
2-05 O xxx/11
nehmen wir für die Beklagte ergänzend wie folgt Stellung und stellen ein
Inhaltsverzeichnis voran:
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Inhaltsverzeichnis
A. Klageerweiterung.....................................................................................................................3
I. Vorbemerkung.....................................................................................................................3
II. Unzulässigkeit...................................................................................................................... 4
III. Unbegründetheit.................................................................................................................5
1. Keine Verletzung der Pari-Passu-Klausel....................................................................5
2. Jedenfalls: Kein Anspruch auf faktische Gleichbehandlung..................................20
3. Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts...............................................21
4. Hilfsweise: Verjährung und Verwirkung...................................................................22
B. Ergänzende Stellungnahme zum Klagebegehren................................................................ 22
I. Sachverhalt........................................................................................................................ 22
1. Die Staateninsolvenz der Beklagten und die Umschuldung..................................22
2. Die Verfahren gegen die Beklagte in Deutschland..................................................23
3. Umgang mit Staatsfinanzkrisen und Staatsinsolvenzen auf völkerrechtlicher,
europäischer und deutscher Ebene.........................................................................25
II. .Zur Begründetheit..............................................................................................................29
4. Leistungshindernis durch allgemeine Regeln des Völkerrecht..............................29
5. Leistungshindernis durch das argentinische Zahlungsmoratorium...................... 35
III. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 G G ........................ 42
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A. Klageerweiterung
I. Vorbemerkung
Mit ihrem Feststellungsantrag zu 16. bezieht sich die Klägerin auf die sog. Pari-
Passu-Klausel und begehrt mit ihrem Feststellungsantrag die Feststellung einer Zahlungspflicht
zu bestimmten Terminen und auf eine bestimmte Art und Weise, während
sie gleichzeitig in ihren Leistungsanträgen unbeschränkt Zahlung verlangt. Unabhängig
davon, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Art und
Weise der Erfüllung der angeblichen Zahlungsansprüche hat, fehlt ihr für den Feststellungsantrag
das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Pari-Passu-Klausel ist eine Standard-Klausel in Anleihebedingungen, die seit
Jahrzehnten Verwendung findet. Die Klägerin versucht mit ihrer „Auslegung" der
sog. Pa/7-Passtv-Klausel zu suggerieren, dass sie einen Anspruch hätte, zu bestimmten
Zeitpunkten auf eine bestimmte Art und Weise bedient zu werden.
Diese Auslegung ist mit deutschen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar, zumal
sie dem allgemeinen Verkehrsverständnis widerspricht. Die Klägerin möchte die
Klausel so ausgelegt wissen, dass sie - entgegen jahrzehntelanger Praxis- nicht nur
den formalen, rechtlichen Gleichrang bestätigt, sondern - weit darüber hinaus und
ohne jeden Bezug zu ihrem Wortlaut - auch eine Verpflichtung faktischer Gleichbehandlung
bei Zahlungen an alle gleichrangigen Gläubiger enthält.
Die Klägerin stützt sich in ihrer Klage einzig und allein auf die Entscheidung eines
U.S.-Gerichts, die sie unreflektiert auf die deutsche Rechtsordnung übertragen
möchte. Sie lässt dabei geflissentlich außer Acht, dass die U.S.-Entscheidung auf
Grundlage einer völlig anderen Rechtsordnung erging. Die dort in Streit stehenden
Anleihen wurden nach dem Recht des Staates New York begeben, die Pari-Passu-
Klausel war in einem bilateralen „Fiscal Agency Agreement" enthalten und das Gericht
entschied auf Grundlage einer Prozessordnung, die sich fundamental von der
deutschen Zivilprozessordnung unterscheidet. Die Entscheidung des U.S.-Gerichts
widerspricht gefestigter deutscher Rechtsprechung, insbesondere der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Anleihebedingungen, und hat daher
keine Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit.
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II. Unzulässigkeit
Der Feststellungsantrag zu 16. ist unzulässig. Der Klägerin fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis.
Mit dem Klageantrag zu 16. verlangt sie die Feststellung von Zahlungsansprüchen,
die sie in ihren Leistungsanträgen bereits vollumfänglich geltend macht. Es ist unzulässig,
einen Feststellungsantrag hilfsweise zum letztlich identischen Leistungsantrag
geltend zu machen.
Vgl.: BGH, NJW 1998, 1633, 1633.
Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Streitgegenstand
nicht nach einem bestimmten materiell-rechtlichen Anspruch (z.B. aus § 793
BGB), sondern vielmehr anhand der begehrten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum
Ausdruck kommt.
Vgl.: BGH, NJW 2009, 56, Rn. 15.
Mit den Leistungsanträgen verlangt die Klägerin aus den Inhaberschuldverschreibungen
die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Nominalbeträge nebst Zinsen.
Auf die Fragen, welcher materiell-rechtliche Anspruch die Zahlung dieser Beträge
stützte und welche Ansprüche die Gerichte für gegeben ansahen, kommt es nicht
an. Entscheidend ist die begehrte und zugesprochene Rechtsfolge der Zahlung des
geschuldeten Betrags.
Mit ihren Feststellungsanträgen begehrt die Klägerin letztlich erneut die Feststellung
dieser Zahlungspflicht, mit dem einzigen Unterschied, dass sie nun die Modalitäten
der Zahlung unter dem Deckmantel eines angeblichen „Gleichbehandlungsgebots"
diktieren möchte. Anstelle einer unbeschränkten Leistung begehrt die Klägerin
nunmehr eine auf bestimmte Termine und Zahlungsmodalitäten beschränkte Leistung.
Dieses beschränkte Begehren ist vom umfassenden Zahlungsbegehren logisch
mit umfasst und stellt keine neue oder andere Rechtsfolge dar.
Selbst wenn man annähme, dass Leistungs- und Feststellungsantrag hier keinen
identischen Inhalt hätten, bliebe die Feststellungsklage subsidiär, da die Klägerin ihr
Feststellungsbegehren genauso gut zum Inhalt einer vorrangigen Leistungsklage ma5
chen könnte. Da die Feststellungsklage stets subsidiär zur Leistungsklage ist, fehlt
ihr das Feststellungsinteresse.
Vgl.: BGH, NJW 1984, 1118, 1119; Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 4.
Aufl., § 256, Rn. 49.
Gründe, warum die Klägerin hier ausnahmsweise trotz des Vorrangs der Leistungsklage
ein berechtigtes Feststellungsinteresse haben könnte, sind nicht ersichtlich.
III. Unbegründetheit
Die Klage ist zudem unbegründet.
1. Keine Verletzung der Pari-Passu-Klausel
Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Anleihebedingungen keine der von
der Klägerin gewünschten Verpflichtungen übernommen. Die Klägerin versucht die
Pari-Passu-Klausel für ihre eigenen Zwecke zu instrumentalisieren. Sie möchte die
Klausel so ausgelegt wissen, dass sie nicht nur den formalen, rechtlichen Gleichrang
bestätigt, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung einer faktischen Gleichbehandlung
bei Zahlungen an alle gleichrangigen Gläubiger enthält. Dies kann ihr nicht
gelingen.
Die Klägerin leitet ihr Begehren aus der Verletzung einer angeblichen vertraglichen
Zusicherung der Beklagten ab. Dabei stützt sich die Klägerin auf die sogenannte Pari-
Passu-Klausel, die in den Anleihebedingungen enthalten ist:
„Die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine stellen vorbehaltlich
der Absätze (2) und (3) unmittelbare, unbedingte,
unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der
Anleiheschuldnerin dar, die untereinander stets im gleichen
Rang stehen.
Die Zahlungsverpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den
Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen werden vorbehaltlich
der Absätze (2) und (3) stets mindestens im gleichen
Rang stehen mit allen ihren sonstigen gegenwärtigen und
zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Auslandsverbindlichkeiten
(wie nachstehend definiert)."
Vgl.: § 7 (1) der Anleihebedingungen zur WKN 134 091.
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Die Bedeutung dieser Vorschrift ist durch Auslegung zu ermitteln, da auch börsengängige
Schuldverschreibungen der Auslegung nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsvorschriften
der §§ 133,157 BGB fähig sind.
Ausgangspunkt ist dabei der Wortlaut der Klausel. Dieser gibt selbst nichts für die
von der Klägerin begehrte Auslegung her. Vielmehr ist entgegen der Auffassung der
Klägerin in der Klausel nur von gleichem „Rang" in Bezug auf andere Auslandsverbindlichkeiten
die Rede (siehe unten 1.).
Ferner ist nach der Rechtsprechung des BGH besonders zu berücksichtigen, dass sich
die Auslegung börsengängiger Papiere nicht nur auf die in der Urkunde niedergelegten
Bedingungen beschränkt, sondern auch sämtliche Begleitumstände im Zeitpunkt
der Ausgabe von Schuldverschreibungen herangezogen werden müssen, insbesondere
die allgemeine Verkehrsauffassung zum Zeitpunkt der Begebung der Wertpapiere.
Hierzu führte der BGH grundlegend aus:
Die Verwertung solcher auch außerhalb der Urkunde liegenden
Umstände ist bei der Auslegung von Schuldverschreibungen
deshalb geboten, weil bei ihr die allgemeine Verkehrsauffassung
zu berücksichtigen ist, wie sie sich in den Anschauungen
der maßgeblichen Wirtschaftskreise, namentlich der
Börse und der Banken niederschlägt Auch können die besonderen
Begleitumstände, Anlaß und Zweck für die Ausgabe
solcher Papiere, nicht außer Betracht bleiben, weil sie erfahrungsgemäß
einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bildung
der allgemeinen Verkehrsauffassung darstellen. Dazu gehört
namentlich auch eine Beurteilung, die in den maßgeblichen
Wirtschaftskreisen Papieren dieser Art im Zeitpunkt ihrer
Ausgabe allgemein zuteil wird. Diese umfassende Würdigung
aller für die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblichen
Umstände ist auch für die Möglichkeit einer ausreichenden
Kapitalbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für die Wirtschaft
von einer entscheidenden Bedeutung, weil hier naturgemäß
die allgemeine Verkehrsauffassung bei der rechtlichen und
wirtschaftlichen Beurteilung börsengängiger Papiere nicht
beiseite geschoben werden kann, ohne zu einer schweren
Vertrauenserschütterung der für den Kapitalmarkt wichtigen
Personenkreise zu führen.
Vgl.: BGHZ28, 259, 264 = NJW 1951, 31.
Ebenso: BGH NJW-RR 2009, 1641, 1642, Rn. 20; OLG München, NJW-RR
1999, 557, 558; Marburger, in: Staudinger, BGB, Neub. 2009, § 793,
Rn. 9; Habersack, in: MüKo BGB, 6. Aufl., § 793, Rn. 8.
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Neben dem Wortlaut spielt bei der Auslegung also eine ganz entscheidende Rolle,
wie die maßgeblichen Wirtschaftskreise zum Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen
die Klausel verstanden haben. Dies darf schon deshalb nicht unberücksichtigt
bleiben, weil es sich bei börsengängigen Schuldverschreibungen nicht
um eine „klassische" Vertragsbeziehung zwischen zwei Personen handelt, sondern
die Anleihebedingungen vielmehr an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet
sind und fungible Wertpapiere betreffen. Sie sind damit zwingend einheitlich auszulegen,
ohne Berücksichtigung eines etwaigen „Wunschdenkens" Einzelner, wie das
der Klägerin. Die Auslegung darf nicht zu einem Ergebnis führen, das zu einer
schweren Vertrauenserschütterung der für den Kapitalmarkt wichtigen Personenkreise
führen würde. Die Umschuldung von Staatsschulden würde bei einer Auslegung
im Sinne der Klägerin nicht nur in Zukunft unmöglich gemacht. Auch vergangene
Umschuldungen könnten dann erneut torpediert werden und betroffene Staaten
in die Insolvenz treiben. Dies war von keinem der relevanten Marktteilnehmer
gewollt.
Die Klägerin möchte die Pari-Passu-K\ause\ als eine Art „Teilungsklausel" verstehen,
um damit Zahlungsströme zu ihren Gunsten abzuzweigen. Teilungsklauseln sind
häufig in Konsortialkreditverträgen enthalten. Diese Teilungsklauseln haben einen
viel höheren und völlig anderen Regelungsgehalt als die hier vorliegende Pari-Passu-
Klausel (siehe unten 3.).
Das von der Klägerin vorgeschlagene Verständnis ist im Übrigen widersinnig. Sie
pocht auf eine faktische Gleichbehandlung, obwohl sie im Ergebnis nicht gleichbehandelt,
sondern - zum Schaden der Umtauschgläubiger - bevorzugt werden möchte
(siehe unten 4.).
a) Wortlautauslegung
Schon bei der bloßen Betrachtung des Wortlauts muss man zu dem klaren Ergebnis
kommen, dass die Pcrri-Pcrssu-Klausel nur den formalen, rechtlichen Gleichrang bestätigt.
Die Schuldverschreibungen der Klägerin müssen also den gleichen rechtlichen
Rang haben wie andere Auslandsverbindlichkeiten der Beklagten. Dies ist der
Fall.
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Verpflichtungen enthält die Klausel überhaupt nicht, sondern allein eine teils vergangenheits-,
teils zukunftsbezogene Aussage dahingehend, dass die streitgegenständlichen
Schuldverschreibungen den gleichen rechtlichen Rang haben wie andere
Auslandsverbindlichkeiten der Beklagten.
Vgl.: Paulus, WM 2013, 489, 490.
Erst recht enthält weder der erste noch der zweite Satz eine Verpflichtung, Zahlungen
faktisch nur an alle Gläubiger zu leisten. In der Klausel ist immer nur abstrakt
von einem gleichen „Rang" der Schuldverschreibungen die Rede, bzw. dass die Verpflichtungen
aus den Schuldverschreibungen im gleichen „Rang" stehen.
Wäre eine gleichmäßige Verteilung von faktischen Zahlungen an alle gleichrangigen
Gläubigergruppen gewollt gewesen, hätte man dies ohne weiteres festschreiben
können und müssen. So findet sich zum Beispiel in italienischen Staatsanleihen eine
entsprechende Formulierung:
"The debt securities will be the direct, unconditional, unsecured
and general obligations of Italy. They will rank equally
with all of our present and future unsecured and unsubordinated
general borrowing. The full faith and credit of Italy will
be pledged for the due and punctual payment of the debt securities
and for the due and timely performance of all of our
obligations under the debt securities. We will pay principal
and interest on the debt securities out of the Ministry of
Economy and Finance of Italy. We will pay amounts due on
the debt securities equally and ratably with all general loan
obligations of Italy."
Eigene Übersetzung:
„Die Schuldverschreibungen werden direkte, unbedingte, unbesicherte
und allgemeine Verbindlichkeiten von Italien sein.
Sie werden im gleichen Rang mit allen unseren gegenwärtigen
und zukünftigen unbesicherten und nicht nachrangigen
allgemeinen Verbindlichkeiten stehen. Mit dem Vertrauen in
die Kreditwürdigkeit Italiens wird die ordnungsgemäße und
pünktliche Zahlung auf die Schuldverschreibungen und die
ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller diesbezüglichen
Verbindlichkeiten Italiens zugesichert. Wir werden
Nennwert und Zinsen aus den Schuldverschreibungen durch
das Wirtschafts- und Finanzministerium zahlen. Wir werden
aus den Schuldverschreibungen fällige Beträge gleichrangig
und anteilmäßig mit allen anderen allgemeinen Darlehensverpflichtungen
Italiens zahlen."
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Vgl.: Auszug aus dem Wertpapierprospekt der Republik Italien vom
16.06.2003, S. 34,1. Abs.
- Anlage B 17 -
Die ersten beiden Sätze dieser Klausel in den italienischen Staatsanleihen entsprechen
den hier streitgegenständlichen Sätzen und bestätigen einzig und allein den
formalen, rechtlichen Gleichrangig der Wertpapiere. Erst im letzten Satz der italienischen
Klausel ist nicht mehr vom gleichen „Rang" die Rede. Vielmehr wird dort
zweifelsfrei der faktische Zahlungsvorgang beschrieben.
Genau diesen letzten Satz möchte die Klägerin nun in den Wortlaut der streitgegenständlichen
Klausel einfach „hinzudichten". Dabei ignoriert die Klägerin den klaren
Wortlaut der hier streitgegenständlichen Klausel. Sie beschränkt sich vielmehr darauf,
das Bundesberufungsgericht der Vereinigten Staaten für den 2. Gerichtsbezirk
zu zitieren. Dabei lässt sie geflissentlich außer Acht, dass die von ihr angeführte
U.S.-Entscheidung auf Grundlage einer völlig anderen Rechtsordnung erging. Die
dort in Streit stehenden Anleihen wurden nach dem Recht des Staates New York begeben
und das Gericht entschied auf Grundlage einer Prozessordnung, die sich fundamental
von der deutschen Zivilprozessordnung unterscheidet. Insbesondere die
Auslegungsgrundsätze nach dem Recht des Staates New York unterscheiden sich so
fundamental von den deutschen Auslegungsgrundsätzen, so dass eine Vergleichbarkeit
nicht einmal ansatzweise gegeben ist.
Beweis: Sachverständigengutachten
In den U.S.-Verfahren war die Pari-Passu-Klausel auch nicht in Anleihebedingungen,
sondern in einem sogenannten „Fiscal Agency Agreement" enthalten, so dass sich
insofern bereits die Tatsachen fundamental unterscheiden.
Das U.S.-Gericht sah im Wortlaut der Klausel zwischen den beiden Sätzen Unterschiede,
die seiner irrtümlichen Ansicht nach nur den (einzigen) Schluss zuließen,
dass die Beklagte beabsichtigte, die Anleihegläubiger nicht nur vor einer formalen,
rechtlichen Nachrangigkeit zu schützen, sondern zusätzlich vor faktischer Ungleichbehandlung
bei tatsächlichen Zahlungen auf die Anleihe.

insgesammt 42 Seiten....

ich muss mir noch überlegen in welchem Format ich publiziere....

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