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Donnerstag, 9. Januar 2014

Und das im Gesuch konkret aufgeführte Beispiel eines Ehepaares, das mittels Bankkarten Bargeld von einem auf eine Domizilgesellschaft lautenden Konto getätigt habe, sei ebenfalls kein genügender Anhaltspunkt, dass Steuerbetrug vorliege. Nach Einschätzung von Anwalt Andreas Rüd verschärft das Bundesverwaltungsgericht damit die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Gruppenanfragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte das IRS-Gesuch ausgereicht, meint er.

US-Amtshilfe
Herausgabe von Steuerdaten gestoppt
Wirtschaftspolitik Gestern, 21:00
Die amerikanische Steuerbehörde muss warten: Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr Amtshilfegesuch zur Herausgabe von Steuerdaten im Fall Julius Bär als zu wenig konkret eingestuft.
Die amerikanische Steuerbehörde muss warten: Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr Amtshilfegesuch zur Herausgabe von Steuerdaten im Fall Julius Bär als zu wenig konkret eingestuft. (Bild: AP / Keystone)
Laut Bundesverwaltungsgericht entspricht das Amtshilfegesuch des US-Fiskus im Fall Julius Bär nicht den Anforderungen. Das Urteil könnte die Hürden für Gruppenanfragen erhöhen.
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fon. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Kunden der Bank Julius Bär recht gegeben, der sich der Herausgabe seiner Daten an die amerikanische Steuerbehörde (IRS) widersetzt. Mit dem Urteil wird die entsprechende Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgehoben. Damit steht das Gericht in St. Gallen in Sachen Amtshilfe ein weiteres Mal auf die Bremse. Schon im Frühling 2012, als es um die Herausgabe von Kundendaten der Credit Suisse (CS) ging, hatte es die Amtshilfe gestoppt mit der Begründung, die von der US-Behörde gelieferten Identifikationskriterien seien zu wenig konkret. Daraufhin hatten die USA ihre Gesuche nachgebessert und schrittweise Gruppenanfragen eingereicht: betreffend die CS, die Bank Wegelin und die Bank Julius Bär. Nun erhalten sie von der Schweiz das Signal, dass sie ihre Anstrengungen ein weiteres Mal erhöhen müssen.

Das Gesuch der US-Steuerbehörde, das sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz von 1996 stützt, wirft Mitarbeitern von Julius Bär vor, amerikanischen Kunden aktiv geholfen zu haben, den US-Fiskus um wesentliche Summen zu betrügen – unter anderem durch die Nutzung von Domizilgesellschaften. Es seien genügend Anhaltspunkte vorhanden, dass es sich um «Betrugsdelikte und dergleichen» im Sinne des DBA handle.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Es kritisiert, dass der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt nicht so detailliert sei, wie er dies bei Gruppenanfragen ohne Angaben zu Personen und Namen der Kunden zu sein habe. Das US-Gesuch ist gemäss Urteil in zweifacher Hinsicht unzulänglich. Die abstrakt beschriebenen Handlungsweisen wertet das Gericht allenfalls als Steuerhinterziehung und damit unter dem DBA als nicht amtshilfefähig. Und das im Gesuch konkret aufgeführte Beispiel eines Ehepaares, das mittels Bankkarten Bargeld von einem auf eine Domizilgesellschaft lautenden Konto getätigt habe, sei ebenfalls kein genügender Anhaltspunkt, dass Steuerbetrug vorliege. Nach Einschätzung von Anwalt Andreas Rüd verschärft das Bundesverwaltungsgericht damit die Anforderungen an die Begründungspflicht bei Gruppenanfragen. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte das IRS-Gesuch ausgereicht, meint er.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilt, ist neben dem vorliegenden Fall, der grundsätzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, nur noch eine zweite Beschwerde eines Julius-Bär-Kunden in St. Gallen hängig; die anderen betroffenen Bankkunden haben die Herausgabe ihrer Daten offenbar akzeptiert.

Urteil A-5390/2013 vom 6.1.14 - nicht rechtskräftig.

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